Mülhausen
Hochzeiten und auf den Zunftstuben sowie das Verbot der Nachhochzeiten. Während für das Strafmaß bei
Vergehen wie Gotteslästerung oder Völlerei auf die Bestimmungen in früheren Mandaten verwiesen wird,
ist für das Tanzen an dieser Stelle auch eine konkrete Buße (1 Krone pro Tanz) genannt.
186
Hochzeiten und auf den Zunftstuben sowie das Verbot der Nachhochzeiten. Während für das Strafmaß bei
Vergehen wie Gotteslästerung oder Völlerei auf die Bestimmungen in früheren Mandaten verwiesen wird,
ist für das Tanzen an dieser Stelle auch eine konkrete Buße (1 Krone pro Tanz) genannt.
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