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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0335
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Einleitung

sich überwiegend um theologische Werke68. In den Jahren 1598, 1601, 1603 und 1605 druckte Martin auch
die große Straßburger Kirchenordnung69.
Ein Exemplar der ,,Ernewerte[n] Policey Ordung der Statt Cron Weissenburg“ von 1613 ließ sich in
keiner deutschen und französischen Bibliothek mehr nachweisen. Der Weißenburger Archivar und Histo-
riker Johannes Ohleyer scheint dagegen noch ein solches Exemplar in Händen gehalten zu haben. In einem
im „Neunten Jahresbericht des Vereins zur Erhaltung der Altertümer in Weissenburg und Umgebung“ von
Peter Stiefelhagen 1913 veröffentlichten Überblick über den handschriftlichen Nachlass Ohleyers, der aus
zahlreichen Heften bestand, findet sich zu Heft 71bis die Inhaltsangabe „Erneuerte Polizey-Ordnung von
1614. Vollständige Abschrift“70. Darüber hinaus gab es in einem weiteren Heft (Heft 13) noch Auszüge aus
dieser Ordnung71. Vom Juli 1867 und bis zum Mai 1868 veröffentlichte Ohleyer in insgesamt zehn Folgen die
Zuchtordnung in den „Affiches, annonces et avis divers de la ville de Wissembourg“, einer Art Wochenblatt
für die Stadt im Nordelsaß. Woher seine Vorlage stammte, teilte Ohleyer leider nicht mit. Auch in seinem
Nachlass finden sich dazu keine entsprechenden Angaben. Neben dem vollständigen Weißenburger Abdruck
wurde 1868 noch ein Auszug aus der Zuchtordnung, nämlich der Abschnitt über die Wirte (S. 328-330), im
„Feuille du Samedi“ / „Elsässisches Samstagsblatt“ abgedruckt, das zwischen 1856 und 1868 in Straßburg
und Mülhausen erschien72. Der Druck von Jost Martin muß also nach 1868 verlorengegangen sein. Möglich
wäre, daß er zu den Verlusten beim Brand der Straßburger Bibliothek nach der Beschießung der Stadt
durch deutsche Truppen im Jahr 1870 gehörte.
Das sich auf dem Grenzrain zwischen Zucht- und Polizeiordnung bewegende Mandat von 1613 versteht
sich als Erneuerung der Ordnung aus dem Jahr 1577. Auf diese Ordnung von 1577, die der Weißenburger
Magistrat ebenfalls drucken ließ, wird 1613 immer wieder Bezug genommen. Doch auch die alte Ordnung
scheint nicht mehr erhalten zu sein; selbst im Nachlass von Ohleyer finden sich keine Hinweise auf sie73. Die
Zuchtordnung von 1613 selbst umfaßt dann insgesamt 17 Abschnitte: Die Spannweite der Themen reicht
dabei vom Besuch der Gottesdienste an den Sonn- und Feiertagen bis hin zu den Dienstverhältnissen des
Gesindes. Die umfangreichsten Regelungen gelten der Gestaltung der Hochzeiten. Die Ordnung endet mit
einem Reim: Wer böse Leuth nicht strafen will, / Der muß den Frommen schaden viel, / Und wer nicht zürnen
will zur Zeit, / Der helt wenig Gerechtigkeit.
Das am 28. März 1628 erlassene „Mandatum, daß man der gottesfurcht sich befleissigen, die Predigten
an Sonn-, Feyer- und Festtägen eifferig besuchen, Fluchen und Schwören, Fressen, Sauffen, Unzucht und
andere Üppigkeit abstellen und in alledem die Policey-Ordnung in acht nehmen solle“ enthält gegenüber der
Zuchtordnung von 1614 inhaltlich wenig Neues; vielmehr sucht es die schon bestehenden Regeln nochmals
einzuschärfen. In der Vorrede werden die Geschehnisse des Dreißigjährigen Krieges als Strafe für die
menschliche Boshaftigkeit und das sittenlose Verhalten der Menschen dargestellt (aus gerechtem Urtheil und
Verhengniss Gottes wegen übermachter bosheit und sündlichen Wesens). Die Ordnung ist in der 1854 von
Johannes Ohleyer angelegten Sammlung der „Statuta“ des Stadtarchivs enthalten (AM Wissembourg liasse
140)74.
Die am 27. Dezember 1680 erlassene „Policey-Ordnung“ (ebenfalls in der Sammlung der „Statuta“)
greift die Gesamtheit der Themen von 1614 nochmals auf. Neu ist die Einführung eines monatlichen Bet-
und Bußtages. Angesichts der desolaten finanziellen Lage der Bewohner nach der Zerstörung von Teilen der

68 Vgl. Reske, Buchdrucker, S. 897.
69 Sehling, EKO XX,1, Nr. 61, S. 537-699; s. vor allem
S. 537, Anm. a.
70 Vgl. Stiefelhagen, Nachlass, S. 113.
71 Ebd., S. 110.
72 BNU Strasbourg, Sign. M 20.045.
73 Vgl. Weigel, Trop c’est trop, S. 35.

74 Publiziert wurde das „Mandatum“ von Johannes
Ohleyer im „Weißenburger Wochenblatt“ vom 24.
Dezember 1873 und in Auszügen von Peter Stiefelhagen
im „Zwölften Jahresbericht des Altertumsvereins in
Weissenburg und Umgebung“ von 1917 / 1918. Vgl.
Weigel, Trop c’est trop, S. 41 und S. 44, Anm. 14.

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