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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0344
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Weißenburg

hen, dann an das orth, dahin die Hochzeit ver-
dingt36 ist.
Wo aber jemandts, so nicht zur Hochzeit geladen, es
weren Weibs oder Manns Personen, zu den Däntzen
gehen und allda dantzen würde (es were dann Ge-
sind, so auff ihre Herrschaften, die allda zu Dem-
selben mahl zugegen weren, warten müsten), oder
jemandts das ander zum Hochzeiten oder Dänzen
zu frönen Laden, Oder auch jemands für sich selbs,
es weren Junge Gesellen oder Jungfrawen, zu Hoch-
zeiten oder Däntzen zu frönen gehen würde, wie das
alles durch sonderbare Practic oder gesuchte List
erdacht werden möchte, dieselben sollen alle eines
jeden mals und umb jedes verbrechen insonderheit,
so offt daß beschicht, unnachlässig, wie nachfolget,
gestrafft werden, Nemblich ein Mann oder Fraw
vier Schilling pfennig, Ein Junger Gesell und ein
Jungfraw jedesmal zwen Schilling pfennig ver-
würckt haben.
Wer weiter uber die Zahl lädt oder alß ein Hochzeit
Gast in einer andern Herberg, dann da die Hochzeit
gehalten wird, zechen wird, sollen die allbereit dar-
auf gesetzte Straffen unnachlässig auch zu erlegen
schuldig seyn.
Es soll sich auch ein jeder Hochzeiter vor seinem
Kirchgang bey jedem Regierenden Burgermeister
zuvor angeben37. Und dieweil auß dem Spethen
zusamenkommen der Kirchgäng viel unge-
reumpts38 bisherho entstanden, So wollen und gebie-
ten wir hiemit, daß die Hochzeit Leuth sich dahin
sollen bequemen, das sie bey rechter zeit in der Kir-
chen erscheinen, die Predigt Göttlichs Wort anhören
und also in Gottesforcht ihren Ehestandt anfangen
mögen. Wer es aber, daß Braut und Bräutigam lang-
samer39 alß zu Neun uhren in die Kirch kommen
würden, so sollen sie vier Gulden ohn einigen nach-

36 Vergeben.
37 Melden, s. FWb 1, Sp. 1123.
38 Unpassendes, Unschickliches, s. Grimm, DWb 24,
Sp.816.

laß zur straff zu erlegen schuldig sein. Darnach auch
die Pfarherrn sich mit ihren Predigten, damit dieser
Ordnung bessers gelebt, zu richten.
In gleichem soll in den Würtshäusern umb Zehen
oder umb halb Eilff uhren auffs längst daß Essen
auff dem Tisch stehen und, so bald es Zwey uhren
schlägt, abgedankt40, auffgehaben und die, so zu
Dantzen begehren, umb halber Drey auff dem
Dantzplatz und umb Fünff uhren Winters, zu Som-
merszeiten aber umb Sechs uhren, ab demselben ge-
hen, Unnd die Spielleuth solch Zeit in acht nehmen
und uber solche nicht weiters auffspielen, bey straff
Eines Guldens.
Was nach auffgehabener Irten nachgetrunken wird,
soll ein jeder auß seim selbs eignen Beutel zahlen
und der Hochzeiter damit nicht beschwerth werden,
es were dann, daß einer auß freyem willen den
Nachtrunck zu bezahlen auff sich nemmen thete.
Bey den Nacht Imbßen41 soll gleicher gestalt auffs
längst umb Sechs uhren angericht und, so bald es
Zehen schlägt, feuerabendt gemacht und keine
Nachtäntz in den Würtshäusern oder auff den
Zünfften hinforter gestattet werden, bey straff eines
Orts Guldens42 von jedem Par, so dantzen wirdt,
ohnnachlässig einzubringen.
Dieweil auch durch die jung Gesellen und Jungfra-
wen Braut und Bräutigam bißhero in dem mercklich
beschwert worden, daß sie den zweiten Mittag Im-
biß dieselbige mit Uncosten in ihren Häusern auß-
halten müssen, dabei auch vielmals allerhand
Leichtfertigkeit mit under geloffen, soll dasselbige
hiemit gäntzlich abgeschafft und dergestalt verbot-
ten sein, Daß ein jeder Hochzeiter, so solchem zu-
wider handelt, zehen Gulden und ein Person, so sich
bey solchem Imbiß finden läßt, ein Gulden unnach-

39 Später, s. Grimm, DWb 12, Sp. 179.
40 Verabschiedet [werden], s. FWb 1, Sp. 37.
41 Nachtessen, s. Grimm, DWb 13, Sp. 193.
42 Vgl. oben Anm. 16.

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