1. Kientzheimer Vertrag 1575
laubnis eines abbts fischen soll, daß auch das gotts-
hauß bannwasser zu Braitenbach anfahe und biß zu
dem diken bieren baum gehe.
ßWie dann auch des herren administrators zehender
articul, daß dem gottshauß järlichen von der statt
und thal dreyssig markh sylbers und zwey pfundt
pfenning für das gewerff74 zuerlegen und zuraichen,
dermassen verglichen ist: Dieweil solche summa vor
der zeit der statt verkaufft worden, laut eines son-
deren, derenthalben hierüber aufgerichten kauff-
brieffs75, daß es dem nach nachmalen bey solchem
kauff verbleiben soll, doch dem gottshauß der wi-
derkauff und losung vorbehalten seyn.
γDeßgleichen auch der eylfft artikul, daß niemand in
dem thal ohne vorwissen eines abbts wäldt zu freien
macht soll haben, forthin allein uff des gottshuß vier
eigene wäld, den Gippich, Geispach, Fesenekh und
Schweinspach76, limitiert ist.
δEbener massen dann auch der dreyzehend articul,
daß |143r⎥ meister und rath für sich selbsten kein un-
gelt und zoll ufzurichten haben, vermög des hierob
angzogenen Flekensteinischen uspruchs allerdings
richtig ist.
So seind auch die parteyen zu beiderseits inn dem
β Gewerf.
γ Abbts wäld freyung.
δ Ungelt und zoll.
e Ungelt und zoll laden schlüssel.
ζ Schlüssel für stattladen.
η Griff ins ungelt.
θ Brodt- und fleischschauer.
κ A: Nota: Dieser 15. und 16. articul seind ein cohaerenz
und gehören zusamen, über welche das anno 1490 ufge-
richt einung buch clärlichen außschlag gibt. Und lautet
also: Unnd alß von alter her drey die schlüssel über der
statt behaltnus, nemlich der burgermeister ein theil
sampt dem secret innsigel, der ander stättmeister das
andertheil und ein alter burgermeister, so das vergangen
jahr gewesen, der statt secret innsigel, deßgleichen er
und die andern, so die schlüssel zu der statt behaltnus
das vergangen jahr gehabt, einem abbte zu Münster in
der rathstuben antwurten [übergeben, s. FWb 1,
Sp. 1564-1566], der auch dann uf stund dasselb innsigell
ainig und verglichen, daß vermög ufgerichter ver-
träg drey ungelter, darunter einer uß des abbts rä-
then, zusetzen seyen, laut des herren administrators
vierzehenden articuls.
εSo viel den fünffzehenden articul mit dem schlüssel
zu der ungelt- und zollladen77 belangt, ist dermassen
verglichen, daß es hinfüro, wie von alters her, mit
solchen schlüsslen gehalten werden soll.
ζSo ist der sechzehend deß herren administrators ar-
ticul, daß ein abbt auch einen schlüssel soll haben zu
der stattladen, darinnen die freyheit brieff und sigell
ligen, richtig, doch daß es darmit in allweg nach
außweisung der statt Münster ainungs buch gehal-
ten werdek.
ηEs seind auch die parteyen in dem ainig, daß etwan
ein prae-1143 v) lat in das ungelt eingriff gethon und
denselben behalten, und daß ime ein zeither für sol-
chen griff zu anzaig78 seiner gerechtigkeit vier gul-
den gegeben worden, welche ime auch vorthin ge-
lifert sollen werden.
Und also des achtzehenden artikul auch verglichen.
θWie dann auch die parteyen einander geständig,
daß die brodt- und fleischschauer79 in beysein und
und ein theil schlüssel zu der statt behaltnus dem neuen
burgermeister, das ander theil schlüssel eines abbtes
stättmeister und das dritt theil schlüssel dem alten bur-
germeister wider übergeben soll. Dieses alles soll ge-
schehen am ersten Sambstag nach dem rathsatz. Vide
gemeldt buch fol. 3.
74 Abgabe bzw. Beisteuer (unterschiedlichen Inhalts), s.
FWb 6, Sp. 1931f.; Wb. d. elsäss. Mundarten 2, S. 849;
DRW 4, Sp. 746f.
75 Abt Petermann von Aponnex hatte der Stadt 1547 einen
Teil des Gewerfs verkauft, s. AM Munster AA 3, Nr. 27
und Nr. 28 und AM Munster A 5, Bl. 151ff., vgl.
Scherlen, Inventar, S. 3.
76 Vgl. oben S. 358.
77 Lade = verschlossene Truhe, zur Aufbewahrung von Do-
kumenten, Geld etc.
78 Als Zeichen, s. FWb 1, Sp. 1606.
79 Amtliche Aufseher, die das für den Verkauf gedachte
Brot und Fleisch prüfen, s. FWb 4, Sp. 1218.
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laubnis eines abbts fischen soll, daß auch das gotts-
hauß bannwasser zu Braitenbach anfahe und biß zu
dem diken bieren baum gehe.
ßWie dann auch des herren administrators zehender
articul, daß dem gottshauß järlichen von der statt
und thal dreyssig markh sylbers und zwey pfundt
pfenning für das gewerff74 zuerlegen und zuraichen,
dermassen verglichen ist: Dieweil solche summa vor
der zeit der statt verkaufft worden, laut eines son-
deren, derenthalben hierüber aufgerichten kauff-
brieffs75, daß es dem nach nachmalen bey solchem
kauff verbleiben soll, doch dem gottshauß der wi-
derkauff und losung vorbehalten seyn.
γDeßgleichen auch der eylfft artikul, daß niemand in
dem thal ohne vorwissen eines abbts wäldt zu freien
macht soll haben, forthin allein uff des gottshuß vier
eigene wäld, den Gippich, Geispach, Fesenekh und
Schweinspach76, limitiert ist.
δEbener massen dann auch der dreyzehend articul,
daß |143r⎥ meister und rath für sich selbsten kein un-
gelt und zoll ufzurichten haben, vermög des hierob
angzogenen Flekensteinischen uspruchs allerdings
richtig ist.
So seind auch die parteyen zu beiderseits inn dem
β Gewerf.
γ Abbts wäld freyung.
δ Ungelt und zoll.
e Ungelt und zoll laden schlüssel.
ζ Schlüssel für stattladen.
η Griff ins ungelt.
θ Brodt- und fleischschauer.
κ A: Nota: Dieser 15. und 16. articul seind ein cohaerenz
und gehören zusamen, über welche das anno 1490 ufge-
richt einung buch clärlichen außschlag gibt. Und lautet
also: Unnd alß von alter her drey die schlüssel über der
statt behaltnus, nemlich der burgermeister ein theil
sampt dem secret innsigel, der ander stättmeister das
andertheil und ein alter burgermeister, so das vergangen
jahr gewesen, der statt secret innsigel, deßgleichen er
und die andern, so die schlüssel zu der statt behaltnus
das vergangen jahr gehabt, einem abbte zu Münster in
der rathstuben antwurten [übergeben, s. FWb 1,
Sp. 1564-1566], der auch dann uf stund dasselb innsigell
ainig und verglichen, daß vermög ufgerichter ver-
träg drey ungelter, darunter einer uß des abbts rä-
then, zusetzen seyen, laut des herren administrators
vierzehenden articuls.
εSo viel den fünffzehenden articul mit dem schlüssel
zu der ungelt- und zollladen77 belangt, ist dermassen
verglichen, daß es hinfüro, wie von alters her, mit
solchen schlüsslen gehalten werden soll.
ζSo ist der sechzehend deß herren administrators ar-
ticul, daß ein abbt auch einen schlüssel soll haben zu
der stattladen, darinnen die freyheit brieff und sigell
ligen, richtig, doch daß es darmit in allweg nach
außweisung der statt Münster ainungs buch gehal-
ten werdek.
ηEs seind auch die parteyen in dem ainig, daß etwan
ein prae-1143 v) lat in das ungelt eingriff gethon und
denselben behalten, und daß ime ein zeither für sol-
chen griff zu anzaig78 seiner gerechtigkeit vier gul-
den gegeben worden, welche ime auch vorthin ge-
lifert sollen werden.
Und also des achtzehenden artikul auch verglichen.
θWie dann auch die parteyen einander geständig,
daß die brodt- und fleischschauer79 in beysein und
und ein theil schlüssel zu der statt behaltnus dem neuen
burgermeister, das ander theil schlüssel eines abbtes
stättmeister und das dritt theil schlüssel dem alten bur-
germeister wider übergeben soll. Dieses alles soll ge-
schehen am ersten Sambstag nach dem rathsatz. Vide
gemeldt buch fol. 3.
74 Abgabe bzw. Beisteuer (unterschiedlichen Inhalts), s.
FWb 6, Sp. 1931f.; Wb. d. elsäss. Mundarten 2, S. 849;
DRW 4, Sp. 746f.
75 Abt Petermann von Aponnex hatte der Stadt 1547 einen
Teil des Gewerfs verkauft, s. AM Munster AA 3, Nr. 27
und Nr. 28 und AM Munster A 5, Bl. 151ff., vgl.
Scherlen, Inventar, S. 3.
76 Vgl. oben S. 358.
77 Lade = verschlossene Truhe, zur Aufbewahrung von Do-
kumenten, Geld etc.
78 Als Zeichen, s. FWb 1, Sp. 1606.
79 Amtliche Aufseher, die das für den Verkauf gedachte
Brot und Fleisch prüfen, s. FWb 4, Sp. 1218.
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