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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0383
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1. Kientzheimer Vertrag 1575

σAlso ist auch der neun und dreyssigste articul un-
streitig, daß die waibel wie andere amtleut dem
praelaten zuschwören schuldig sollen sein.
τDen viertzigsten articul belangend, daß ein unter-
vogt schuldig, dem herrn abbt und den kapitelher-
ren mit dem waibel um gichtige schulden auszuwei-
sen84 mit gelt oder pfandt etc., soll es in diesem
puncten vermög deß hierob offt allegierten85
Reingrävischen vertrags und Flekensteinischen
uspruchs, wie der hieoben im dritten deren von
Münster gravamen von wort zu wort ingeführt86,
gehalten werden.
υSo haben die gesandten der statt Münster auch be-
willigt und eingangen87, daß ein praelat bey allen
rechnungen von deß gottshauß wegen undn deß ge-
meinen nutzens willen sitzen soll, laut des ein und
viertzigsten articuls.
φWie dann auch die gesandten deren von Münster
nit abredig seindt, daß über alles, so in des stiffts
dinghoff88 gehört, niemandt dann ein abbt und ca-
pittel zurichten, auch von solichen erkanntnissen nit
appeliert werden soll.
χDeßgleichen auch, daß die rathstub zu Münster
mit eines praelaten willen gehalten und versehen
werden soll, laut des zwei und viertzigsten und drei
und viertzigsten articuls.
ψDer sechs und viertzigst articul, daß eines abbts

ο Waibel.
τ Untervogt.
υ Beywonung der rechnungen.
φ Stiffts dinghoff.
x Rathstub.
ψ Weibel.
ω Braulauff [sic] uf der stuben.
α Abbts amtleut befreyung.
n B: umb.
84 Auszuzahlen, zu entschädigen, s. FWb 2, Sp. 1519f.
85 Angeführten.
86 Vgl. S. 356f.

waibel jedem dorfe ein waibell mit willen des abbts
gesetzt, die auch bei ihren eiden ruogen89 sollen, was
sie finden, das den wildtbann und wasser berührt
und beschedigt, ist dieser artikul also verglichen und
abgeredt: Dieweil es nie bräuchlich, daß eines abbts
waibell in jedem dorf ein waibel soll setzen, sonder
soliches jederzeit durch einen untervogt geschehen,
so soll es demnach nochmals dabey ver- |145r| blei-
ben. Aber sonsten sollen die waibell in dörffern bey
ihren aiden ruogen, waß sy finden, daß den wildt-
bann und wasser berüert und beschädigt.
ωAlso soll es auch laut des acht und viertzigsten und
neün und vierzigsten articul gehalten werden, daß
nemlich niemandt auff der stuben brautlauff haben,
kochen oder zu dantz machen soll, dann mit des
praelaten und des raths zu Münster willen, deßglei-
chen auch, so zu statt und thal die pfeiffer90 mit des
abbts und raths willen bestellt und angehalten wer-
den.
αWas dann anbelangt den fünffzigsten articul, daß
alle des abbts amtleüte von allen diensten und steü-
ren frey sitzen sollen, ist abgeredt worden, daß es dis
orts allerdings nach außweisung und vermög des
vogts Berwarts spruch und des hierob vermeldten
Reingräffischen vertrags gehalten soll werden. Wel-
cher Berwarts spruch anfahet: Ich, Berwart, der alte
vogt zu Reichenweiher, ein burger zu Schlettstatt
etc., und dann des datum: An unser frauen abendt,
der jüngern91, nach Gottes geburt 1363. jar, und
dessen wort lauten92, wie hernach folgt:

87 Eingeräumt, s. Grimm, DWb 3, Sp. 187.
88 Herrschaftlicher Haupthof des Klosters, der als Sam-
melstelle für die grundherrlichen Abgaben diente und
auf dem die niedere Gerichtsbarkeit ausgeübt wurde. Zu
dieser vorwiegend im Schwarzwald, Elsaß und in der
nördlichen Schweiz vorkommenden Bezeichnung s.
DRW 2, Sp. 971f., Wb d. elsäss. Mundarten 2, S. 307
sowie Lex. d. MA. 4, Sp. 989f. (s.v. Fronhof).
89 Vgl. dazu die ausführlichen Artikel unter rügen sowie un-
ter Rüger in DRW 11, Sp. 1298-1306.
90 Hier wohl allgemein: Spielleute, s. FWb 4, Sp. 100-102.
91 7. September.
92 Der Berwartsche Spruch zwischen Abt Otto und der
Stadt ist überliefert in AM Munster AA 3, Nr. 30, AA 4,

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