6. Sittenmandat 1580
solchen und dergleichen sünden, schandt undt laster
zusteüren15 und keineswegs fürüber gehen zu lasßen,
so haben wir nochmahls zum überfluß und endlicher
nachrichtung nicht umbgehn sollen und können, un-
ßere angehörige burger, zugethane und verwanthe,
jung undt alt, mann und weibs persohnen, frembd
und einheimisch, in stadt undt thaal, vor ihrem zeit-
lich und ewigen schaaden zu avisieren16, bevorab
weil solch schwammen und üzzich17ärgerlich leben
der jungen gesellen undt töchter inner zweyen mo-
nathen in unßer obrigkeit zween erbärmbliche todt-
schläg verursacht, auch den einen thäter dahin be-
fürdert, daß er sein leben darüber eingebüßet und
nach |47v| außweißung18 göttlicher und keyserlicher
recht, mit nicht geringem betauren jedermänniglich,
am leben gestrafft worden ist.
Demnach, so verbiethen wir hiemit abermahls alles
gewelten und schwammen, wie das nahmen hat oder
haben mag, neben dießer ernstlichen beträu-
ung19, daß weliche persohn, sie seye gleich söhn oder
töchter, knecht oder kellnerin, in ärgerlichen gewelt-
stuben undt sonderlich am schwammen ergriffen
wird, daß dieselbige alßbald durch unßers darzu ge-
ordnete gefänglich angegriffen20 und überlieffert und
folgends, der gebühr und verwürckung nach, nicht
mit geldt, weil mann deßen nicht hochachtet, son-
dern mit dem thurn und in andere weeg unnachläßig
15 Entgegenzutreten, s. FWb 11, Sp. 412.
16 Warnen, s. FWb 2, Sp. 1585f.
17 Schreibvarianz von icht = „etwas“, bezeichnet einen
nicht näher bestimmten Anteil von etwas, s. FWb 8,
Sp. 6-8.
18 Anordnung, s. FWb 2, Sp. 1520.
und mit durchgehender gleichheit gestrafft werden
soll. |48r|
Dergleichen wollen wir auch alle sontags täntz, so
bißhero ohn unßer vorwißen eingerichtet. und ge-
stattet worden, verbotten haben, mit der außtrü-
ckentlichen commination21, daß welcher hinführo
ohn unßer wißen und vergünstigung an dem
heyl[igen] Sontag einen offentlichen tantz anrichten,
halten, erlauben oder gestatten wird, daß nicht al-
lein die anfänger22, sondern auch die täntzer undt
spielleüth gefänglich eingezogen und der gebühr
nach gestrafft werden sollen.
Undt damit disem unßerem statut mit mehrerm
ernst, dann bißhero geschehen, nachgelebt und
daßelbe nicht so freventlicher weiß überschritten
werde, so wollen wir dis anordnung thun, daß auff
diß unßer mandat undt geboth nicht allein durch die
ordentliche kirchen pfleger23, sondern auch durch
etliche insonderheit darzu verordnete persohnen
|48v| fleyßig achtung gegeben und die verbrecher
deßelbigen zu wohl verdienter straff angezeigt wer-
den sollen. Welches wir jedermäninglich, ihme selbst
vor schaaden zu seyn, hiemit verwarnt haben wollen.
Actum et decretum uff Johannes Baptiste, den 24.
Junii 1580.
19 Warnung, Androhung, s. FWb 3, Sp. 426f.
20 Verhaftet, s. FWb 1, Sp. 1185f.
21 Androhung.
22 Urheber, s. FWb 1, Sp. 1092f.
23 Zu den vier Kirchenpflegern s. Nr. 4, S. 389f.
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solchen und dergleichen sünden, schandt undt laster
zusteüren15 und keineswegs fürüber gehen zu lasßen,
so haben wir nochmahls zum überfluß und endlicher
nachrichtung nicht umbgehn sollen und können, un-
ßere angehörige burger, zugethane und verwanthe,
jung undt alt, mann und weibs persohnen, frembd
und einheimisch, in stadt undt thaal, vor ihrem zeit-
lich und ewigen schaaden zu avisieren16, bevorab
weil solch schwammen und üzzich17ärgerlich leben
der jungen gesellen undt töchter inner zweyen mo-
nathen in unßer obrigkeit zween erbärmbliche todt-
schläg verursacht, auch den einen thäter dahin be-
fürdert, daß er sein leben darüber eingebüßet und
nach |47v| außweißung18 göttlicher und keyserlicher
recht, mit nicht geringem betauren jedermänniglich,
am leben gestrafft worden ist.
Demnach, so verbiethen wir hiemit abermahls alles
gewelten und schwammen, wie das nahmen hat oder
haben mag, neben dießer ernstlichen beträu-
ung19, daß weliche persohn, sie seye gleich söhn oder
töchter, knecht oder kellnerin, in ärgerlichen gewelt-
stuben undt sonderlich am schwammen ergriffen
wird, daß dieselbige alßbald durch unßers darzu ge-
ordnete gefänglich angegriffen20 und überlieffert und
folgends, der gebühr und verwürckung nach, nicht
mit geldt, weil mann deßen nicht hochachtet, son-
dern mit dem thurn und in andere weeg unnachläßig
15 Entgegenzutreten, s. FWb 11, Sp. 412.
16 Warnen, s. FWb 2, Sp. 1585f.
17 Schreibvarianz von icht = „etwas“, bezeichnet einen
nicht näher bestimmten Anteil von etwas, s. FWb 8,
Sp. 6-8.
18 Anordnung, s. FWb 2, Sp. 1520.
und mit durchgehender gleichheit gestrafft werden
soll. |48r|
Dergleichen wollen wir auch alle sontags täntz, so
bißhero ohn unßer vorwißen eingerichtet. und ge-
stattet worden, verbotten haben, mit der außtrü-
ckentlichen commination21, daß welcher hinführo
ohn unßer wißen und vergünstigung an dem
heyl[igen] Sontag einen offentlichen tantz anrichten,
halten, erlauben oder gestatten wird, daß nicht al-
lein die anfänger22, sondern auch die täntzer undt
spielleüth gefänglich eingezogen und der gebühr
nach gestrafft werden sollen.
Undt damit disem unßerem statut mit mehrerm
ernst, dann bißhero geschehen, nachgelebt und
daßelbe nicht so freventlicher weiß überschritten
werde, so wollen wir dis anordnung thun, daß auff
diß unßer mandat undt geboth nicht allein durch die
ordentliche kirchen pfleger23, sondern auch durch
etliche insonderheit darzu verordnete persohnen
|48v| fleyßig achtung gegeben und die verbrecher
deßelbigen zu wohl verdienter straff angezeigt wer-
den sollen. Welches wir jedermäninglich, ihme selbst
vor schaaden zu seyn, hiemit verwarnt haben wollen.
Actum et decretum uff Johannes Baptiste, den 24.
Junii 1580.
19 Warnung, Androhung, s. FWb 3, Sp. 426f.
20 Verhaftet, s. FWb 1, Sp. 1185f.
21 Androhung.
22 Urheber, s. FWb 1, Sp. 1092f.
23 Zu den vier Kirchenpflegern s. Nr. 4, S. 389f.
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