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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0473
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7. Mandat gegen Kuppelei und heimliche Eheabsprachen 1587

befinden würde, daß die kinder sich so gar unbe-
dächtlich oder ohn alle rechtmessige, billige ursach,
allein auß mutwilligem ungehorsame und hinder-
listigkeitt, vermeintlich ehelichen versprochen het-
ten, dieselbige beide, ungehorsame und mutwillige,
personen auch an leib oder gut, ye nach gestaltt der
sachen, ernstlich zu straffen.

Waß auch unsere herrn, meister und rath, hiemit
von der kinder gehorsam gegen den eltern in ehe
verpflichtung ordnen und bevelhen, das wöllen sie
auch von den waisen oder vogts kindern gegen ihren
ordenlichen vormundern oder vögten oder nechst
gesipten verwandten verstanden haben.
Actum in pleno senatu, Mittwuchs, den zwen und
zwantzigsten Februarii, anno achtzig sieben.

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