11. Fundationsbrief der evangelischen Kirche und Schule in Hagenau 1614
unbekhümmert inhaben, besitzen und zu ihrer ge-
felligen gelegenheit und nutzen der jugendt gebrau-
chen sollen.
Was die underhaltung betreffen thut, haben wir
über das, so ihnen zuvor von den fabrickhen den
neun und zwantzigsten Novembris anno fünffzehen-
hundert neuntzig und acht durch ein ersamen auß-
schutz rath19 zugeben verordnet undt folgendt den
vierten Decembris in pleno lauth prothocols appro-
birt und guthgeheißen worden, noch hundert pfundt
zu addieren und bey gemeiner stat gefällen zuer-
statten bewilligt und dieselbigen, wie ir gleichen daß
prothocoll oder gedechtnuß buech den zweiten Apri-
lis des sechtzehenhundert und viertzehenden jahrs
außweyßen thut, von underschiedlich fabrickhen zu
empfahen erkhandt undt verordnet. Die ihnen zuge-
eignete oder ubergebene schuol anlangendt, haben
wir gleicher gestalt zu underhaltung dreyer perso-
19 Ratsausschuß.
20 Die erwähnten Ratsprotokolle finden sich in AM Ha-
guenau BB 51 und BB 54-56.
nen, eines rectoris, provisoris und alphabetary, zu-
geben bewilligt von verschiedenen fabrickhen zu-
empfahen, wie abermahls das rahtsprothocoll vom
fünffzehenden February anno sechtzehenhundert
unnd zwölff mit sich bringt20. Unndt solche dienst-
gelter, järliche besoldungen und underhaltung ihrer
kirchen und lateinischen schuol haben wir ihnen zu
den obernanten heußern und wohnungen, wie ob-
gemeldt, von unßerer gemeiner statt gefällen und
underschiedlichen in den rahtsprothocollis specifi-
cierten fabrickhen zulüffern und zuentrichten, be-
stendig, cräfftig und unwiederrüfflich, für uns und
all unßere nachkhommen, bewilligt, zugesagt und
versprochen.
Deßen allen zu urkhundt haben wir unßerer statt
secret insiegell zu endt dießer Fundation wisentlich
thun henckhen, die geben ist den dritten Juny anno
eintaußendt sechshundert unndt vierzehenn.
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unbekhümmert inhaben, besitzen und zu ihrer ge-
felligen gelegenheit und nutzen der jugendt gebrau-
chen sollen.
Was die underhaltung betreffen thut, haben wir
über das, so ihnen zuvor von den fabrickhen den
neun und zwantzigsten Novembris anno fünffzehen-
hundert neuntzig und acht durch ein ersamen auß-
schutz rath19 zugeben verordnet undt folgendt den
vierten Decembris in pleno lauth prothocols appro-
birt und guthgeheißen worden, noch hundert pfundt
zu addieren und bey gemeiner stat gefällen zuer-
statten bewilligt und dieselbigen, wie ir gleichen daß
prothocoll oder gedechtnuß buech den zweiten Apri-
lis des sechtzehenhundert und viertzehenden jahrs
außweyßen thut, von underschiedlich fabrickhen zu
empfahen erkhandt undt verordnet. Die ihnen zuge-
eignete oder ubergebene schuol anlangendt, haben
wir gleicher gestalt zu underhaltung dreyer perso-
19 Ratsausschuß.
20 Die erwähnten Ratsprotokolle finden sich in AM Ha-
guenau BB 51 und BB 54-56.
nen, eines rectoris, provisoris und alphabetary, zu-
geben bewilligt von verschiedenen fabrickhen zu-
empfahen, wie abermahls das rahtsprothocoll vom
fünffzehenden February anno sechtzehenhundert
unnd zwölff mit sich bringt20. Unndt solche dienst-
gelter, järliche besoldungen und underhaltung ihrer
kirchen und lateinischen schuol haben wir ihnen zu
den obernanten heußern und wohnungen, wie ob-
gemeldt, von unßerer gemeiner statt gefällen und
underschiedlichen in den rahtsprothocollis specifi-
cierten fabrickhen zulüffern und zuentrichten, be-
stendig, cräfftig und unwiederrüfflich, für uns und
all unßere nachkhommen, bewilligt, zugesagt und
versprochen.
Deßen allen zu urkhundt haben wir unßerer statt
secret insiegell zu endt dießer Fundation wisentlich
thun henckhen, die geben ist den dritten Juny anno
eintaußendt sechshundert unndt vierzehenn.
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