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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0487
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12. Verbot jeglicher Angriffe und Diskussionen wegen der Religion 1617

religion halber untaxirt12, unangefochten, ungeirdt
und ungetadelt verbleiben laßen, sonderlichen bey
der weihnächten sich der bescheidenheit also zube-
vleißen und hingegen den zuvil überflißigen trunckh
dergestalt zumeiden, damit auch auff selbigen fahl
der schuldig, gewohnlich gehorsamb nit laedirt, al-
lerseits freündtlichs, sonder fridiges13 wesen und le-
ben verspürt und erhalten werden möge.
Und dieweil sich auch etliche, die man wohl weiß
und erkandt, starckher, verbitterlicher bethroungen
unverantwürtlichen muthwillens verlauten laßen,
wider welche man genugsam befugt wehre, die hier-
zu gehörige und wohlverdiente straffen vorzunemen,
jeztmahl aber auß obrigkeitlicher mülte einge-
stalt14 will haben, so würdt hiemit weiter und ferner
alles ernstens gebotten und bevohlen, sich hinfurt
der gleichen frevelichen reden sowohl als deren un-
verantwurttlichen thättigkeit eigendtlich und gewiß
zu enthalten, ruhig und müssig zu stehen, dieße
muthwillige trohungen in ein gehorsamblich gemüth
zuverwandlen und solchermaßen zuerzeigen, wie
man schuldig, ein jedwederer15 gegen Gott, der welt
und lieben posteritet zuverantworten getraudt.

12 Ohne gegen jemand zu sticheln, ohne ihn durchzuhecheln
(vom lateinischen Verb taxare), s. Grimm, DWb 21,
Sp.229.
13 Besonders friedliches.
14 Unterlassen, verzichtet, s. Adelung 1, Sp. 1751f.
15 Zur Form jetwederer s. Grimm, DWb 10, Sp. 2295.
16 Wofern.
17 Jedesmal.

Wohefern16 aber einer oder der ander gegenwerti-
ges, hochnothwendigerweiß angesezte und respec-
tive17 widerholtes edict, gebott und bevelch vor-
sezlich und frävelichen übertretten, ohnnöttige
disputationes und darauß erwachsende differentias,
widerwillen und gefehrliche difficulteten erwecken
oder aber die geruigte treüwort18 außgießen19 würde,
wider den oder dieselbige solle mit ernstlicher, wohl-
verdienter und gewißlich ohnaußbleibender leibs
oder anderer straaff, ohne allen respect20 und under-
schidt, procediert und verfahren werden.
Damit aber dergleichen vorzunehmen ohnnöttig,
auch die röm[isch] kay[serlich] mayestat, unßer al-
lergnedigster herr, wider solche delinquenten be-
schwerliche executionsprocess, inmaßen anderer
wohlbekant und ohnfern gelegener orthen bereits
geschehen, an die handt zuziehen ohnverursacht
verbleiben möge21, derentwegen würdt sich ein jed-
wederer seines schuldigen gehorsambs zuerinnern,
ihme und den seinigen vor spott, nachtheil, schandt
und ohnwiderbringlichen iniurien selbsten zusein
und, wie friedt- und schidsamen burgern, zue- und
angehörigen gebürth, zu verhalten wissen.
Decretum in pleno senatu, Montags, den achten
Maii, anno sechzehenhundert unnd sibenzehen22.

18 Angezeigten Drohworte (oben Anm. 5), s. FWb 6,
Sp. 1172.
19 Verbreiten, an die Öffentlichkeit bringen, s. FWb 2,
Sp. 1067f.
20 Rücksichtnahme, s. DRW 11, Sp. 938.
21 Kein Anlaß geboten werde.
22 Datierung nach dem Gregorianischen Kalender.

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