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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0065
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Einleitung

zwar willkommen, so ging Herzog Wilhelm V. aufgrund ihres reformierten Bekenntnisses strikt gegen den
Zuzug vor. In den 1560er Jahren drang er regelmäßig auf die Ausweisung der Exulanten, insbesondere der
Prediger als Multiplikatoren von Calvins Theologie.131 In einem Mandat (Nr. 10) wandte er sich gegen
eingewanderte „widerthauffische, calvinische oder andernn sectenn anhengige“ Geistliche. Während er diese
des Landes verwies, gewährte er Glaubensflüchtlingen anderer Bekenntnisse für geraume Zeit Aufenthalt in
seinem Land.132
Am 11. Oktober 1567 ging Herzog Wilhelm auch gegen Glaubensflüchtlinge vor, die sich in Soest nie-
dergelassen hatten,133 und am 6. März 1571 forderte er den Rat der Stadt Wesel auf, die Kirche der Frem-
dengemeinde zu schließen.134
11. Mandat gegen eigenmächtige Neuerungen durch die Geistlichen 14. März 1567 (Text S. 99)
Als die jahrzehntelangen Bemühungen um eine neue Kirchenordnung Anfang 1567 kurz vor dem Abschluss
standen,135 monierte der Herzog am 14. März, dass die Kirchendiener „allerhandt newerungen nach irem
selbst gutduncken und gefallenn einfhürenn und anrichten“, teils, weil sie unerfahren seien, teils, weil sie
von „irrigen leuthen“ dazu verleitet worden seien. In dem Mandat drang er darauf, die Pfarrer auf die neue
„ordnung und reformation“, die in nächster Zeit versandt würde, hinzuweisen.136 Anstelle der neuen Kir-
chenordnung wurde im Oktober 1567 jedoch die Ordnung von 1532/33 erneut bestätigt.137
12. Mandat zur ordentlichen Approbation der Geistlichen 13. Juli 1570 (Text S. 100)
Vor dem Hintergrund, keine Prediger abweichender Glaubensrichtungen ins Land zu lassen (vgl. Nr. 10),
achtete man auch darauf, dass die Geistlichen ordentlich approbiert waren. Schon in der Deklaration von
1533 (Nr. 2c) und im Mandat gegen die Täufer von 1534 (Nr. 3a) war Herzog Johann III. gegen „Winkel-
prediger“ vorgegangen. Nach dem Interim hatte Wilhelm V. 1562 darauf gedrungen, dass die Pfarrer keine
„Heuerlinge“, sondern nur qualifizierte Geistliche als ihre Stellvertreter einsetzten.138 Am 7. Oktober 1567
folgte ein neues Mandat gegen Prediger strittiger Lehren, das am 20. Mai 1568 wiederholt an die Amtleute
des Herzogtums Kleve versandt wurde.139 Am 13. Juli 1570 wies Wilhelm V. schließlich die Landdechanten
an, sich von den Pfarrern die Ordinationsdokumente vorlegen zu lassen (Nr. 12). Wer dies nicht tat, wurde
seines Amtes enthoben.
13. Mandat zu kirchlichen Zeremonien 29. März 1572 (Text S. 101)
Seit 1567 lässt sich in den Vereinigten Herzogtümern ein Wandel in der herzoglichen Religionspolitik fest-
stellen. Grund hierfür war nicht nur der außenpolitische Druck durch den Herzog von Alba als Statthalter
der Niederlande, sondern auch, dass Wilhelm V., der zunehmend gesundheitlich beeinträchtigt war, seinen

131 Mandat vom 8. Juli 1566 zu Bücherzensur und Auswei-
sung Fremder, Abdruck in Keller, Gegenreformation 1,
Nr. 40; Scotti, Sammlung ... Cleve ... Mark 1, Nr. 65.
Mandat vom 21. August 1566 zur Ausweisung fremder
Prediger, ebd., Nr. 42. Mandat vom 28. August 1566 an
die Amtleute in Jülich und Berg gegen Prediger aus den
Niederlanden und das Verbot, sich diesen anzuschließen,
Redlich, Vorgehen, S. 208 (vgl. ebd., S. 200).
132 Am 6. Mai 1569 schärfte der Herzog den Amtleuten in
Jülich und Berg die 1567 getroffenen Beschlüsse erneut
ein, LAV NRW R, Jülich-Berg II, Nr. 250, fol. 26r-27v.
133 StadtA Soest Abt. A Nr. 6338.
134 Abdruck in Keller, Gegenreformation 1, Nr. 90.

135 Siehe oben, S. 45f.
136 Keller, Gegenreformation 1, Nr. 51, S. 126 Anm. 1
erwähnt, dass drei Exemplare dieses Schreibens der her-
zoglichen Räte an die Landdechanten überliefert seien,
von denen eines nach Neuss, das zweite nach Wassenberg
und das dritte nach Münstereifel gerichtet war. Keller
nimmt an, dass alle Landdechanten ein solches Schreiben
erhalten haben. Das vorliegende ist das Neusser Exem-
plar.
137 Siehe oben, S. 46.
138 LAV NRW R, Jülich-Berg II, Nr. 244, fol. 2r-3r.
139 Keller, Gegenreformation 1, Nr. 61, vgl. Nr. 62-64.
Vgl. Ehrenpreis, Obrigkeit, S. 134.

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