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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0224
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Die Reichsstadt Dortmund

ßend legten sie diesen dem Rat vor, der ihn mit Zustimmung der Zwölfer und Vierundzwanziger am 12. Mai
1592 bestätigte.61 Am 5. November 1596 hatte Johann von Brincke die Ordnung „observirt und in effectu
gehaltten, colligert und zusamen gefast“, also für den Soester Rat auf den aktuellen Stand gebracht.
Die Ordnung trifft umfassende Regelungen zur Armenfürsorge. In allen vier Kirchspielen sollten Pro-
visoren eingesetzt werden, die insbesondere die Einsammlung von Naturalien und Geld sowie die Austei-
lung der Gaben an die Bedürftigen beaufsichtigten. Daneben regelte die Ordnung die Zuweisung der am
Dominikanerkloster gestifteten 350 Almosenschüsseln - Essensportionen für ebensoviele Personen-,62 orga-
nisierte Hausumgänge der Schüler sowie gesonderte Sammlungen zugunsten der Leprosen. Um sicherzu-
stellen, dass die Empfänger der städtischen Almosen auch wirklich bedürftig waren, sollten sie alle drei
Monate in ihren Häusern aufgesucht und auf ein gottesfürchtiges Leben hin geprüft werden.63
Die Dortmunder Armenordnung geht nicht unmittelbar auf eine der anderen westfälischen Fürsorge-
regelungen zurück. Weder die Weseler Ordnung von ca. 158064 noch die Essener von 158165 lassen sich als
direkte Vorbilder ausmachen. Es finden sich lediglich grundlegende inhaltliche Übereinstimmungen, wie
etwa die Bestellung von Armenprovisoren oder die obrigkeitliche Aufsicht über die gottesfürchtige Lebens-
weise der Almosenempfänger.

61 Auch die beiden Chronisten Detmar Mulher († 1633) und
Johann Christoph Beurhaus († 1787) erwähnen, dass der
Dortmunder Rat 1592 bzw. 1593 eine Armenordnung
erlassen hat, Johann Christoph Beurhaus, Merkwürdig-
keiten der Kayserl. und des H. R. Reichs freier Stadt
Dortmund (StadtA Dortmund Best. 203, Nr. 14, S. 376);

Heide, Soziale Zustände, S. 149 Anm. 71. Vgl. Gros,
Armenordnung, S. 123f.
62 Klug, Ad mensam pauperum, S. 103f.
63 Zum Inhalt siehe auch Gros, Armenordnung, S. 125-135.
64 Siehe oben, Anm. 60.
65 Siehe unten, S. 504ff. Nr. 5.

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