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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0309
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Einleitung

evangelischen Bekenntnis zurückkehren. Auf einer Synode, die im Mai 1556 nach Brake bei Lemgo einbe-
rufen wurde, beschloss man, die lippische Kirchenordnung von 1538 (Nr. 2) wieder in Geltung zu set-
zen.89 1559 wurde sie in überarbeiteter Form erlassen. Hierfür hatte man ein Ausschreiben konzipiert, das
an „alle pfarrer und fromme christen“ in der Grafschaft Lippe, Spiegelberg und Pyrmont gerichtet war.90
Das Ausschreiben von 1559 (Nr. 4d), das im Auftrag Bernhards VIII. und Hermann Simons zu Spie-
gelberg-Pyrmont von den führenden lippischen Predigern verfasst worden war, erläutert, dass kurze Zeit,
nachdem die Kirchenordnung 1538 erlassen worden war, von Antonius Corvinus „eyn christliche ceremo-
nien- und tuchtordeninge“ verfasst worden sei.91 Da die kirchlichen Zeremonien jedoch inzwischen nicht
mehr einheitlich vollzogen würden, seien sie beauftragt worden, die genannten Ordnungen „yn eyn corpus“
zusammenzufassen.92
Fünf Jahre darauf kam es zu einer weiteren Revision der Ordnung. Am 18. September 1564 richteten
sich die Theologen in obrigkeitlichem Auftrag erneut an „alle pfarrer und fromme christen“ in Lippe und
Spiegelberg-Pyrmont und stellten fest, dass die Ordnungen aufgrund verschiedener Umstände erneut revi-
diert werden müssten (Nr. 4e). Zu diesem Zweck habe Graf Albrecht II. von Hoya seinen Hofprediger
Adrian Buxschot und Graf Johann I. von Waldeck-Landau Michael Jakobinus entsandt, die zusammen mit
den lippischen Theologen Moritz Piderit, Hermann Hamelmann, Gerhard Cotius und Johannes Wilhelmi
eine Ordnung „als der lehre, ceremonien und tucht“ kompiliert und dem Grafen übergeben hätten. Die
Pläne seien jedoch ins Stocken geraten und Graf Bernhard VIII. schließlich darüber (1563) verstorben,
nicht jedoch, ohne die Sorge um das Ordnungswerk in seinem Testament festzuhalten. Daraufhin hätten die
Vormünder für Bernhards minderjährigen Sohn Simon VI. sowie die Landstände beschlossen, das geplante
Kirchenordnungswerk von Piderit, Hamelmann und Johann von Exter nochmals prüfen zu lassen, um es
anschließend in den Druck zu geben und jedem Pfarrer ein Exemplar auszuhändigen.
Die beiden Ausschreiben von 1559 und 1564 sowie die zugehörigen Ordnungen sind im Bestand des
Landesarchivs in Detmold in einem zusammengebundenen Heft überliefert, in dem die Stücke in folgender
Reihenfolge angeordnet sind:93
Ausschreiben 1564 (fol. 1r-3v)
Ausschreiben 1559 (fol. 5r-6v)
Kirchenordnung 1538 (fol. 8r-57v)94
Zeremonienordnung [1542] (fol. 59r-71r)
Ordinationsordnung [1542] (fol. 71v-75r)
Zuchtordnung [1542] (fol. 76r-83v)
Unterschriften (fol. 84r)

S. 50-51; Reineke, Katholische Kirche, S. 102-104;
Sprengler-Ruppenthal, Joannes Amsterdamus,
S. 480.
89 Sprengler-Ruppenthal, Joannes Amsterdamus,
S. 453; Schilling, Konfessionskonflikt, S. 134f.;
Rügge, Kirchenordnungen, S. 14; Reineke, Katholi-
sche Kirche, S. 104-106; Prieur, Im Auftrag, S. 52;
Haase, Reformieren, S. 28f.; Kiewning, Geschichte,
S.162-168.
90 1558 war es Hermann Simon zur Lippe, dem Bruder Bern-
hards VIII., gelungen, das Paderborner Lehen Spiegel-
berg-Pyrmont in seinen Besitz zu bringen, siehe oben,
S. 282 Anm. 13.

91 Vgl. oben, Anm. 87 und unten, S. 366.
92 Das auf den 8. März 1559 datierte Ausschreiben ist eine
Reinschrift, sie weist aber vor allem am Schluss zahlreiche
Korrekturen und Ergänzungen auf, die teilweise wieder
getilgt wurden. Diese Texteingriffe von jüngerer Hand
stellen die Vorarbeiten für das Ausschreiben von 1564 dar,
dem die Korrekturen integriert wurden. Die Eingriffe in
das Exemplar von 1559 wurden daher im textkritischen
Apparat unserer Edition nicht berücksichtigt.
93 LAV NRW OWL, L 65 Nr. 7.
94 Diese Abschrift entspricht unserer Fassung D der Kir-
chenordnung von 1538, siehe oben, S. 288 Anm. 70.

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