Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0281

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Prenzlau, Abschied von 1557.

261

Der Band St.-A. Berlin, Rep. 16, III, p. 4e, Prenzlau, enthält nach der Aufschrift:
„Extract der General-Visitations-Abschiede zu Prenzlow de anno 1543, 1557 sub regimine
Joach. II, 1577 sub regimine Joh. Georgii, ingleichen die Matrikel de anno 1582 biss 1589,
1688 und 1719 von M. Nicolao Menio, Pfarrer zu Prentzlow.“ Dieser Titel ist irreführend.
Menius war Pfarrer zu Prenzlau um 1582; das Buch selbst ist aber im 18. Jahrhundert ge-
schrieben, ist also offenbar eine aus dieser Zeit (genauer nach 1730, aus welchem Jahre der
letzte Eintrag herrührt) stammende Abschrift von älteren Stücken, daruntersolchen, die schon
Menius zusammen geschrieben hatte. Auch insofern ist der Titel ungenau, als der Auszug nicht
mit dem Abschiede von 1543, sondern mit demjenigen von 1557 beginnt.
Aus diesem Abschiede von 1557 werden einige Punkte, die allgemeines Interesse bieten,
erstmalig abgedruckt nach dem Auszuge von Menius. Der Rest ist zumeist nur lokalhistorisch
von Interesse und enthält finanzielle Dinge. (Nr. 42.) Eine Inhaltsangabe bei Seckt, S. 60 ff.
Der Abschied für Prenzlau von 1577 (s. oben S. 21) findet sich im Consist.-Archiv zu
Berlin, Sup. Prenzlau I, Spec. n, im Auszuge auch im St.-A. Berlin, cit: loco.; er betrifft nur
Geldverhältnisse. Eine Inhaltsangabe bei Seckt, S. 72 ff.
Auch die im St.-A. Berlin, cit. loco., Bl. 89 ff. erhaltene Matrikel bietet kein Interesse
für uns. Dagegen findet sich ebendort Bl. 49 ein bemerkenswerther Vertrag der Geistlichen
vom Sonntag Trinitatis (25. April) 1582, den der Rath genehmigt hat. Angehängt ist eine
liturgische Formel, eine Aufforderung zum Opfer in der Kirche zu Gunsten der Kirchendiener.
Beide gelangen erstmalig zum Abdruck. (Nr. 43, Nr. 44.)
Im St.-A. Berlin, cit. loco., folgt Bl. 52 ff. eine Hospitalordnung, aus der das Wichtigste
erstmalig mitgetheilt wird. (Nr. 45.)
Der Abschied von 1600 ist im St.-A. Berlin, 47, 15, Nr. 9 erhalten. Erwähnt seien
noch aus dem St.-A. Berlin, Prov. Br., R. 16, III, p. 4g (aus Riedel’s Nachlass) zwei
Stücke: ein Vertrag des Domkapitels Cöln a. d. Spree mit dem Rathe zu Prenzlau 1568/9, und
ein Vertrag zwischen denen von Arnim und der Gemeinde zu Prenzlau wegen des Kirchen-
patronats von 1595, mit dem kurfürstlichen Consens von 1597.
Ferner sind noch zu erwähnen die vom Magistrate mit Zuziehung der Viergewerke,
Viertelherren, und ganzer Gemeine bereits 1555 entworfenen, 1577 aber vermehrten Stadt-
statuten, welche 1577 mit Zustimmung des Landesherrn publizirt wurden. Nach der Inhalts-
angabe bei Seckt, S. 74 ff. betrifft der erste Abschnitt die Förderung der Ehre Gottes, Verbot
der Gotteslästerung, der Unzucht, Sorge für reine Lehre, fleissige Aufsicht auf Kirchen, Ge-
bäude und Einkommen.

42. Abschied von Sontags nach Mathaei d. i. 26. September 1557.
[Aus dem St.-A. Berlin, R. 16, p. 4e.]

De vigiliis seu funeribus.
8. Davor dieser der gebrauch gewesen, das
vor der thür vigilien gehalten wurden, aber
sonder andacht, soll solches abgeschafft sein,
sondern wenn einer stirbt, soll ein creutz von
den schülern vorgetragen werden, dem die leiche
mit der schule folge im vormittags um 8 uhr,
nachmittags um 2 uhr.
9. Wollte aber der prediger dem verstorbenen

eine parentation halten oder eine leichenpredigt
thun, sollen die leidtragenden nach dem gemeinen
kasten in ordnung gehen und etwas hineinwerfen
für die armen.
[Für ein begräbniss in der kirche ist 1 fl.
in den gemeinen kasten zu entrichten; ingleichen
„wer bänke oder stühle lässt machen“.]
10. Der vorsteher des kastens erhält ein
vergütung von jährlich 10 fl.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften