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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0179
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Visitationsmstruktion 1542

schaffener lahr zuwider wehren und die jung-
frauen verfureten, sal man ihnen ernstlich an-
sagen, von solchem furnehmen abzusthen und
sich zu besseren; wo sie sich aber nicht bes-
sern wolten, sol man ihnen von stund an, sich
zu versehen an ander ort, gepitten, auch der
obersten ansagen, das sie solche verfuhrer bei
großer ungnade nicht aufhalten oder widerumb
aufnehmen; den falsche lahr wil uns ahn den
enden keinsweges zu dulden sein.
Zum siebenzenden sollen sie in alle kloster,
da kein predicanten sein, so Gots wort rein
leren oder prediegen, predicanten insetzen und
demselbiegen aus dem kloster eine zimliche be-
soldung verschaffen; auch sal das gesinde in
den klosteren zum gehor gotlichs wort und zum
gehorsam gegen ihre obersten trulichen ermanet
werden. Zu vorab sal auch alle schwelgerei, so
in den klostern bei den probsten und munchen
gewesen, ab sein.
Zum achzehenden sollen sie bei den pharhern,
drosten, beschlosseten, junkern, vogten, ampt-
leuten aufs ernstlicheste verschaffen, ein ernst-
lich aufsehen zu haben, das unser ausgangen
ordenung allenthalben und in allen artickeln bei
vermeidung schwerer straf nachgelebt werde.
Und sonderlich sal man die pfaffen, die bei be-
stimpter straff sich zu elichen ein gebot von uns
bekomen haben, nochmals anhalten, in den elichen

stand, weil die verordenten da sein, zu tretten
und die verwirkte bus zu entrichten. Wen sie
sich aber solchs zu thun abermals weigerten,
sollen huren und buben zum lande ausgejagt
werden und nichtdesteweniger die verwirkte
straf entrichten. Also sols mit allen, so in un-
plicht ligen, es sei unsers freundlichen, liebens
sons furstenthumbs, wo es wolde, gehalten werden.
Auch sal man in allen stedten, flecken und
dorferen eine sunderlich bus auf das gotslestern
und die schwelgery setzen.
Zum neunzenden: Wie es mit den pastoren
berufung und confirmation gehalten werden sol,
in dem sol unser superintendent zu Pattensen
sonderlichen bevelh und gewalt haben. Was auch
die visitatores hirin weiter nach gelenheit rathen
und furderen kunnen, zu solicher sache dinlich,
in dem sollen sie auch gewalt haben, und wen
unsers rathes hirine von notten sein wurde, wie
ungezwifelt zuweilen geschen wird, sollen sie
solchs ahn uns gelangen lassen und unsers ge-
muts verklerung gegenwertig sein. Und wollen
ihnen himit solche artickel, trulich ohn alle
gunst oder schu auszurichten, ernstlich in ihr
eide, wie sich solchs vor Got und uns ver-
antwurten wollen, bevolhen haben. Datum Mun-
den, altera post omnium sanctorum anno 1542.
Eliesabet etc. mit eigener hand.

4. Artikel, den gemeinen kasten belangent.1
[1542]

1 Druckvorlage: Hs aus dem Archiv der Stadt
Moringen. Original oder zumindest gleich-
zeitige Abschrift, dem Abschied der Visita-
toren zu Moringen beigefügt, leicht beschä-
digt. — Da unsere Kastenordnung einen Aus-
zug aus der Visitationsinstruktion, Text Nr. 3,

oben S. 855, darstellt, konnte hier auf den
Abdruck der ganzen Ordnung verzichtet wer-
den. Mit Hilfe des Textapparates unter Text
Nr. 3 ist die Kastenordnung leicht zu rekon-
struieren.

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