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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0423
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Kirchenordnung 1583

seyn und sich von bösen leuten verführen las-
sen b,sollensie hinförder auch bey verlust ihres
ampts ihren pfarrherrn unterthänig seyn, die-
selben ehren und gehorchen, auch ihnen zum
besten untersagen lassen.
Letzlich sollen die pastores ein fleissig auf-
sehen auf die kirchengüter habenc, wie damit
umbgangen werde, einname und ausgabe sampt
den alterleuten treulich aufschreiben und alle
jahr ihre rechnung auf der heiligen drey könig
tag verfertigen, auf das, wan sie gefordert, da-
mit bereit seyn und bestehen können.
Nun folget, was die zuhörer zu thun schüldig
sein sollen und von ihnen treulich soll geleistet
werden:
Erstlich sollen sie nach der lehr S. Pauli ihre
prediger ehren, da er also spricht (1. Tim. 5 [17]):
Die eltesten, die wol fürstehen, die halte man,
zweyfacher ehren werth, sonderlich, die da ar-
beiten im wort und in der lehre.
Zum andern sollen sie laut der schrift ihren
pfarherrn, so sie straffen und vermanen, ge-
horchen, wie geschrieben stehet Heb. 13d [17]:
Folget ihnen und gehorchet euren lehrern; dan
sie wachen uber eure seelen, als die da rechen-
schaft davon geben müssen, auf das sie es mit
freuden thun und nit mit seufzen; dan das ist
euch nicht gut.
Zum dritten sollen auch alle pfarrkinder ihren
seelsorgern ihre gebürliche besoldung und alles,
was sie zu geben pflichtig, willig und mit freund-
lichem herzen zu beweisung ihres glaubens aus-
geben und dazu helfen, das sie ihre nahrung
und auskommen haben mügene laut der schrift
(Deut. 25 [4]; 1. Tim. 5 [18]): Dan ein jeder ar-
beiter ist seines lohns werth. Deßgleichen spricht
Paulus (Galat. 6 [6 f.]): Der unterrichtet wird mit

dem wort, der theile mit allerley guts dem, der
ihn unterrichtet. Irret euch nicht, Gott lesset
sich nicht spotten.
Zum vierden sollen sie fleissig sich zu Gottes
wort, sobald man ausgeleutet, zur kirchen fin-
den, nach dem ernsten gebot Gottes: Du solt
den feyertag heiligen, in der kirchen bleiben,
biß die predigt vollendet, und nicht auf den
kirchhöfen gespräche und rathschläge halten,
wie bißweilen geschehen, auch ihre kinder und
gesinde dazu halten, das sie sich deß waren
gottesdienstes befleissigen lernen nach dem be-
fehl deß Herren Jesu (Matth. 6 [33]): Suchet am
ersten das reich Gottes, so wird euch das ander
alles zufallen.
Deßgleichen sollen sie ohn alle entschüldigung,
wie oben gemeldt, ihre kinder und gesinde zum
catechismo kommen lassen, auch selbst mit zur
kirchen gehen, damit sie in gottesfurcht wach-
sen und zunemen mügen, und sollen das hoch-
wirdige sacrament deß waren leibs und bluts
Jesu Christi mit herzlicher andacht und gebür-
licher reverenz gebrauchen und sich zu aller zeit
christlich und gottselig verhalten. Auch sol auf
die wochenpredigt aus einem jeglichen hause,
dieweil Christus spricht im evangelio (Luce 14
[23]): Nötige sie hereinzukommen, durch das ganze
jar ohne alle entschüldigung ein mensch aufs
allerwenigste in die kirchen kommen und ge-
sandt werden, es beneme ihnendan ehren, noth
oder leibsschwachheit.
So aber jemand sich solchem befehl würde
widerspenstig halten und nit folgen (welchs doch
einem jeden menschen für Gott zum besten ge-
reichet), der sol on alle mittel einen marien-
groschen* 11 in der armen kasten -oder zu anderer
notturft der kirchen erlegen und unwegerlich

b Hoffertige dünkeler.
c Kirchenordnung.
d Hebr. 13.
e Das geschicht mit grossem unwillen.
11 Vgl. oben S. 865, Anm. 12.

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