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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0442
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Ein Jahr nach Erlaß der KO starb Graf Otto, und mit ihm erlosch die Linie der Grafen
von Hoja. Die Aufteilung der Grafschaft bewirkte Unklarheit in den kirchlichen Verhältnis-
sen. Herzog Julius dehnte seine Generalvisitation von 1588 auch auf die Obergrafschaft Hoja
aus und bestand auf Einführung seiner KO von 1569. Daß er mit seiner Forderung durch-
drang, geht aus einem Schreiben der Pfarrer des Amtes Syke vom 20. Juni 1601 hervor, in
dem sie zum Ausdruck bringen, daß Herzog Julius in der erwähnten Generalvisitation die KO
des Grafen Otto zugunsten seiner eigenen aufgehoben habe und sie sich seinem Willen ge-
fügt hätten, nun aber darum bäten, daß wenigstens ihre Bezüge und die Versorgung der Pfarr-
witwen gemäß der gräflichen KO geregelt würden (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch.
Des. 72 XXXll Nr. 24). Noch 1650 richtete man sich in diesem Bezirk nach der KO des Her-
zogs Julius von 1569 (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 72 XXXII Nr. 25), ob-
gleich nun die Lüneburger KO von 1619 bzw. 1643 gesetzliche Gültigkeit hatte; denn nach dem
Anfall der Obergrafschaft im Jahre 1634 an das Fürstentum Lüneburg war die Gültigkeit der
Lüneburger KO zweifellos auch auf dieses Gebiet ausgedehnt worden, ebenso wie die Lüne-
burger KOO (v. 1564 u. 1619/1643) seit der Besitznahme durch die Lüneburger Herzöge nach-
einander auch in der Grafschaft Diepholz und der Niedergrafschaft Hoja galten. Der KO des
Grafen Otto war also nur kurze Geltungsdauer beschieden.
Von den Grafen von Hoja sind auch Polizeiordnungen verfaßt und uns überliefert, durch
die die kirchlichen Verhältnisse noch über die KOO hinaus geregelt wurden. 1550 hatte die
Landschaft auf einem Landtag zu Vilsen die Bestrafung von Ehebruch und Blutschande be-
antragt (vgl. StaatsA. Hannover, Celle Br. Arch. Des. 72 XVIII Nr. 1). Graf Albrecht erließ
am 19. Mai 1551 eine bereits erwähnte Polizeiordnung, die sich ausführlich mit der Bestrafung
von Gotteslästerung, Unzucht und übermäßigen Gastereien bei kirchlichen Feiern, auch mit der
Innehaltung der gottesdienstlichen Zeiten etc. befaßte (vgl. StaatsA. Hannover. Celle Br. Arch.
Des. 72 XVIII Nr. 1a). Diese Polizeiordnung wurde 1569 wiederholt, insbesondere für die
Stadt Nienburg (vgl. Gade, Nienburg, S. 198—216).
Die Bestallung des Superintendenten und die Bezüge der Pfarrer und sonstigen kirchlichen
Bedienten der Grafschaft wurden von den Grafen persönlich geregelt (vgl. Rathlef I, S. 94,
Nr. 256; S. 104, Nr. 295).
Auch die Versorgung der Armen ließen sich die Grafen angelegen sein. 1532 stiftete Graf
Jobst II. ein Armenhaus in Nienburg (vgl. Rathlef I, S. 93, Nr. 252 u. 253). Graf Otto er-
ließ 1578 eine Ordnung zur Regelung von Stiftungen für Arme (vgl. StaatsA. Hannover, Celle
Br. Arch. Des. 72 XLV Nienburg Nr. 1, Stück 5), die auf eine bereits vorhandene Ordnung Be-
zug nimmt (vgl. auch Rathlef I, S. 108, Nr. 316; S. 110, Nr. 324).
Unter den Grafen haben seit Einführung der Reformation mehrfach Visitationen statt-
gefunden; jedoch sind darüber keine Akten oder Instruktionen überliefert. Auf Grund der
bereits erwähnten Generalvisitation von 1588 unter Herzog Julius wurde die Obergrafschaft
dem Generalsuperintendenten in Pattensen unterstellt und erhielt Spezialsuperintendenturen in
Holtensen (= Holzhausen, nahe Stolzenau) und Sulingen (vgl. Kayser, Generalvisita -
tion, S. 72; die Visitationsinstruktion s. oben S. 878 ff.).
Die in der Grafschaft Hoya liegenden Stifter (Bücken, Schinna, Nendorf, Bassum, Hei-
ligenrode und Heiligenberg) waren vom Mittelalter her selbständige Bestandteile der Landes-
herrschaft. Erst mit der Reformation erlangten die Grafen Einfluß auf ihre Justiz und Ver-
waltung (vgl. Hellermann, S. 95). Bassum und Heiligenrode wurden in Damenstifter

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