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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0460
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Hoya

Zum vierden: Wenn die pastorn nach Neuen-
burg zum synodo gefordert werden, sollen die
altarleute dem pastori von den kirchengütern
zu solcher notturft zu hülfe kommen und nach
vermögen etwas mit zur zerung legen.
Zum fünften sollen sie fleissig achtung auf die
kirchhöfe geben, das dieselben wol verwaret und
zugeschlossen werden, auf das alles viehe da-
von bleiben und dieselben unverwüstet lassen
möge.
Zum sechsten, das sie fleissig aufsehen haben
auf diejenigen, welche unter der sermon krüge
und zecherey anrichten, ihnen solches ernstlich
verbieten, und da sie es nicht unterlassen wol-
len, sollen sie es unserm inspectori des ampts
vermelden, der es ferner unserm befehlhaber
anzeigen, welche mit den krügern laut der ord-
nung sollen fortfaren.
Zum siebenden, das sie denen, so unter dem
gottesdienste auf dem kirchhofe gehen oder
stehen und daselbst ihr unnütz geschwetz trei-
ben, solche leichtfertigkeit verbieten, und so sie
es nicht unterlassen, unsern befehlhabern an-
zeigen. Desgleichen sollen sie auch thun andern
leichtfertigen leuten, die da andere aus der kir-
chen fordern.
Zum achten, das sie fleissig achtung auf die
kirchengüter haben, damit dieselben nicht von
den leuten verruckt, untergeschlagen, verkauft
und der kirchen entfrembdet werden. Item, das
die kirche davon bekomme, was vermöge des
rechtens unser consistorium erkennen kan.
Auch das sie zwey register haben, das eine der
aufnam, das ander der ausgabe. Und sollen die
altarleute ohn vorwissen der pastorn nichts auf-
nemen noch ausgeben, wie solches in der visita-
tion verordnet.
Zum neunden sollen sie jherlich in der wochen
nach Bartholomei41 von den kirchengütern un-
sern amptsverwaltern, pastorn und fürnembsten
des kaspels rechnung thun.
Zum zehenden: Wenn ein neuer pastor ein-
gefüret wird, sollen die diaken von der kirchen
renten die unkosten, so drauf gehen, erlegen.

Zum eilften: Nachdem wir in erfarung kom-
men, das etliche altarleute der kirchen ihnen
selbst sowol als den arbeitsleuten, wenn etwas
zu thun, ihr taglohn von den reditibus der kir-
chen fürbehalten, wollen wir solch unchristlich
fürhaben hiemit ernstlichen verboten haben.
Zum zwölften sollen die altarleute des winters
kolen in den chor schaffen, damit sich die kir-
chendiener und knaben der kelte bequemlich
erwehren können.
VIII.
Von den küstern und ihrem ampt.
Wenn ein küster verstorben oder sonsten ver-
zogen oder enturlaubet ist, sol der pastor sol-
ches dem inspectori des ampts vermelden, wel-
cher sich ferner mit dem superintendenten dar-
auf bereden, auf tüchtige personen rhatschlagen
und den handel an uns gelangen lassen und
unser bedenken anhören und in solchem allen
ohne einigen eigenen nutz und fromen schlechts
auf die wolfart der gemeine sehen. Den küstern
aber gebieten wir, das sie ihrem ampt nach
ihren pastorn in allen stücken des kirchenampts
ohne einiges wiederwillen oder murren gehor-
sam sein und fleissig auf sie warten:
Zum ersten, das sie die verordnete stunde mit
dem leuten halten.
Zum andern, das sie zu rechter zeit bey dem
altar sein und der gesänge sampt allem, so zum
altar gehörig, fleissig warten.
Zum dritten, das sie eigener person auf die
taufe, kranke zu besuchen und todte zu be-
graben, warten; denn der pastor in solchen
dingen den küster selbst bey sich haben sol.
Auch sollen sie achtung geben, das stets frisch
wasser in dem taufsteine sey, und den taufstein
oftmals reinigen und sauberen.
Zum vierden: Da man uhrwerk hat, so vom
küster gestellet werden, sol der küster dazu
gedenken, das er das werk selbst abends und
morgens regiere und weib und kinder davon
lasse, wo nicht und es drüber verdürbe und
unrecht gienge, sol er dafür antworten.

41 Bartholomäi = 24. August.

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