3. Die Veränderungen durch die correctio | 111
er nicht nach der Regula Benedicti und den Consuetudines von Cluny lebte, be-
gnügte sich die Urkunde Roberts damit, darauf zu verweisen, dass ein »vernünfti-
ger Grund« vorliegen müsse. Auch wenn die Urkunde bestätigt, dass der Abt von
Sithiu ein Cluniazenser zu sein hat, um ordo und religio wahren zu können, macht
der Verweis auf die rationabilis causa deutlich, dass der Graf diesbezüglich eine
tolerantere Stellung einnahm als Clementia.
Die Urkunde Roberts lässt zunächst erkennen, dass der Graf durchaus ein Un-
terstützer des Projektes war, das nicht nur von Clementia, sondern auch von einigen
Großen und den Bischöfen der Grafschaft getragen wurde.477 Sie zeigt dann aber
auch, dass der Graf in den Detailfragen offensichtlich anderer Meinung war. Ob
Gräfin Clementia, wie die ältere Forschung meinte, allzu eigenmächtig handelte, ist
fraglich. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass ihre großen Zugeständnisse an Hugo
von Cluny daher rührten, dass sie diesen von der correctio Saint-Bertins erst über-
zeugen musste. Robert hingegen fand nach der Überzeugungsarbeit seiner Frau
eine andere Ausgangssituation vor, um agieren zu können. Seine Urkunde zielte
daher nicht darauf ab, übergroße Zugeständnisse zu machen, sondern die eigenen
Interessen zu wahren.478 Nachdem das Abtreten sämtlicher gräflicher Rechte und
eine Degradierung zum Priorat ausgenommen wurden, bestand die Übertragung
der Abtei an Cluny letztlich nur noch aus dem Recht der Ein- und Absetzung des
Abtes. Auch eine Exemption der Abtei von der bischöflichen Gewalt wurde sowohl
von Papst Urban II. als auch von Robert II. von vornherein ausgeschlossen.479
3.1.2. Die rechtlichen Folgen
Die Übertragung Saint-Bertins an Cluny hatte somit aus rechtlicher Sicht in erster
Linie Folgen für den Abt der Gemeinschaft: Abt Lambert konnte sich nur dadurch
im Amt halten, dass er die Profess in Cluny abgelegt hatte. Dem Abt von Cluny war
er daher zu Gehorsam verpflichtet und schuldete ihm, wie die Absetzungsklausel
in den Urkunden verdeutlicht, Rechenschaft über sein Tun. Für die Gemeinschaft
bedeutete die Übertragung an Cluny zunächst die Einführung einer Gruppe von
Cluniazensern und die correctio ihrer Lebensweise. Simon berichtet voller Freude,
wie Lambert und seine Mönche nun in der Folgezeit an der correctio zahlreicher
477 Vgl. dazu A. Bernard, A. Bruel (Hgg.), Recueil des chartes, Bd. 5, S. 837-838.
478 Damit steht Robert II. in der Tradition seines Vaters; vgl. dazu Ch. Verlinden, Robert Ier, S. 113-134, zu
den Klöstern ebd., S. 129-134.
479 RHF 14, S. 737: »[...] salve quidem dioecesani episcopi jure [...].« Zu Roberts Urkunde E Vercauteren,
Actes des comtes de Flandre, D 34, S. 100: »[...] salvo utique Morinensis episcopi jure [...].«
er nicht nach der Regula Benedicti und den Consuetudines von Cluny lebte, be-
gnügte sich die Urkunde Roberts damit, darauf zu verweisen, dass ein »vernünfti-
ger Grund« vorliegen müsse. Auch wenn die Urkunde bestätigt, dass der Abt von
Sithiu ein Cluniazenser zu sein hat, um ordo und religio wahren zu können, macht
der Verweis auf die rationabilis causa deutlich, dass der Graf diesbezüglich eine
tolerantere Stellung einnahm als Clementia.
Die Urkunde Roberts lässt zunächst erkennen, dass der Graf durchaus ein Un-
terstützer des Projektes war, das nicht nur von Clementia, sondern auch von einigen
Großen und den Bischöfen der Grafschaft getragen wurde.477 Sie zeigt dann aber
auch, dass der Graf in den Detailfragen offensichtlich anderer Meinung war. Ob
Gräfin Clementia, wie die ältere Forschung meinte, allzu eigenmächtig handelte, ist
fraglich. Wahrscheinlicher ist vielmehr, dass ihre großen Zugeständnisse an Hugo
von Cluny daher rührten, dass sie diesen von der correctio Saint-Bertins erst über-
zeugen musste. Robert hingegen fand nach der Überzeugungsarbeit seiner Frau
eine andere Ausgangssituation vor, um agieren zu können. Seine Urkunde zielte
daher nicht darauf ab, übergroße Zugeständnisse zu machen, sondern die eigenen
Interessen zu wahren.478 Nachdem das Abtreten sämtlicher gräflicher Rechte und
eine Degradierung zum Priorat ausgenommen wurden, bestand die Übertragung
der Abtei an Cluny letztlich nur noch aus dem Recht der Ein- und Absetzung des
Abtes. Auch eine Exemption der Abtei von der bischöflichen Gewalt wurde sowohl
von Papst Urban II. als auch von Robert II. von vornherein ausgeschlossen.479
3.1.2. Die rechtlichen Folgen
Die Übertragung Saint-Bertins an Cluny hatte somit aus rechtlicher Sicht in erster
Linie Folgen für den Abt der Gemeinschaft: Abt Lambert konnte sich nur dadurch
im Amt halten, dass er die Profess in Cluny abgelegt hatte. Dem Abt von Cluny war
er daher zu Gehorsam verpflichtet und schuldete ihm, wie die Absetzungsklausel
in den Urkunden verdeutlicht, Rechenschaft über sein Tun. Für die Gemeinschaft
bedeutete die Übertragung an Cluny zunächst die Einführung einer Gruppe von
Cluniazensern und die correctio ihrer Lebensweise. Simon berichtet voller Freude,
wie Lambert und seine Mönche nun in der Folgezeit an der correctio zahlreicher
477 Vgl. dazu A. Bernard, A. Bruel (Hgg.), Recueil des chartes, Bd. 5, S. 837-838.
478 Damit steht Robert II. in der Tradition seines Vaters; vgl. dazu Ch. Verlinden, Robert Ier, S. 113-134, zu
den Klöstern ebd., S. 129-134.
479 RHF 14, S. 737: »[...] salve quidem dioecesani episcopi jure [...].« Zu Roberts Urkunde E Vercauteren,
Actes des comtes de Flandre, D 34, S. 100: »[...] salvo utique Morinensis episcopi jure [...].«