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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Editor]; Neuser, Wilhelm H. [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Strohm, Christoph [Editor]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0021

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Einleitung

Im Kanton Bern1 weigerten sich im Sommer 1527 mehrere Pfarrer,
weiterhin die Messe zu lesen. Eine Anzahl Geistlicher machte eine Ein-
gabe an den Berner Rat, ihnen die Ehe zu bewilligen. Als Begründung
wurde angegeben, Meßopfer, Zölibat und auch manche gottesdienstliche
Zeremonien seien nicht in der Hl. Schrift begründet und auch nicht mit
ihr zu vereinbaren. Eine Befragung der Ämter vom 22. bis 26. September
erbrachte keine Mehrheit für die Aufhebung des Zölibates. Doch fruch-
tete die Androhung des Stellenverlustes, falls die Priester die Messe nicht
halten würden, nicht mehr; weitere Fälle wurden gemeldet. Im Ringen
um die Einführung oder Verhinderung der Reformation wurde nun
verschiedentlich der Gedanke laut, die Entscheidung wie im benachbar-
ten Zürich durch eine Disputation herbeizuführen. Die Predigten
Berthold Hallers in Bern und anderer Anhänger der Reformation, doch
auch der Einfluß Zwinglis, drängten unaufhaltsam zur Neuordnung.
Den unmittelbaren Anstoß zur Disputation gab ein Kaplan in Bern, der
aufhörte, die von der Zunft gestifteten Messen zu halten, und die Chor-
herren zu dem Ersuchen an den Rat aufforderte, der Gotteslästerung in
der Messe zu wehren. Daraufhin hoben 13 der 16 Zünfte ihre Stiftungen
an Messen, Jahrtagen und Pfründen »bis zu erlüterung der disputation«
(bis zur Klärung durch eine Disputation) auf2 3 4 5. Am 15. November 1527
beschloß der Rat kurzerhand, zu einer Disputation auf den 5. Januar
1528 einzuladen. Am 17. November ging das Ausschreiben aus3.
Erste Schritte, die zur Lösung Berns aus der Front der katholischen
Kantone führten, sind schon lange vorher feststellbar4. Seit Jahrzehnten
waren die Berner bestrebt, Aufgaben der kirchlichen Verwaltung und
Organisation der Obrigkeit zu übertragen. Vom Jahre 1522 ab werden
Fragen des Glaubens nicht mehr ohne weiteres und in jedem Fall an den
zuständigen Bischof überwiesen, vielmehr zuerst im Rat verhandelt. In
dem Religionsmandat vom 15. Juni 1523 wurde die Bibel zur alleinigen
Norm der Predigt erhoben, alle ihr entgegenstehenden Lehren aber aus-
geschlossen, sie seien von Luther geschrieben oder von anderen Dok-
toren. Größten Unwillen aber hatte die unbedachte Weigerung der
sieben altgläubigen Kantone hervorgerufen, die Originalakten der
Badener Disputation aus dem Jahr 1526 von den Bernern einsehen zu
lassen5. Bern weigerte sich daraufhin, in den gedruckten Disputations-
1. Th.de Quervain: Geschichte der bemischen Kirchenreformation, Gedenkschr.z.
Vierjahrhundertfeier d.Bernischen Kirchenreformation, Bd. 1, Bern 1928, S.120ff.
2. CR Zw 9, 307, 15, vgl.291, 19ff.; Th.de Quervain, a.a.O.S.127.
3. Den Text s. unten.
4. Th.de Quervain, a.a.O.S. 126f., 57.
5. Th.de Quervain, a.a.O. S. 92ff.
 
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