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ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
der sogenannten »Kölner Reformation« (1543/1544)6. Nimmt man
Bucers vorbildliche Tätigkeit für die Neuorganisation eines evangeli-
schen Schulwesens in Straßburg und Oberdeutschland7 und überdies
seine maßgebliche Klärung der Kirchengüterfrage hinzu, die er in meh-
reren großen Gutachten und vor allem der umfangreichen Druckschrift
»Von Kirchengütern«8 geleistet hat, so eröffnet sich auf Grund der entschei-
denden Verfasserschaft Bucers an der Ulmer Kirchenordnung mit dem Bereich der
Kirchenordnung und des Kirchenrechts einer der ausgedehntesten Tätigkeits-
bereiche innerhalb des reformatorischen Lebenswerkes Martin Bucers.
I.
Bevor noch der Ulmer Rat im Mai 1531 an den Straßburger Rat mit der
Anfrage herantrat, Martin Bucer möge für die weitere Durchführung
und Ordnung der Ulmer Reformation zur Verfügung gestellt werden9,
hatte bereits der Basler Rat zu Beginn des Jahres 1529 das gleiche An-
sinnen an Straßburg gerichtet10.
In Straßburg war mit der offiziellen Abschaffung der Messe am 20. Fe-
bruar 152911, mit der mustergültigen Verwendung der Kirchengüter und
leerstehenden Klostergebäude für Schulzwecke (»Lehrhäuser« und
Lateinschulen12), für soziale und caritative Zwecke (Armen- und Kran-
kenfürsorge13), mit der Neuordnung der Gemeindeämter und des Ge-
meindelebens (Einrichtung des Amtes von Kirchenpflegern, Einführung
eines evangelischen Eherechtes14, Einrichtung einer neuen Synodal-
ordnung15) der Aufbau eines evangelischen Gemeinwesens in so vor-
6. Dazu vgl. jetzt M.Köhn: Martin Bucers Entwurf einer Reformation des Erzstiftes
Köln, Untersuchungen zur Kirchengeschichte, Bd. 2, Witten 1966.
7. Vgl. im einzelnen die Darstellung bei E.-W.Kohls: Die Schule bei Martin Bucer
in ihrem Verhältnis zu Kirche und Obrigkeit, Pädagogische Forschungen, Veröffent-
lichungen des Comenius-Instituts, Bd. 22, Heidelberg 1963.
8. Vgl.Bibl.Nr.65.
9. Vgl.Pol.Cor.Bd. 1, Nr. 38, S. 37f. und Nr.40, S. 38, wo sich der Straßburger Rat
zur Überlassung Bucers bereiterklärt. Bucers persönlicher Antwortbrief an den
Ulmer Rat vom 25.April 1531 findet sich abschriftlich im Ulmer Stadtarchiv, Samm-
lung H.Schmid, Fasc.U6 647, S.126-127 vor. Oekolampads Schreiben vom 28. April
1531 ebd.S.127.
10. Vgl. den Auszug aus den Protokollen in den Mitteilungen der Gesellschaft für
Erhaltung der geschichtlichen Denkmäler im Elsaß, II. Folge, Bd. 19, Straßburg 1899,
Nr.4767, S. 163.
11. Siehe dazu Adam, bes.S. 133ff.
12. Vgl.im einzelnen bei E.-W. Kohls: Die Schule bei Martin Bucer, a.a.O., bes.
S. 52 ff.
13. Vgl.vor allem Winckelmann.
14. Die umfassende Untersuchung zu diesem Bereich liegt vor bei Wendel, mariage.
15. Im einzelnen siehe die Gesamtdarstellung bei Adam, bes.S. 177ff.und Wendel,
eglise.
ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
der sogenannten »Kölner Reformation« (1543/1544)6. Nimmt man
Bucers vorbildliche Tätigkeit für die Neuorganisation eines evangeli-
schen Schulwesens in Straßburg und Oberdeutschland7 und überdies
seine maßgebliche Klärung der Kirchengüterfrage hinzu, die er in meh-
reren großen Gutachten und vor allem der umfangreichen Druckschrift
»Von Kirchengütern«8 geleistet hat, so eröffnet sich auf Grund der entschei-
denden Verfasserschaft Bucers an der Ulmer Kirchenordnung mit dem Bereich der
Kirchenordnung und des Kirchenrechts einer der ausgedehntesten Tätigkeits-
bereiche innerhalb des reformatorischen Lebenswerkes Martin Bucers.
I.
Bevor noch der Ulmer Rat im Mai 1531 an den Straßburger Rat mit der
Anfrage herantrat, Martin Bucer möge für die weitere Durchführung
und Ordnung der Ulmer Reformation zur Verfügung gestellt werden9,
hatte bereits der Basler Rat zu Beginn des Jahres 1529 das gleiche An-
sinnen an Straßburg gerichtet10.
In Straßburg war mit der offiziellen Abschaffung der Messe am 20. Fe-
bruar 152911, mit der mustergültigen Verwendung der Kirchengüter und
leerstehenden Klostergebäude für Schulzwecke (»Lehrhäuser« und
Lateinschulen12), für soziale und caritative Zwecke (Armen- und Kran-
kenfürsorge13), mit der Neuordnung der Gemeindeämter und des Ge-
meindelebens (Einrichtung des Amtes von Kirchenpflegern, Einführung
eines evangelischen Eherechtes14, Einrichtung einer neuen Synodal-
ordnung15) der Aufbau eines evangelischen Gemeinwesens in so vor-
6. Dazu vgl. jetzt M.Köhn: Martin Bucers Entwurf einer Reformation des Erzstiftes
Köln, Untersuchungen zur Kirchengeschichte, Bd. 2, Witten 1966.
7. Vgl. im einzelnen die Darstellung bei E.-W.Kohls: Die Schule bei Martin Bucer
in ihrem Verhältnis zu Kirche und Obrigkeit, Pädagogische Forschungen, Veröffent-
lichungen des Comenius-Instituts, Bd. 22, Heidelberg 1963.
8. Vgl.Bibl.Nr.65.
9. Vgl.Pol.Cor.Bd. 1, Nr. 38, S. 37f. und Nr.40, S. 38, wo sich der Straßburger Rat
zur Überlassung Bucers bereiterklärt. Bucers persönlicher Antwortbrief an den
Ulmer Rat vom 25.April 1531 findet sich abschriftlich im Ulmer Stadtarchiv, Samm-
lung H.Schmid, Fasc.U6 647, S.126-127 vor. Oekolampads Schreiben vom 28. April
1531 ebd.S.127.
10. Vgl. den Auszug aus den Protokollen in den Mitteilungen der Gesellschaft für
Erhaltung der geschichtlichen Denkmäler im Elsaß, II. Folge, Bd. 19, Straßburg 1899,
Nr.4767, S. 163.
11. Siehe dazu Adam, bes.S. 133ff.
12. Vgl.im einzelnen bei E.-W. Kohls: Die Schule bei Martin Bucer, a.a.O., bes.
S. 52 ff.
13. Vgl.vor allem Winckelmann.
14. Die umfassende Untersuchung zu diesem Bereich liegt vor bei Wendel, mariage.
15. Im einzelnen siehe die Gesamtdarstellung bei Adam, bes.S. 177ff.und Wendel,
eglise.