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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0200

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196 ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528.1533
Zudem ist der Aufbau des Reformationsgutachtens für den Aufbau der
Ulmer Kirchenordnung konstitutiv geworden: Wie im Reformations-
gutachten setzt die Ulmer Kirchenordnung mit den Abschnitten Von der
Leere und Von den Dienern des Worts ein, wobei der letztgenannte Ab-
schnitt dann in der Kirchenordnung in weitere Unterabschnitte unter-
teilt ist (über die Ordnung der Synoden, der Visitationen, der Schulen, der
Zeremonien, der Feiertage usw.), die Bucer in seinem Reformationsgut-
achten ebenfalls, nur an anderer Stelle, behandelt hat. Insbesondere Bucers
ausführliche Darlegungen am Schluß seines Reformationsgutachtens
über die Probleme der Ordnung eines »christlichen Banns« einerseits und
einer politischen Sittenkontrolle (»zucht der gemeinen regierung«)
andererseits bilden den Hintergrund des umfangreichen Schlußab-
schnittes der Ulmer Kirchenordnung: »Vom Christlichen außschliessen.«
Es ist nicht zuviel gesagt, wenn man schon die 18 Artikel gleichsam
»das Rückgrat der Ulmer Reformation« und die »eigentliche Grundlage
für den Geisteskampf jener Tage« genannt hat60. Hätte Martin Bucer bei
seiner Mitarbeit an dem Entwurf und der Einführung der Ulmer Kirchen-
ordnung vom Jahre 1531 nur diese Artikel verfaßt (einschließlich deren Erläute-
rung und Verteidigung vor der Ulmer Geistlichkeit), er hätte sich seinen Ruh-
mesplatz innerhalb der Geschichte der Ulmer Kirchenordnung speziell und der
Ulmer Reformation allgemein vollauf erworben.
Martin Bucer ist durch sein Reformationsgutachten der Vater der
Ulmer evangelischen Kirchenordnung vom Jahre 1531 geworden. Und
diesen Titel verdient Bucer mit vollem Recht, da er, wie die erhaltenen
Akten erkennen lassen, auch der Verfasser des juristisch hochbedeut-
samen »Gemain Außschreibens« vom 31. Juli 1531 ist, das der Ulmer Rat
zusammen mit der Ulmer Kirchenordnung in Druck gegeben hat - und
mit dem der Ulmer Rat seine Einführung der neuen Kirchenordnung
kirchen- und reichsrechtlich vor Kaiser und Reich begründen und vertei-
digen wollte61.
Damit ist Martin Bucer als die Zentralfigur des Entwurfs und auch der
Einführung der Ulmer Kirchenordnung zu betrachten, wie uns das alle
erhaltenen Gutachten und Protokolle bestätigen. Es ist interessant, daß
sich auch Konrad Sam in dem einzigen Gutachten, das er den Verhand-
lungen beigesteuert hat, neben Anlehnungen an die Basler Kirchenordnung
und an die Confessio Augustana in dem Abschnitt über die Frage der

falls als Anhang des »Gemain außschreibens« sind die 18 Artikel gedruckt worden,
vgl. unten den Schluß von Anlage 1.
60. J.Endriß: Das Ulmer Reformationsjahr 1531, a.a.O. S.25.
61. Vgl. dazu unten die Bemerkungen im Teil VIa dieser Einleitung und den Ab-
druck in Anlage 1.
 
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