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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0314

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ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1529-1533

sie sich gerne aus Gottes wort überführen lassen und »zu seiner ehr
auch leren«.
Die Beichte hätten sie weder abschaffen noch verspotten wollen;
sie leugneten vielmehr nur, daß die sakramentale Vergebung durch einen
Priester notwendig sei. Die Gläubigen hätten sie unterwiesen, es möge
keiner seine Sünden bekennen wollen, der nicht von Reue und der
Furcht vor Gottes Zorn dazu getrieben würde. Durch die Absolution
würden ihrer Meinung nach die Gläubigen auf die (einzig mögliche)
Vergebung ihrer Sünden durch Gott kraft der Gnade im Evangelium,
die Ungläubigen jedoch auf den bleibenden Zorn Gottes verwiesen. Im
übrigen würden sie dafür Sorge tragen, daß keiner zum Abendmahl zu-
gelassen werde, der sich nicht zuvor der Vergebung seiner Sünden durch
Gott bewußt geworden sei. Sie könnten die Beichte zwar von den
Gläubigen nicht verlangen, wollten aber dadurch nicht erreichen, daß
etwa Gott, Christus und Sakrament nach und nach aus dem Glaubens-
leben der Menschen verschwinden.
Wenn dies alles als Aufruhr angesehen werde, so wollten sie es nur
aus dem Grunde gern geschehen lassen, weil es Christus in diesem
Punkte auch nicht anders ergangen sei. Der Rat allerdings müsse es
eigentlich besser wissen, da er doch aus ihrer bisherigen Predigttätigkeit
entnehmen könne, daß sie nicht nur stets die reine Lehre aus der Schrift
gepredigt und die Gläubigen zu frommem Lebenswandel angetrieben,
sondern auch immer zur Achtung der von Gott verordneten Obrigkeit
ermahnt hätten.
Kurze Inhaltsangabe auch bei Köhler II, S. 301. Zum gedanklichen Zu-
sammenhang dieser Schrift mit »Bericht« und »Epistola« s. S. 470-475.

Druckausgabe
Die Drucklegung der »Entschuldigung« erfolgte unter dem Datum des
1. März 1533 bei Christian Egenolff zu Frankfurt am Main. Diese Schrift
ist zusammen mit Luthers Warnschrift an Rat und Gemeinde zu Frank-
furt von 1532 mehrmals nachgedruckt worden, da sie in den späteren
Auseinandersetzungen zwischen Lutheranern und Calvinisten in Frank-
furt eine wichtige Rolle spielte. Schon 1584 erschien ein Regest in dem
bei M. Harnisch in Neustadt/H. gedruckten »Supplement zur A. C. Histo-
rie«; die Abhängigkeit von der Confessio Tetrapolitana wird hier be-
sonders hervorgehoben, der Name Bucers als Autor fällt dagegen nicht.
Im Jahre 1542 bereits hat Bucer noch einmal in Frankfurt eingreifen
müssen. Man bat ihn »vff Begeren eines E. Raths« um Vertragsartikel
zwischen den Predigern zu Frankfurt hinsichtlich der Lehre vom Abend-
mahl und der Person Christi. Diese Schrift Bucers mit dem Titel »Con-
 
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