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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0454

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ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533

Nach den Bestimmungen der »Constitution« ist ferner auf das sitten-
lose Treiben in den öffentlichen Gasthäusern sowie auf das Dirnenun-
wesen zu achten. Übertreter der gesetzten Ordnung sind dem »Frevel-
gericht« des Rates zu überstellen. Dem Wucher ist durch entsprechende
Gesetze zu wehren, den Juden sind Handelsbeschränkungen aufzuer-
legen. Die ordentlichen Zuchtgerichte - neben dem Frevelgericht wird
das Siebenergericht erwähnt - sollten die Ratsverordnungen mit aller
Strenge durchführen und den offenbar verbreiteten Erlaß verhängter
Strafen einschränken. Zuchtherren und Zünfte sollten hier zusammen-
wirken. Darum wird vorgeschlagen, daß an jedem Sonntag die drei
oberen Zuchtherren mit sämtlichen Zuchtherren der Stadt zusammen-
kommen, um ihre Aufgaben zu beraten, die Übertreter vorladen, sie zu
verwarnen und, falls nötig, sie den ordentlichen Gerichten zu übergeben.
Die Zuchtherren sind auf ihre Amtspflichten feierlich zu vereidigen,
denn von ihrer Amtsführung hängt Wohl und Heil der Stadt ab.
Der Bedacht schließt mit dem Hinweis auf einzelne Mißstände be-
sonderer Art wie den Kleiderluxus, üppige Gastereien und Trinkgelage,
Spielveranstaltungen und anderes mehr. Er empfiehlt, die meisten Zunft-
stuben sowie Herbergen und Wirtshäuser für den allgemeinen Zugang
zu schließen.

Die Handschriften
A: AST 84 (48), 14. Vgl .Adam, Inventaire 114: (apres 1530) Christliche
Zuchtherren. Discipline ecclesiastique. Die Hs umfaßt 7 ungez. Blät-
ter in folio. Neben der Überschrift »Vom mangel der Religion an
deren alles hanget« am linken Rande der Vermerk: »Nach 1530 |
Bucer | Kirchenzucht | Bann | Christliche Zuchtherren«. Die letzte
Zeile stammt sicher von der Hand J. Adams. Abschrift von Schreiber-
hand, viele Korrekturen und ein Schlußabschnitt von Bucer selbst.
Der Abschreiber scheint mit der Handschrift Bucers rechte Not ge-
habt zu haben. So ergibt mancher Satz, den er schreibt, keinen Sinn
und wird erst durch B.s Korrekturen wieder verständlich. Dem Ab-
druck zugrunde gelegt.
B: AST 176(Var.eccles.IX),fol.430a-434b (vgl .Adam, Inventaire 300,
166, dort zusammengestellt mit der Antwort des Rates auf >Kurtzer
vnderricht vnd grunde< vom 9.11.1547 und dem >Discursus theolo-
gicus de cura animarum<, auch vermutlich aus dieser Zeit). Abschrift
von der Hand des Archivars Wencker (um 1690). Auf der ersten
Seite am linken oberen Rand die Notiz: »anno 1547 conji[cio] | hinc
inde manus J.Sturmij s[ive] Buceri«. Das bedeutet: Dann und wann
stammen die Korrekturen der handschriftlichen Vorlage von der
Hand Jacob Sturms oder Bucers - so Wencker. Nachträglich hat
 
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