452 ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
1a Vom mangel der Religion an deren alles hanget
Were kein zeitigere1 artzney, dann das erstlich sich ein Rath selb erin-
neret jrer eygen Confession2 , vorkey[serlicher].M[aieste]t.vnnd aller
welt bekhennet, vber deren ein stat sich mit souil Churfursten, Furstenn
vnnd Stenden in Bundnis3 vnnd höchste gefahr begebenn hat. Das ein
yede Regiments person4 sich diser Confession mitt hörenn das Gotswort,
entpfahung der heiligenn Sacramenten vnnd allen Gotseligenn vbungen
selb halten, die jren darzu beforderenn vnnd allen, die sich derselbigen
widersetzenn vnnd die lesteren, mit dapferm ernst begegnen wolte. Vnnd
hinfur solches auch einer ieden Regimentsperson vom gantzen Regi-
ment, ehe sie schwüre, solches mit ernster erinnerung vnd vermanung
furgehalten wurde.
Dann, wie alles ander gut, also mus auch vorab die Religion vonn
denn heubteren5 auch durch ir gut Exempel befordret werdenn.
Zum Anderen, das man den verordneten herren6 hierzu ihren beuelch
wider mit ernst befielhe, Alle vnnd yede, die falscher Religion vnnd des
1b widersprechens | wider vnnser ware Religion vnnd Confession verdacht
sind, zubeschickenn vnnd zuerforschen7, Ob sie bey vnser Confession in
gemeinschafft vnserer kirchen sich haltenn oder dieselbige vnsere Con-
fession vnnd die Christliche leer vnnd Sacrament, so gemes der selbigenn
Confession hie verrichtet würt, irgent in8 vor onchristlich halten, derenn
widersprechenn, sich, die ihren oder andre daruon auch abziehenn9.
Vnnd welche man mangelhaft hierinn befinde, das man die aufzeichnet
vnnd auch die puncten, in denen sie sich irreten. Vnnd wenn das be-
1. Zu rechter Zeit kommende.
2. Neben der Tetrapolitana von 1530 kommt auch die Confessio Augustana in
Betracht. Sie war, nachdem Straßburg in den Schmalkaldener Bund aufgenommen
worden war, am 3.8.1532 von den Abgesandten der Stadt unterschrieben worden.
Doch haben wir an dieser Stelle sicher zunächst an das Vierstädtebekenntnis zu denken.
3. Der Beitritt Straßburgs zum Schmalkaldischen Bund erfolgte am 1.2.1531
(vgl .Adam, S.230).
4. Die Mitglieder des »ewigen« Rates (12) und der drei Ausschüsse (Dreizehner,
Fünfzehner, ledige Einundzwanziger) werden insgesamt die »Herren Räth und Ein-
undzwanzig« genannt (vgl. Adam, S.2).
5. Das sind die soeben genannten Amtspersonen, deren Zahl zwischen 40 und 50
schwankte.
6. Die »Fünfzehner« sind verantwortlich für die inneren Angelegenheiten der Stadt.
7. Vorzuladen und zu verhören.
8. In irgendeinem Punkt.
9. Sich zurückziehen und dabei andere auch abspenstig machen. Vielleicht ist hier
an die Opposition gedacht, die sowohl bei einigen Ratsherren als auch in bestimmten
Zünften (unter dem Einfluß einzelner Prediger) gegen die Confessio Augustana
herrschte. Dahinter steht dann die beachtliche Zahl der Schwärmer (Spiritualisten),
Täufer und Epikuräer, deren Opposition auf der Synode von 1533 offenkundig wird.
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1a Vom mangel der Religion an deren alles hanget
Were kein zeitigere1 artzney, dann das erstlich sich ein Rath selb erin-
neret jrer eygen Confession2 , vorkey[serlicher].M[aieste]t.vnnd aller
welt bekhennet, vber deren ein stat sich mit souil Churfursten, Furstenn
vnnd Stenden in Bundnis3 vnnd höchste gefahr begebenn hat. Das ein
yede Regiments person4 sich diser Confession mitt hörenn das Gotswort,
entpfahung der heiligenn Sacramenten vnnd allen Gotseligenn vbungen
selb halten, die jren darzu beforderenn vnnd allen, die sich derselbigen
widersetzenn vnnd die lesteren, mit dapferm ernst begegnen wolte. Vnnd
hinfur solches auch einer ieden Regimentsperson vom gantzen Regi-
ment, ehe sie schwüre, solches mit ernster erinnerung vnd vermanung
furgehalten wurde.
Dann, wie alles ander gut, also mus auch vorab die Religion vonn
denn heubteren5 auch durch ir gut Exempel befordret werdenn.
Zum Anderen, das man den verordneten herren6 hierzu ihren beuelch
wider mit ernst befielhe, Alle vnnd yede, die falscher Religion vnnd des
1b widersprechens | wider vnnser ware Religion vnnd Confession verdacht
sind, zubeschickenn vnnd zuerforschen7, Ob sie bey vnser Confession in
gemeinschafft vnserer kirchen sich haltenn oder dieselbige vnsere Con-
fession vnnd die Christliche leer vnnd Sacrament, so gemes der selbigenn
Confession hie verrichtet würt, irgent in8 vor onchristlich halten, derenn
widersprechenn, sich, die ihren oder andre daruon auch abziehenn9.
Vnnd welche man mangelhaft hierinn befinde, das man die aufzeichnet
vnnd auch die puncten, in denen sie sich irreten. Vnnd wenn das be-
1. Zu rechter Zeit kommende.
2. Neben der Tetrapolitana von 1530 kommt auch die Confessio Augustana in
Betracht. Sie war, nachdem Straßburg in den Schmalkaldener Bund aufgenommen
worden war, am 3.8.1532 von den Abgesandten der Stadt unterschrieben worden.
Doch haben wir an dieser Stelle sicher zunächst an das Vierstädtebekenntnis zu denken.
3. Der Beitritt Straßburgs zum Schmalkaldischen Bund erfolgte am 1.2.1531
(vgl .Adam, S.230).
4. Die Mitglieder des »ewigen« Rates (12) und der drei Ausschüsse (Dreizehner,
Fünfzehner, ledige Einundzwanziger) werden insgesamt die »Herren Räth und Ein-
undzwanzig« genannt (vgl. Adam, S.2).
5. Das sind die soeben genannten Amtspersonen, deren Zahl zwischen 40 und 50
schwankte.
6. Die »Fünfzehner« sind verantwortlich für die inneren Angelegenheiten der Stadt.
7. Vorzuladen und zu verhören.
8. In irgendeinem Punkt.
9. Sich zurückziehen und dabei andere auch abspenstig machen. Vielleicht ist hier
an die Opposition gedacht, die sowohl bei einigen Ratsherren als auch in bestimmten
Zünften (unter dem Einfluß einzelner Prediger) gegen die Confessio Augustana
herrschte. Dahinter steht dann die beachtliche Zahl der Schwärmer (Spiritualisten),
Täufer und Epikuräer, deren Opposition auf der Synode von 1533 offenkundig wird.
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