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ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
Gemeinden Gottes vnnd den kirchenn vnd die gantze zuchtordnung19 |
2b belanget. So wirt warlich von nöten sein, wöllenn anderst v[nsere].
herrenh ire solche Christliche, ja Gottes mandaten gehalten haben, das
sie besondere Christliche, dapfere20, ernstliche vnd eyfrige menner ver-
ordnen von Regiments personen vnd schäflen21, vnd die selbigeni in 5
etwas dapfer anzal, denen aber drey von den regiments personenk, fur-
nem22 einbrunstige in Gottes lieb vnnd eyfer, vorgesetzt seienn.
Welche ernstlich alle die Religion vnd zucht mandaten wol ersehenn23
vnnd betrachtenn vnnd in gutter gedechtnisl, Vnnd dann vf die feyr
vnnd wercktag vf yderman gut acht haben, wie sich ein yeder dis er 10
mandaten halbenn haltem vor vnd nach mittag in der kirchenn, auf den
pletzenn vnnd gassenn, auch inn heusernn.
Das Reich Gottes vor allenn suchenn, bringt allein alles guts, in dem
soll vnnd mus der höchste ernst angekheret24 werdenn.
Wann ein sechs oder acht gemeiner rathsherrenn vnd schefflenn vnd 15
drey vom ewigen regiment25 als die obren zuchtherrenn zu disem werck
verordnet wirdeno, Aber recht Gotsförchtige vnnd eyfrige menner, die
die person nit noch26 der welt gunst, sonder Gottes ehr vnnd heyl der
Statt allein ansehenn, das möchtep, als zuuerhoffenn, etwas schaffenn. |
3a Derenn aller ampt in gemein solte sein, das sie, wie gemelt, allent- 20
halben ein trewes vnnd Christlichs vfsehenn hettenn vff die leutt, wie sie
die Mandatenn vom Sonnentag hieltenq, zur Gemeindenn Gottes mitt
schrift eines von Bucer handgeschriebenen Entwurfs ist: >reden< und >vererung< kann
in B.s Schrift leicht verlesen werden. Der Text des Abschreibers ergibt keinen Sinn,
der erst durch B.s Korrektur wiederhergestellt wird.
h) korr.(in den Text hinein, über den Zeilenrand hinaus): anderst v.herren (so
auch B im fortlfd.Text).
i) eingefügt: selbigen.
k) eingefügt mit Verweisungszeichen vom Rand her: von den regiments personen.
l) danach gestr.: habenn.
m) korr.aus: gehaltenn.
n) danach gestr.: vnd.
o) korr.aus: werdenn. - würden B.
p) machte A (Verschreibung) - möchte B.
q) korr.aus: halten.
19. Die Constitution von 1529 (vgl.Einleitung). - Ein Neudruck aller seit 1523
erlassenen Mandate zur Sittenzucht erfolgte erst im Februar 1535 in Ergänzung der
Kirchenordnung von 1534 (vgl.Adam, S. 134ff.).
20. Ansehnliche.
21. Schöffen.
22. Vornehmlich.
23. Wahrnehmen.
24. Daran gewendet.
25. Die zwölf auf Lebenszeit gewählten Ratsherrn.
26. Nach.
ZUR AUSWÄRTIGEN WIRKSAMKEIT 1528-1533
Gemeinden Gottes vnnd den kirchenn vnd die gantze zuchtordnung19 |
2b belanget. So wirt warlich von nöten sein, wöllenn anderst v[nsere].
herrenh ire solche Christliche, ja Gottes mandaten gehalten haben, das
sie besondere Christliche, dapfere20, ernstliche vnd eyfrige menner ver-
ordnen von Regiments personen vnd schäflen21, vnd die selbigeni in 5
etwas dapfer anzal, denen aber drey von den regiments personenk, fur-
nem22 einbrunstige in Gottes lieb vnnd eyfer, vorgesetzt seienn.
Welche ernstlich alle die Religion vnd zucht mandaten wol ersehenn23
vnnd betrachtenn vnnd in gutter gedechtnisl, Vnnd dann vf die feyr
vnnd wercktag vf yderman gut acht haben, wie sich ein yeder dis er 10
mandaten halbenn haltem vor vnd nach mittag in der kirchenn, auf den
pletzenn vnnd gassenn, auch inn heusernn.
Das Reich Gottes vor allenn suchenn, bringt allein alles guts, in dem
soll vnnd mus der höchste ernst angekheret24 werdenn.
Wann ein sechs oder acht gemeiner rathsherrenn vnd schefflenn vnd 15
drey vom ewigen regiment25 als die obren zuchtherrenn zu disem werck
verordnet wirdeno, Aber recht Gotsförchtige vnnd eyfrige menner, die
die person nit noch26 der welt gunst, sonder Gottes ehr vnnd heyl der
Statt allein ansehenn, das möchtep, als zuuerhoffenn, etwas schaffenn. |
3a Derenn aller ampt in gemein solte sein, das sie, wie gemelt, allent- 20
halben ein trewes vnnd Christlichs vfsehenn hettenn vff die leutt, wie sie
die Mandatenn vom Sonnentag hieltenq, zur Gemeindenn Gottes mitt
schrift eines von Bucer handgeschriebenen Entwurfs ist: >reden< und >vererung< kann
in B.s Schrift leicht verlesen werden. Der Text des Abschreibers ergibt keinen Sinn,
der erst durch B.s Korrektur wiederhergestellt wird.
h) korr.(in den Text hinein, über den Zeilenrand hinaus): anderst v.herren (so
auch B im fortlfd.Text).
i) eingefügt: selbigen.
k) eingefügt mit Verweisungszeichen vom Rand her: von den regiments personen.
l) danach gestr.: habenn.
m) korr.aus: gehaltenn.
n) danach gestr.: vnd.
o) korr.aus: werdenn. - würden B.
p) machte A (Verschreibung) - möchte B.
q) korr.aus: halten.
19. Die Constitution von 1529 (vgl.Einleitung). - Ein Neudruck aller seit 1523
erlassenen Mandate zur Sittenzucht erfolgte erst im Februar 1535 in Ergänzung der
Kirchenordnung von 1534 (vgl.Adam, S. 134ff.).
20. Ansehnliche.
21. Schöffen.
22. Vornehmlich.
23. Wahrnehmen.
24. Daran gewendet.
25. Die zwölf auf Lebenszeit gewählten Ratsherrn.
26. Nach.