EINLEITUNG
nungsprozeß der Stadt Augsburg mit Luther, Luthers Vorschlag eines Predigerkon-
vents, 5. Oktober 1535, die abweichende Haltung der Schweizer, die Verhandlungen
in Wittenberg, die Aufnahme der Wittenberger Konkordie, die Wirkungsgeschichte.
1. Die Stuttgarter Konkordie vom 2. A.ugust //yy
Der Vertrag von Kadan (29. Juni 1534) ließ eine Verständigung notwendiger als je
erscheinen. In diesem Vertrag wurde Herzog Ulrich von Württemberg verpflichtet, in
seinem Lande keine Sakramentierer und Täufer zu dulden, die ja in den Nürnberger
Religionsfrieden nicht eingeschlossen waren 6 . Die Oberdeutschen, die sich dadurch
bedroht fühlten, baten nun den Landgrafen, die Vermittlung zu übernehmen und
Verhandlungen mit den Lutheranern in Gang zu bringen 7 .
Den Konkordienbemühungen kam zugute, daß Bucer in dem im März 1534 erschie-
nenen »Bericht auß der heyligen geschrift« 8 in aller Öffentlichkeit seine Sakrament-
sauffassung in einer Weise dargelegt hatte, die zum einen in Oberdeutschland, zum
anderen weit in das lutherische Lager hinein Zustimmung fand und auch auf Schweizer
Seite nicht völlig auf Ablehnung stieß 9 .
In den Verhandlungen über die Einführung der Reformation in Württemberg 10
einigte man sich mit der Stuttgarter Konkordie vom 2. August 15 34 auf eine Formulie-
rung, die, im Marburger Religionsgespräch 1529 von lutherischer Seite vorgelegt 11 ,
nicht die Zustimmung der Schweizer gefunden hatte 12 : »Wir bekennen, daß der Leib
und das Blut des Herren im Abendmahl wahrhaftig, das ist substantive und essentiali-
6. E. Schneider (Hg.): Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte. Stuttgart
1911. S. 95—106, S. 97, Z. 35 ff. Vgl. O. Winckelmann: Uber die Bedeutung der Verträge von
Kadan und Wien (1534—1535) für die deutschen Protestanten. ZKG 11. 1890. S. 212 — 252, bes.
S. 217.
7. Vgl. dazu etwa Pol. Cor. 2, Nr. 234, S. 216h, bes. Anm. 2; Nr. 236h, S. 2i8f. Vgl. auch
O. Winckelmann, a.a.O., S. 217h
8. BDS 5, S. 119—258, zum Sakrament vgl. S. 158ff.
9. Vgl. zum Echo auf B.s Schrift Köhler 2, S. 324ff. und unten S. 64, Z. 1 ff. sowie Anm. 9—14.
Zur Bedeutung dieser Schrift für das Konkordienwerk vgl. etwa Melanchthons Schreiben vom
[Juni/Juli] 1536 an W. Bock; CR Mel 4, Sp. 1036; vgl. auch I. Ha^lett, Development, S. 384. B.
legt unter anderem dar (vgl. hierzu etwa BDS 5, S. 246 f£), daß beide Parteien an die wahre
Gegenwärtigkeit des Leibes und Blutes Christi in den dargereichten Elementen Brot und Wein
glauben; Schweizer und Oberdeutsche wollten mit der Bindung der Gegenwärtigkeit an die
Nießung im Glauben und dem damit verbundenen tropologischen Verständnis der Einset-
zungsworte eine natürliche Vereinigung (inclusio localis) von Leib und Blut Christi und Brot
und Wein, womöglich noch ex opere operato, ausschließen, während Luther mit seinem Behar-
ren auf einem »buchstäblichen« Verständnis der Realpräsenz jede Herabminderung des Sakra-
ments zu bloßen, leeren Zeichen ausschließen wolle. B. sah beider Anliegen in dem Begriff der
unio sacramentalis (vgl. dazu unten S. 48, Z. 17 und Anm. 22 u.ö.) entsprochen. Zur Bedeutung
der Übernahme dieses Begriffs aus Luthers »Vom Abendmahl Christi. Bekenntnis« (15 2.8) durch
B. vgl. I. Ha^lett, Development, S. 242 aff.
i°. Vgl. Köhler 2, S. 33 2 f£
11. Vgl. BDS 4, S. 3 5 8 £
12. Vgi. BDS 4, S. 358, Z. 1-4.
nungsprozeß der Stadt Augsburg mit Luther, Luthers Vorschlag eines Predigerkon-
vents, 5. Oktober 1535, die abweichende Haltung der Schweizer, die Verhandlungen
in Wittenberg, die Aufnahme der Wittenberger Konkordie, die Wirkungsgeschichte.
1. Die Stuttgarter Konkordie vom 2. A.ugust //yy
Der Vertrag von Kadan (29. Juni 1534) ließ eine Verständigung notwendiger als je
erscheinen. In diesem Vertrag wurde Herzog Ulrich von Württemberg verpflichtet, in
seinem Lande keine Sakramentierer und Täufer zu dulden, die ja in den Nürnberger
Religionsfrieden nicht eingeschlossen waren 6 . Die Oberdeutschen, die sich dadurch
bedroht fühlten, baten nun den Landgrafen, die Vermittlung zu übernehmen und
Verhandlungen mit den Lutheranern in Gang zu bringen 7 .
Den Konkordienbemühungen kam zugute, daß Bucer in dem im März 1534 erschie-
nenen »Bericht auß der heyligen geschrift« 8 in aller Öffentlichkeit seine Sakrament-
sauffassung in einer Weise dargelegt hatte, die zum einen in Oberdeutschland, zum
anderen weit in das lutherische Lager hinein Zustimmung fand und auch auf Schweizer
Seite nicht völlig auf Ablehnung stieß 9 .
In den Verhandlungen über die Einführung der Reformation in Württemberg 10
einigte man sich mit der Stuttgarter Konkordie vom 2. August 15 34 auf eine Formulie-
rung, die, im Marburger Religionsgespräch 1529 von lutherischer Seite vorgelegt 11 ,
nicht die Zustimmung der Schweizer gefunden hatte 12 : »Wir bekennen, daß der Leib
und das Blut des Herren im Abendmahl wahrhaftig, das ist substantive und essentiali-
6. E. Schneider (Hg.): Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte. Stuttgart
1911. S. 95—106, S. 97, Z. 35 ff. Vgl. O. Winckelmann: Uber die Bedeutung der Verträge von
Kadan und Wien (1534—1535) für die deutschen Protestanten. ZKG 11. 1890. S. 212 — 252, bes.
S. 217.
7. Vgl. dazu etwa Pol. Cor. 2, Nr. 234, S. 216h, bes. Anm. 2; Nr. 236h, S. 2i8f. Vgl. auch
O. Winckelmann, a.a.O., S. 217h
8. BDS 5, S. 119—258, zum Sakrament vgl. S. 158ff.
9. Vgl. zum Echo auf B.s Schrift Köhler 2, S. 324ff. und unten S. 64, Z. 1 ff. sowie Anm. 9—14.
Zur Bedeutung dieser Schrift für das Konkordienwerk vgl. etwa Melanchthons Schreiben vom
[Juni/Juli] 1536 an W. Bock; CR Mel 4, Sp. 1036; vgl. auch I. Ha^lett, Development, S. 384. B.
legt unter anderem dar (vgl. hierzu etwa BDS 5, S. 246 f£), daß beide Parteien an die wahre
Gegenwärtigkeit des Leibes und Blutes Christi in den dargereichten Elementen Brot und Wein
glauben; Schweizer und Oberdeutsche wollten mit der Bindung der Gegenwärtigkeit an die
Nießung im Glauben und dem damit verbundenen tropologischen Verständnis der Einset-
zungsworte eine natürliche Vereinigung (inclusio localis) von Leib und Blut Christi und Brot
und Wein, womöglich noch ex opere operato, ausschließen, während Luther mit seinem Behar-
ren auf einem »buchstäblichen« Verständnis der Realpräsenz jede Herabminderung des Sakra-
ments zu bloßen, leeren Zeichen ausschließen wolle. B. sah beider Anliegen in dem Begriff der
unio sacramentalis (vgl. dazu unten S. 48, Z. 17 und Anm. 22 u.ö.) entsprochen. Zur Bedeutung
der Übernahme dieses Begriffs aus Luthers »Vom Abendmahl Christi. Bekenntnis« (15 2.8) durch
B. vgl. I. Ha^lett, Development, S. 242 aff.
i°. Vgl. Köhler 2, S. 33 2 f£
11. Vgl. BDS 4, S. 3 5 8 £
12. Vgi. BDS 4, S. 358, Z. 1-4.