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EINLEITUNG
matik fortgeset2t109 und spit2te sich endlich auf die Frage der manducatio impiorum,
den Artikel »von dem entpfahen der gotloosen«, zu110.
Bei dieser Verhandlung, bei der sämtliche Vertreter der Oberdeutschen 2ugegen
waren, führte wieder Bucer das Wort und kam 2u der klaren Aussage, daß es hinsicht-
lich der manducatio indignorum tatsächlich eine Übereinstimmung gebe. Diese empfän-
gen wirklich den Leib und das Blut des Herrn. Unter Berufung auf i Kor 11,29 konnte
Bugenhagen diese Feststellung biblisch untermauern, allerdings unter der von Bucer
schon vorher verlangten und auch von Luther ak^eptierten Vorausset2ung, daß das
Wort und die Einset2ung des Herrn eingehalten wurden. Mit diesem Ergebnis gab
Luther sich tatsächlich 2ufrieden. Über den schwierigen Punkt der manducatio impio-
rum, jener, »die gar keinen glauben haben«111, wollte er nicht streiten. Darauf befragte
er jeden eitxzelnen nach seinem Glauben112.
Nach kur^er Beratung mit den Wittenberger Theologen fand eine feierliche Sit2ung
statt, in der Luther den Oberdeutschen die Einigkeit 2usagte: »erkennen und nehmen
euch als unsere lieben Brüder im Herrn, so viel diese Artikel belanget«. Die Berichte
der Anwesenden sprechen von großer Bewegung113.
Melanchthon erhielt noch am gleichen Tage den Auftrag, den Artikel der Überein-
kunft schriftlich114 2u formulieren (Dokument Nr. 10). Die Besprechung am nächsten
Morgen, dem 24. Mai, galt Taufe, Absolution sowie weiteren Punkten und dauerte
den gan^en Vormittag115. Am Nachmittag stand das Thema Schule 2ur Debatte116. Am
folgenden Tag (Himmelfahrt) predigte Luther über Mk 16,15. Dabei nahmen die
Oberdeutschen Anstoß an den Zeremonien (Meßgewänder, Lichter, Elevation!).
Am Freitag, den 26. Mai, wurde die Formel, die Melanchthon aufgeset2t hatte,
angenommen, nachdem sie 2uvor allen vorgelegt worden war117. Musculus berichtet,
daß am Freitagnachmittag mit Blick auf die Situation in Augsburg über das ius refor-
mandi der Obrigkeit diskutiert wurde118. Am Samstag, dem 27. Mai, wurde dieses
Gespräch fortgeset2t. Das Ergebnis dieser Diskussion wurde schriftlich in einem
sogenannten »scriptum de magistratus auctoritate« festgelegt und angenommen, aber
nur von Luther, Bugenhagen, Melanchthon und Cruciger unter^eichnet119. Das
109. Ebd., Abs. 22 und 23.
110. Ebd., Abs. 24.
111. Ebd., Abs. 25.
112. Manuskript Zwicks in Acta Wittenbergica, Zürich, Staatsarchiv, E II 448, Bl. 10a:
»Stosset eüch allein der gottlosen halben, bekennet doch, wie der h. Paulus sagt, das die unwürdi-
gen den leib des herren entpfahen, wo die einsatzung und wort des herren nit verkeret werden,
darob wellen wir nit zanken.«
n3. Vgl. etwa den Bericht von Friedrich Myconius in Wigand, a.a.O., Bl. 354b.
114. »Philippus soll nun disen artickel in schrifft verfassen«; An die fratres zubringen,
Abs. 27. Vgl. J. Köstlin, G. Kawerau, a.a.O., S. 344.
115. Vgl. An die fratres zubringen, Abs. 28 — 34 (Vom heiligen tauff); Abs. 35-38 (Von Der
Absolution).
116. Ebd., Abs. 39 (Von den Schülen).
117. »Relecta formula rogati sumus omnes ut consentiremus. Assensum est communiter«;
Musculus, Itinerar; Th. Kolde: Analecta Lutherana. Gotha 1883. S. 222.
118. Zwicks Protokoll, Bl. 3ib~32b und 55a—$6a.
119. Vgl. den Bericht von Myconius in Wigand, a.a.O., Bl. 355 b. Das Scriptum de Magistratu,
EINLEITUNG
matik fortgeset2t109 und spit2te sich endlich auf die Frage der manducatio impiorum,
den Artikel »von dem entpfahen der gotloosen«, zu110.
Bei dieser Verhandlung, bei der sämtliche Vertreter der Oberdeutschen 2ugegen
waren, führte wieder Bucer das Wort und kam 2u der klaren Aussage, daß es hinsicht-
lich der manducatio indignorum tatsächlich eine Übereinstimmung gebe. Diese empfän-
gen wirklich den Leib und das Blut des Herrn. Unter Berufung auf i Kor 11,29 konnte
Bugenhagen diese Feststellung biblisch untermauern, allerdings unter der von Bucer
schon vorher verlangten und auch von Luther ak^eptierten Vorausset2ung, daß das
Wort und die Einset2ung des Herrn eingehalten wurden. Mit diesem Ergebnis gab
Luther sich tatsächlich 2ufrieden. Über den schwierigen Punkt der manducatio impio-
rum, jener, »die gar keinen glauben haben«111, wollte er nicht streiten. Darauf befragte
er jeden eitxzelnen nach seinem Glauben112.
Nach kur^er Beratung mit den Wittenberger Theologen fand eine feierliche Sit2ung
statt, in der Luther den Oberdeutschen die Einigkeit 2usagte: »erkennen und nehmen
euch als unsere lieben Brüder im Herrn, so viel diese Artikel belanget«. Die Berichte
der Anwesenden sprechen von großer Bewegung113.
Melanchthon erhielt noch am gleichen Tage den Auftrag, den Artikel der Überein-
kunft schriftlich114 2u formulieren (Dokument Nr. 10). Die Besprechung am nächsten
Morgen, dem 24. Mai, galt Taufe, Absolution sowie weiteren Punkten und dauerte
den gan^en Vormittag115. Am Nachmittag stand das Thema Schule 2ur Debatte116. Am
folgenden Tag (Himmelfahrt) predigte Luther über Mk 16,15. Dabei nahmen die
Oberdeutschen Anstoß an den Zeremonien (Meßgewänder, Lichter, Elevation!).
Am Freitag, den 26. Mai, wurde die Formel, die Melanchthon aufgeset2t hatte,
angenommen, nachdem sie 2uvor allen vorgelegt worden war117. Musculus berichtet,
daß am Freitagnachmittag mit Blick auf die Situation in Augsburg über das ius refor-
mandi der Obrigkeit diskutiert wurde118. Am Samstag, dem 27. Mai, wurde dieses
Gespräch fortgeset2t. Das Ergebnis dieser Diskussion wurde schriftlich in einem
sogenannten »scriptum de magistratus auctoritate« festgelegt und angenommen, aber
nur von Luther, Bugenhagen, Melanchthon und Cruciger unter^eichnet119. Das
109. Ebd., Abs. 22 und 23.
110. Ebd., Abs. 24.
111. Ebd., Abs. 25.
112. Manuskript Zwicks in Acta Wittenbergica, Zürich, Staatsarchiv, E II 448, Bl. 10a:
»Stosset eüch allein der gottlosen halben, bekennet doch, wie der h. Paulus sagt, das die unwürdi-
gen den leib des herren entpfahen, wo die einsatzung und wort des herren nit verkeret werden,
darob wellen wir nit zanken.«
n3. Vgl. etwa den Bericht von Friedrich Myconius in Wigand, a.a.O., Bl. 354b.
114. »Philippus soll nun disen artickel in schrifft verfassen«; An die fratres zubringen,
Abs. 27. Vgl. J. Köstlin, G. Kawerau, a.a.O., S. 344.
115. Vgl. An die fratres zubringen, Abs. 28 — 34 (Vom heiligen tauff); Abs. 35-38 (Von Der
Absolution).
116. Ebd., Abs. 39 (Von den Schülen).
117. »Relecta formula rogati sumus omnes ut consentiremus. Assensum est communiter«;
Musculus, Itinerar; Th. Kolde: Analecta Lutherana. Gotha 1883. S. 222.
118. Zwicks Protokoll, Bl. 3ib~32b und 55a—$6a.
119. Vgl. den Bericht von Myconius in Wigand, a.a.O., Bl. 355 b. Das Scriptum de Magistratu,