34
EINLEITUNG
dige Concordia vnter vns auffgericht werde«. Freilich werde es noch eine schwere
Aufgabe sein.
Die von Bucer aufgenommene irenäische Zweiteilung des Sakraments in eine res
terrena und eine res caelestis hatte sich in Verbindung mit Bucers aus Luthers »Be-
kenntnis« (1528) entnommenem Begriff der unio sacramentalis als tragfähige Grund-
lage erwiesen. Auf dieser konnte Luther der Konkordie zustimmen, obwohl darin die
Frage der manducatio impiorum ausgeklammert blieb. Die Realpräsenz im Sinne
wirklicher, auf die Einsetzungsworte Christi gegründeter und nicht bloß im glauben-
den Gemüt vorhandener, substantieller Gegenwart des Leibes Christi schien ihm
damit ausreichend festgehalten worden zu sein. Die Oberdeutschen konnten auf dieser
Grundlage ihrerseits zustimmen, weil sie die Vorstellung einer natürlichen Vereini-
gung und räumlichen Einschließung des Leibes und Blutes Christi in Brot und Wein
damit zurückgewiesen sahen.
Nach Abschluß der Verhandlungen und der Unterzeichnung der Schlußformel blieb
es allerdings unsicher, ob die Städte und die Prediger in Oberdeutschland dem Witten-
berger Ergebnis, das sicherlich nicht zuletzt unter dem starken Einfluß der Persönlich-
keit Luthers erreicht worden war, auch wirklich zustimmen würden.
7. Die A.ufnahme der Wittenberger Konkordie
Auf ihrer Heimreise versammelten sich die Gesandten noch einmal in Frankfurt, um
einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Tagung zu redigieren (Dokument
Nr. 11). Dabei verständigten sie sich, daß die Konkordienformel noch nicht veröffent-
licht werden sollte123. Vorläufig sollte Bucers Erklärung genügen. Bucer hat dann von
Frankfurt aus auf Wunsch des Landgrafen einen Abstecher nach Hessen gemacht, um
in den hessischen Städten Bericht zu erstatten124.
Luther hatte sich sogleich daran gemacht, den Städten Straßburg und Augsburg zu
schreiben125. Er wandte sich aber auch an den unzufriedenen Amsdorff in der Hoff-
nung, die Einigkeit mit ihm wiederzugewinnen126, sowie an den Markgrafen Georg
von Brandenburg127. Capito und Bucer hielten ihrerseits Luther auf dem Laufenden.
Capito schrieb einen Brief, in dem er seine Freude über das Erreichte überquellend zum
Ausdruck brachte und Luther bat, sich um die Schweizer zu bemühen und sein Miß-
trauen Zwick gegenüber aufzugeben, der von den Verhandlungen zwar sehr angetan
gewesen sei, aber die Konkordie nicht habe unterschreiben dürfen128. Bucer war
123. Vgl. An die fratres zubringen, Abs. 70: »Das offentlich außschreiben könd man den-
nocht woll verziehen«.
124. Vgl. An die fratres zubringen, Abs. 66.
125. Vgl. die Briefe Luthers an Bürgermeister und Rat von Straßburg, 29. Mai 1536; WA
Br 7, Nr. 3028, S. 419L; an Bürgermeister und Rat von Augsburg, 29. Mai 1536; a.a.O.,
Nr. 3029, S. 420 — 422.
126. Brief vom 5. Juni 1536; a.a.O., Nr. 3032, S. 425 f.
127. Die Briefe vom 29. Mai 15 36; a.a.O., Nr. 3030, S. 422 f. und vom [30. Mai?] 15 36; a.a.O.,
Nr. 3031, S. 424L
128. Brief vom 13. Juni [1536]; a.a.O., Nr. 3038, S. 432 — 437.
EINLEITUNG
dige Concordia vnter vns auffgericht werde«. Freilich werde es noch eine schwere
Aufgabe sein.
Die von Bucer aufgenommene irenäische Zweiteilung des Sakraments in eine res
terrena und eine res caelestis hatte sich in Verbindung mit Bucers aus Luthers »Be-
kenntnis« (1528) entnommenem Begriff der unio sacramentalis als tragfähige Grund-
lage erwiesen. Auf dieser konnte Luther der Konkordie zustimmen, obwohl darin die
Frage der manducatio impiorum ausgeklammert blieb. Die Realpräsenz im Sinne
wirklicher, auf die Einsetzungsworte Christi gegründeter und nicht bloß im glauben-
den Gemüt vorhandener, substantieller Gegenwart des Leibes Christi schien ihm
damit ausreichend festgehalten worden zu sein. Die Oberdeutschen konnten auf dieser
Grundlage ihrerseits zustimmen, weil sie die Vorstellung einer natürlichen Vereini-
gung und räumlichen Einschließung des Leibes und Blutes Christi in Brot und Wein
damit zurückgewiesen sahen.
Nach Abschluß der Verhandlungen und der Unterzeichnung der Schlußformel blieb
es allerdings unsicher, ob die Städte und die Prediger in Oberdeutschland dem Witten-
berger Ergebnis, das sicherlich nicht zuletzt unter dem starken Einfluß der Persönlich-
keit Luthers erreicht worden war, auch wirklich zustimmen würden.
7. Die A.ufnahme der Wittenberger Konkordie
Auf ihrer Heimreise versammelten sich die Gesandten noch einmal in Frankfurt, um
einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Tagung zu redigieren (Dokument
Nr. 11). Dabei verständigten sie sich, daß die Konkordienformel noch nicht veröffent-
licht werden sollte123. Vorläufig sollte Bucers Erklärung genügen. Bucer hat dann von
Frankfurt aus auf Wunsch des Landgrafen einen Abstecher nach Hessen gemacht, um
in den hessischen Städten Bericht zu erstatten124.
Luther hatte sich sogleich daran gemacht, den Städten Straßburg und Augsburg zu
schreiben125. Er wandte sich aber auch an den unzufriedenen Amsdorff in der Hoff-
nung, die Einigkeit mit ihm wiederzugewinnen126, sowie an den Markgrafen Georg
von Brandenburg127. Capito und Bucer hielten ihrerseits Luther auf dem Laufenden.
Capito schrieb einen Brief, in dem er seine Freude über das Erreichte überquellend zum
Ausdruck brachte und Luther bat, sich um die Schweizer zu bemühen und sein Miß-
trauen Zwick gegenüber aufzugeben, der von den Verhandlungen zwar sehr angetan
gewesen sei, aber die Konkordie nicht habe unterschreiben dürfen128. Bucer war
123. Vgl. An die fratres zubringen, Abs. 70: »Das offentlich außschreiben könd man den-
nocht woll verziehen«.
124. Vgl. An die fratres zubringen, Abs. 66.
125. Vgl. die Briefe Luthers an Bürgermeister und Rat von Straßburg, 29. Mai 1536; WA
Br 7, Nr. 3028, S. 419L; an Bürgermeister und Rat von Augsburg, 29. Mai 1536; a.a.O.,
Nr. 3029, S. 420 — 422.
126. Brief vom 5. Juni 1536; a.a.O., Nr. 3032, S. 425 f.
127. Die Briefe vom 29. Mai 15 36; a.a.O., Nr. 3030, S. 422 f. und vom [30. Mai?] 15 36; a.a.O.,
Nr. 3031, S. 424L
128. Brief vom 13. Juni [1536]; a.a.O., Nr. 3038, S. 432 — 437.