FORMULA CONCORDIAE (1536)
I 16
principibus ac ciuitatibus primum exhibita est in comitijs anni M.D.XXX. Frankfurt
1578. S. 680^681 (nur Abendmahl).
J. Wigand: De sacramentarijsmo dogmata et argvmenta ex qvatvor patriarchis
sacramentariorum, Carlstadio, Zvvinglio, Oecolampadio, Calvino potissimum et
quibusdam alijs ... Lipsiae 1584. Bl. 356a —b (nur Abendmahl).
Einleitung zum lateinischen Text
Eine durchgängig in sich schlüssige Anordnung der hier kollationierten Handschrif-
ten wäre nur auf Grund genauerer Kenntnisse der Abhängigkeiten und Vorlagen
möglich, über die wir jedoch nicht verfügen. Bestimmte textkritische Erwägungen
und der Vergleich der Unterschriftenlisten haben zu einer, in Teilen sicherlich noch
beliebigen, Reihenfolge und Bildung von Gruppen geführt. Ein Original der lateini-
schen Textfassung ist nicht mehr vorhanden.
A, B und C bilden eine Gruppe von zuverlässigen Textzeugen, die auf das von
Justus Jonas unterzeichnete Original zurückgehen (vgl. dazu WABr 12, S. 204,
Anm. 4).
A dient als Leithandschrift, weil hierin Fehler vermieden worden sind, die den Wert
von B mindern1. In beiden erscheinen die Texte innerhalb der Acta Wittenbergica, in
dem Bericht also, den Johannes Zwick über die in Wittenberg geführten Verhandlun-
gen erstattet hat2.
C stimmt im wesentlichen mit A und B überein3.
Die besondere Bedeutung von D liegt in dem möglichen Zusammenhang mit dem
Text in T, der auf eine von Melanchthon geschriebene Fassung zurückgeht4, wenn
auch eine direkte Abhängigkeit von T ausgeschlossen werden muß5.
E bietet ebenfalls einen sehr zuverlässigen Text von der Hand des Johannes Aurifa-
ber Vinariensis, der allerdings anstelle der Unterzeichner die Teilnehmer des Witten-
berger Gesprächs, d. h. auch den Konstanzer Johannes Zwick, aufführt.
F stimmt in vielem mit D überein.
Die Wolfenbütteler Handschriften G bis L teilen sich in zwei sehr zuverlässige
Textzeugen, G und H, die allerdings auf unterschiedliche Vorlagen zurückgehen, wie
1. So werden in A folgende offenkundige Fehler von B gemieden: sarcire (Anm. m), eas
(Anm. t); vgl. auch die unübliche Schreibweise in Anm. q: debennt oder gar: debeunt. — Zu den
Gründen für die Bedeutung von B siehe die Einleitung zur deutschen Textfassung.
2. Vgl. unten S. 136.
3. Auffallig sind allerdings die Varianten domini (Anm. x) und seruatur (y), die C zusammen
mit M und P bietet.
4. Die Überschrift in D (vgl. Anm. a) ist mit T identisch. Beide bieten zudem nach den
Konkordienartikeln das Wittenberger Obrigkeitsgutachten, Quatenus ad magistratus, vom
29. Mai 1536. Cochläus hat, einer Marginalie in T, Bl. 169 V, zufolge, die Artikel »Ex autographo
Philip[pi] Meljanchthonis] Hagenoiae 8. Julij, 1540« angefertigt. Allerdings sind die Tauf- und
Absolutionsartikel in D von anderer Hand geschrieben als die Abendmahlsartikel.
5. Dagegen sprechen Varianten wie in Anm. q — q: eo utantur und confiteantur (Anm. g),
eventuell auch Anm. t—t: Francfordiensis, Albertus (Anm. v), eas (Anm. t).
I 16
principibus ac ciuitatibus primum exhibita est in comitijs anni M.D.XXX. Frankfurt
1578. S. 680^681 (nur Abendmahl).
J. Wigand: De sacramentarijsmo dogmata et argvmenta ex qvatvor patriarchis
sacramentariorum, Carlstadio, Zvvinglio, Oecolampadio, Calvino potissimum et
quibusdam alijs ... Lipsiae 1584. Bl. 356a —b (nur Abendmahl).
Einleitung zum lateinischen Text
Eine durchgängig in sich schlüssige Anordnung der hier kollationierten Handschrif-
ten wäre nur auf Grund genauerer Kenntnisse der Abhängigkeiten und Vorlagen
möglich, über die wir jedoch nicht verfügen. Bestimmte textkritische Erwägungen
und der Vergleich der Unterschriftenlisten haben zu einer, in Teilen sicherlich noch
beliebigen, Reihenfolge und Bildung von Gruppen geführt. Ein Original der lateini-
schen Textfassung ist nicht mehr vorhanden.
A, B und C bilden eine Gruppe von zuverlässigen Textzeugen, die auf das von
Justus Jonas unterzeichnete Original zurückgehen (vgl. dazu WABr 12, S. 204,
Anm. 4).
A dient als Leithandschrift, weil hierin Fehler vermieden worden sind, die den Wert
von B mindern1. In beiden erscheinen die Texte innerhalb der Acta Wittenbergica, in
dem Bericht also, den Johannes Zwick über die in Wittenberg geführten Verhandlun-
gen erstattet hat2.
C stimmt im wesentlichen mit A und B überein3.
Die besondere Bedeutung von D liegt in dem möglichen Zusammenhang mit dem
Text in T, der auf eine von Melanchthon geschriebene Fassung zurückgeht4, wenn
auch eine direkte Abhängigkeit von T ausgeschlossen werden muß5.
E bietet ebenfalls einen sehr zuverlässigen Text von der Hand des Johannes Aurifa-
ber Vinariensis, der allerdings anstelle der Unterzeichner die Teilnehmer des Witten-
berger Gesprächs, d. h. auch den Konstanzer Johannes Zwick, aufführt.
F stimmt in vielem mit D überein.
Die Wolfenbütteler Handschriften G bis L teilen sich in zwei sehr zuverlässige
Textzeugen, G und H, die allerdings auf unterschiedliche Vorlagen zurückgehen, wie
1. So werden in A folgende offenkundige Fehler von B gemieden: sarcire (Anm. m), eas
(Anm. t); vgl. auch die unübliche Schreibweise in Anm. q: debennt oder gar: debeunt. — Zu den
Gründen für die Bedeutung von B siehe die Einleitung zur deutschen Textfassung.
2. Vgl. unten S. 136.
3. Auffallig sind allerdings die Varianten domini (Anm. x) und seruatur (y), die C zusammen
mit M und P bietet.
4. Die Überschrift in D (vgl. Anm. a) ist mit T identisch. Beide bieten zudem nach den
Konkordienartikeln das Wittenberger Obrigkeitsgutachten, Quatenus ad magistratus, vom
29. Mai 1536. Cochläus hat, einer Marginalie in T, Bl. 169 V, zufolge, die Artikel »Ex autographo
Philip[pi] Meljanchthonis] Hagenoiae 8. Julij, 1540« angefertigt. Allerdings sind die Tauf- und
Absolutionsartikel in D von anderer Hand geschrieben als die Abendmahlsartikel.
5. Dagegen sprechen Varianten wie in Anm. q — q: eo utantur und confiteantur (Anm. g),
eventuell auch Anm. t—t: Francfordiensis, Albertus (Anm. v), eas (Anm. t).