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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Stupperich, Robert [Bearb.]; Kroon, Marijn de [Bearb.]; Rudolph, Hartmut [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 6,1): Wittenberger Konkordie (1536) — Gütersloh, 1988

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.29831#0244
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18. Zwischen frommen verstendigen lüten
(nach dem 17. Oktober 1536)

Diese Schrift aus dem Zürcher Staatsarchiv EII44S, Bl. 49 a—jya enthält eine längere an
»den Leser« adressierte Abhandlung. Sie nennt ihren Autor nicht, jedoch stellt die
ganze Argumentation Bucers Autorschaft unter Beweis. Der Straßburger Standpunkt
in der Abendmahlskontroverse wird lückenlos übernommen. Unser Dokument ist ein
großangelegter Versuch — viel ausführlicher als in der Declaratio germanica — die
Übereinstimmung der Konkordienartikel mit Zwingli und Oekolampad zu erweisen.
Sie könnte als ein kleines Enchiridion zu diesem Zweck zusammengestellt sein.
Unsicher bleibt die Datierung des Dokumentes. Doch dürften die folgenden Beob-
achtungen für eine Abfassung nach der Basler Tagung vom 24. September 1536
sprechen. Auf dieser konnten sich Capito und Bucer nicht durchsetzen. Vielmehr
artikulierte sich der Widerstand gegen die Wittenberger Artikel klarer als vorher (vgl.
Köhler 2, S. 493 ff.). Die Prediger setzten sich zusammen, »um die fraglichen Artikel
und unsere Confession sammt den Lehren Oekolampads und Zwinglis zu verglei-
chen ...«; Eidgen. Abschiede 4,1 c, Nr. 467, S. 764. Weitere Besprechungen wurden für
erforderlich gehalten.
Dazu ist noch zu bemerken, daß in unserem Dokument wiederholt und nachdrück-
lich auf Bern Bezug genommen wird. Tatsächlich waren in dieser Schweizer Stadt seit
dem Erscheinen von Bucers Retractationes die Gegner der Wittenberger Artikel
mobilisiert worden, so daß die Synode vom 17. Oktober nur durch Megander von der
Verwerfung der Artikel zurückgehalten werden konnte. Von diesem Datum ab scheint
die Verfassung unseres Enchiridion anzusetzen zu sein.
Im Zürcher Staatsarchiv, a.a.O., gibt es auch eine lateinische Kurzfassung des Doku-
mentes mit dem Incipit: Vetus mos est in ecclesia, ut dum dissidia in religione explorata
partium fide componi debent, scripto partes fidem suam testentur.
Wir veröffentlichen den deutschen Text, den Bi^er, Studien 167—171, teilweise
ediert hat.

| 49 a | Zwischen frommen verstendigen lüten entstehet offt ein miss verstandt vnd
argwon in Artickelen vnsers glaubens der worten halb1. Dwil es himmelsche händel
syn vnd nurt2 mit menschlichen worten müssen angezeigt werden vnd aber die zytli-
chen worte nit mögen der himmehschen ding eigentschafft gar erlangen, Darumb ist
geprüchlich, das inn hinlegung sollicher spän3 besundere wörter furgenommen wer-
den, dar inn beyden parten genüg beschicht vnd abgeschaffet würt alle irrthumb, so
ieder teil vom anderenn besorget hett. Also ist im Sacrament handel auch beschehen

1. B. vertrat, besonders seit dem Marburger Gespräch, den Standpunkt, der Abendmahls-
streit sei ein Streit um Worte.
2. Nur (schwäb. Mundart).
3. Streitigkeiten.
 
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