AN DEN RAT VON KONSTANZ (23. II. I 5 3 6)
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nicht vnderlassenn. Vertröstet zum furnemisten der grossen genaden des Herren ann
eüch bishar bewisen, der euch freilich auch geben würt endlich mit allen seinen geleu-
bigen einerley gesinnet sein 4 . Dar nach auch ewer besonderen c gelassenheyt vnd
freündlicheyt 5 , aus deren jr vns wol werdet zu gut haben d könden e6 , das 7 wir warlich
aus gutem hertzen, so fil wir vns bewüsset, vnd allein zu fürderung des reichs Christi
gegen E. F. E. W. fürnemen, ob solichs schon E. F. E. W. nicht f für so f gut erkennen
möchtenn 8 .
Wir haben von vnserem lieben bruder Martin Bucer vernommen, das E. F. E. W. an
die erbars versamlung der gesandten vonn der h Eydgnosischen kirchen, iungst zu
Basel gehalten 9 , geschriben haben sollen, das jr die Articul der christlichen Concordi,
zu Wittemberg gestellet, nit wüsset' anzunemen, weder für sich selb noch mit deren
erclärung, welche vnsere liebe brüder, D. Capito vnd Bucerus, auf dem vorigen tag zu
Basel, inn diser sachen gehalten, mündlich vnd schrifftlich gethon haben, darumb das
die selbigen Articul disputierlich 10 , onlauter vnd nit sat sind, ein rechtei Concordi
aufzurichten, wollend derhalben D. Luthern für eüch selb, ewer lere vnd haltung
berichten 11 etc.
Nun, fürsichtige, E. W. Liebe christliche herren, vns were inn der warheyt nichs
liebers, ein iede kirch handlete diese sachen für sich selb, wir hetten auch fur vns meer
zu thun, dann wir jmer vermögen, doch 12 das solichs dahin geriete, das wir alle imm
herren vnd inn seiner heiligen warheyt recht grüntlich eins wurden. Das aber dis mals
ein einiger weg zu finden seie mit denen kirchen, die | 311b | inn disem fal auff D.
Luther vnd die Wittembergische kirch sehen, ein Concordi zu treffen, on annemung
gedachter Wittembergischen Articul Oder das E. f. E. W. D. Luthern jmer konde jrer
c) besunder C. — d) halten D. — e) können C. — f) — f) so fur C, D.
g) erbern C. — h) den C, D. — i) wisset B; wissen C.
j) add. und gestr.: bestendige C; add.: bestendige D.
4. Vgl. Ro 12,16.
5. Gen., abhängig von vorangestelltem Vertröstet.
6. Nicht weiter übelnehmen.
7. Das, was.
8. Das rücksichtsvolle Formulieren macht klar, daß B. sich durchaus dessen bewußt ist, vor
welcher prekären Aufgabe er mit diesem Schreiben an die Konstanzer steht.
9. Der Tag zu Basel vom 24. September 1536. Eidgen. Abschiede 4, x c, S. 764ff.; Köhler 2,
S. 494 f.
10. Anfechtbar; Göt^e, S. 51.
11. In einer scharfen Instruktion hatte der Konstanzer Rat Konrad Zwick beauftragt, gegen
die Konkordienartikel Stellung zu nehmen. Besonders wurde darin hervorgehoben, die Dekla-
ration B.s (gemeint ist die Declaratio Germanica, die B. und Capito den Baslern am 5. Juli zuge-
schickt hatten; s. oben S. 209ff.) stehe zu der CT im Widerspruch, und die Forderung erhoben,
nicht gemeinsam an Luther zu antworten, sondern die einzelnen Städte sollten für sich ihre
Stellungnahme vortragen. Vgl. die Konstanzer Instruktion im Konstanzer SA, Ref. Akten 10.
Vgl. Köhler 2, S. 494. Unser Dokument geht auf diese Äußerungen der Konstanzer ausdrücklich
ein.
12. Die nun folgenden Nebensätze (die dem Hauptsatz »könden wir ... sehen« vorangestellt
sind) sind ebensoviele Einwände gegen das Vorhaben der Konstanzer, im Alleingang Luther
Bericht zu erstatten.
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nicht vnderlassenn. Vertröstet zum furnemisten der grossen genaden des Herren ann
eüch bishar bewisen, der euch freilich auch geben würt endlich mit allen seinen geleu-
bigen einerley gesinnet sein 4 . Dar nach auch ewer besonderen c gelassenheyt vnd
freündlicheyt 5 , aus deren jr vns wol werdet zu gut haben d könden e6 , das 7 wir warlich
aus gutem hertzen, so fil wir vns bewüsset, vnd allein zu fürderung des reichs Christi
gegen E. F. E. W. fürnemen, ob solichs schon E. F. E. W. nicht f für so f gut erkennen
möchtenn 8 .
Wir haben von vnserem lieben bruder Martin Bucer vernommen, das E. F. E. W. an
die erbars versamlung der gesandten vonn der h Eydgnosischen kirchen, iungst zu
Basel gehalten 9 , geschriben haben sollen, das jr die Articul der christlichen Concordi,
zu Wittemberg gestellet, nit wüsset' anzunemen, weder für sich selb noch mit deren
erclärung, welche vnsere liebe brüder, D. Capito vnd Bucerus, auf dem vorigen tag zu
Basel, inn diser sachen gehalten, mündlich vnd schrifftlich gethon haben, darumb das
die selbigen Articul disputierlich 10 , onlauter vnd nit sat sind, ein rechtei Concordi
aufzurichten, wollend derhalben D. Luthern für eüch selb, ewer lere vnd haltung
berichten 11 etc.
Nun, fürsichtige, E. W. Liebe christliche herren, vns were inn der warheyt nichs
liebers, ein iede kirch handlete diese sachen für sich selb, wir hetten auch fur vns meer
zu thun, dann wir jmer vermögen, doch 12 das solichs dahin geriete, das wir alle imm
herren vnd inn seiner heiligen warheyt recht grüntlich eins wurden. Das aber dis mals
ein einiger weg zu finden seie mit denen kirchen, die | 311b | inn disem fal auff D.
Luther vnd die Wittembergische kirch sehen, ein Concordi zu treffen, on annemung
gedachter Wittembergischen Articul Oder das E. f. E. W. D. Luthern jmer konde jrer
c) besunder C. — d) halten D. — e) können C. — f) — f) so fur C, D.
g) erbern C. — h) den C, D. — i) wisset B; wissen C.
j) add. und gestr.: bestendige C; add.: bestendige D.
4. Vgl. Ro 12,16.
5. Gen., abhängig von vorangestelltem Vertröstet.
6. Nicht weiter übelnehmen.
7. Das, was.
8. Das rücksichtsvolle Formulieren macht klar, daß B. sich durchaus dessen bewußt ist, vor
welcher prekären Aufgabe er mit diesem Schreiben an die Konstanzer steht.
9. Der Tag zu Basel vom 24. September 1536. Eidgen. Abschiede 4, x c, S. 764ff.; Köhler 2,
S. 494 f.
10. Anfechtbar; Göt^e, S. 51.
11. In einer scharfen Instruktion hatte der Konstanzer Rat Konrad Zwick beauftragt, gegen
die Konkordienartikel Stellung zu nehmen. Besonders wurde darin hervorgehoben, die Dekla-
ration B.s (gemeint ist die Declaratio Germanica, die B. und Capito den Baslern am 5. Juli zuge-
schickt hatten; s. oben S. 209ff.) stehe zu der CT im Widerspruch, und die Forderung erhoben,
nicht gemeinsam an Luther zu antworten, sondern die einzelnen Städte sollten für sich ihre
Stellungnahme vortragen. Vgl. die Konstanzer Instruktion im Konstanzer SA, Ref. Akten 10.
Vgl. Köhler 2, S. 494. Unser Dokument geht auf diese Äußerungen der Konstanzer ausdrücklich
ein.
12. Die nun folgenden Nebensätze (die dem Hauptsatz »könden wir ... sehen« vorangestellt
sind) sind ebensoviele Einwände gegen das Vorhaben der Konstanzer, im Alleingang Luther
Bericht zu erstatten.