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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0047
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Einleitung

Herzog Ulrich die Anstellung ausschließlich evangelisch gesinnter Pfarrer und wies das Pfarrerexamen
einem größeren Prüfungsausschuss zu.

13. Bildermandat 20. Januar 1540 (Text S. 144)
Zu den Dingen, auf die bei der Visitation geachtet werden sollte, gehörten auch altgläubige Praktiken, wie
etwa die Anbetung von Heiligenbildern. Die Bilderfrage ging auf eine Auseinandersetzung zwinglianisch
und lutherisch gesinnter Theologen zurück. Während Karlstadt und Zwingli unter Berufung auf den Deka-
log sämtliche Bildwerke aus den Kirchen entfernt wissen wollten, war Luther lediglich daran gelegen, die
Verehrung dieser Bilder und Statuen zu unterbinden. Durch die besondere Situation in Württemberg, die
Konzessionen an die zwinglianische wie lutherische Lehrmeinung machte, kam es hier bei der Bilderfrage zu
Auseinandersetzungen. Die von Ambrosius Blarer spöttisch als „Uracher Götzentag“ bezeichnete Zusam-
menkunft führender herzoglicher Beamter und Theologen in Urach am 10. September 1537 sollte eine
Klärung der Frage bringen, welche Bilder abzunehmen und welche in den Kirchen zu belassen seien. Unter
den in Urach anwesenden Theologen befanden sich auch Johannes Brenz, Ambrosius Blarer und Erhard
Schnepf. Trotz eines leichten Übergewichts der lutherischen Seite konnte keine Einigung in der Bilderfrage
erzielt werden. Man überließ die Entscheidung dem Herzog, der sich an die zwinglianische Lehrmeinung
hielt und bereits 1536 damit begonnen hatte, die Bilder aus den Kirchen entfernen zu lassen. Seine Hof-
kapelle hatte er ebenfalls räumen lassen112.
Unmittelbar nach dem Uracher Gespräch muss erneut ein Befehl Herzog Ulrichs ergangen sein, der die
Entfernung aller Bilder aus den Kirchen anordnete. Hierauf deutet eine Bemerkung Jakob Otters in einem
Brief an Ambrosius Blarer vom 30. Oktober 1537 hin, worin Otter diesem zum Erfolg seiner Bemühungen
um Abschaffung der Bilder gratulierte113. Die rigorose Entfernung der Bildwerke aus den Kirchen scheint
jedoch nicht überall durchgeführt worden zu sein, denn am 20. Januar 1540 drängte Herzog Ulrich erneut
auf die Abschaffung von Bildern114. Zahlreiche Bildwerke wurden erst unter Herzog Christoph entfernt, als
es nach dem Interim darum ging, den wiederaufgelebten katholischen Kultus zu beseitigen115.

14. Mandat zur Entfernung von Altären und Anschaffung deutscher Bibeln 7. Februar 1540 (Text S. 145)
Das Mandat zur Entfernung überflüssiger Altäre steht ebenfalls im Zeichen der Bekämpfung des alten
Glaubens. Für den evangelischen Abendmahlsgottesdienst war lediglich eine Altarmensa erforderlich, sämt-
liche Nebenaltäre waren folglich zu entfernen, da sie mit altgläubigen Praktiken in Verbindung gebracht
wurden.
Dem Mandat ist ein Schreiben beigegeben, wonach in jeder Pfarrei eine deutsche Bibel angeschafft
werden sollte. Die Unterweisung der Gläubigen in der Volkssprache stellte ein zentrales Element der Refor-
mation dar und sollte gefördert werden. Der Erfolg dieser Maßnahme kann an der Bitte des Pfarrers
Benedikt Wider in Heidenheim vom 11. Juli 1541 abgelesen werden, der Visitationssekretär möge zu den
13 Bibeln für die Kirchen des Amts Heidenheim auch noch 13 Kirchen- und Landesordnungen schik-

112 Vgl. Henrich, Bilderdekret, S. 9-21.
113 Schiess, Briefwechsel I, Nr. 748 S. 834. Vgl. ebd.,
Nr. 739 S. 826; Nr. 786 S. 860; Heyd, Ulrich III,
S. 177ff.; Rauscher, Reformationsgeschichte, S. 147;

Ehmer, Bildergespräch, S. 84; Leppin, Streit,
S. 173-181.
114 Vgl. Ehmer, Bildergespräch, S. 84f.
115 Siehe Nr. 34, 35.

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