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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0058
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Württemberg

25. Predigtmandat 18. November 1550 (Text S. 197)
Zu den ersten Maßnahmen, die Christoph nach seiner Amtsübernahme ergriff, gehörten Regelungen kirch-
licher Belange. Das Mandat vom 18. November 1550 richtete sich gegen solche Prädikanten, die sich bei der
Verkündigung des Evangeliums auf der Kanzel hitziger Wort gebruchten, auch bochten unnd boldern. Die
evangelischen Geistlichen, die zur Zeit des Interims als Prädikanten wieder angestellt worden waren, bezo-
gen konsequent Stellung und brachten ihre Glaubenshaltung in den Predigten offensichtlich drastisch zum
Ausdruck. Es steht zu vermuten, dass dem Herzog hier nicht nur am Ansehen der evangelischen Geistlichen
in den Gemeinden gelegen war, sondern dass er durch allzu offensives Auftreten der Geistlichen auch
negative Folgen durch die kaiserlichen Besatzungstruppen befürchtete. Sein Bestreben war vielmehr, seine
evangelische Kirchenpolitik während des Interims eher defensiv zu führen.

26. Mandat zur Abschaffung der Messe 30. Juni 1552 (Text S. 198)
Unter Berufung auf das in Trient übergebene Württembergische Bekenntnis, in dem die Messe als nicht
schriftgemäß verworfen wurde, verpflichtete Herzog Christoph seine Amtleute, jegliche Messfeier zu unter-
binden und nur noch den evangelischen Kultus zuzulassen.
Das Mandat liegt in zwei Exemplaren vor. Das eine ist an die Vögte in Tübingen gerichtet und vom
Herzog eigenhändig unterschrieben. Das andere, eine spätere Abschrift, weist keinen Adressaten auf. Die-
sem Schriftstück ist jedoch eine Cedula beigefügt, die darauf verweist, dass der Herzog zusammen mit dem
Schreiben auch ein Exemplar der Confessio Virtembergica übersandte. Das Mandat wurde am 30. Juni
1552 ausgestellt, jedoch erst kurz vor der Ratifizierung des Passauer Vertrages (15. August) erlassen198.
Christoph war vermutlich von Johannes Brenz zum Aufschub der Sache bewogen worden, um den Ausgang
des Fürstenkrieges abzuwarten.
Herzog Christoph unterband jedoch nicht nur die Messfeiern, sondern begann 1552 auch, die altgläu-
bigen Interimsgeistlichen zu entlassen. Diese Maßnahmen zeigen, dass der kaiserliche Durchgriff 1552
selbst in Württemberg nicht mehr stark genug war, um die evangelische Kirchenpolitik des Landesherrn zu
unterbinden.

27. Mandat gegen die Aufnahme von Novizen in den Klöstern 11. Juli 1552 (Text S. 199)
Nach Inkrafttreten des kaiserlichen Interims waren bis zum Frühjahr 1549 sämtliche württembergischen
Klöster restituiert worden199. Die Konvente hatten zwar ihre Selbstverwaltung wiedererlangt, nicht jedoch
die Bedeutung, die sie vor 1535 besessen hatten. Nach Beendigung des Interims schaffte Herzog Christoph
das kurzfristig wieder aufgelebte altgläubige Klosterleben wieder ab und knüpfte an die Reformationsbe-
mühungen seines Vaters an200. Die Novizen in den Klöstern sollten nach Maßgabe der beigefügten Confessio
Virtembergica unterwiesen werden201, die Neuaufnahme von Novizen wurde untersagt.
Das Mandat zeigt die vorsichtige Vorgehensweise des Herzogs gegenüber den Konventen. Er wollte sie
nicht wie sein Vater mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen und Gewaltanwendung aufheben, sondern langsam
aussterben lassen. Gegenüber dem Kaiser rechtfertigte der Herzog am 7. September 1552 sein Vorgehen:
Die Gesänge, Riten und Lehren, die in den Klöstern geübt würden, stünden nicht in Einklang mit dem

198 Vgl. Reformation in Württemberg, S. 256; Schneider, 201 Vgl. Kugler, Christoph I, S. 323ff.; Lang, Kloster-
Kirchenvisitation, S. 161f. schulen, S. 46f.; Rothenhäusler, Abteien und Stifte,
199 Eberl, Klosterschule, S. 16. S. 3f.
200 Vgl. Klosterordnung 1535, siehe Nr. 3.

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