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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0059
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Einleitung

Württembergischen Bekenntnis. Vor allem aber ließen die Prälaten ihren Untertanen nicht die kaiserlich
zugesagte Gewissensfreiheit, sondern drängten sie zum alten Glauben202.
Ebenso wie das Mandat vom 30. Juni 1552, mit dem die Messfeiern abgeschafft werden sollten, wurde
auch das Mandat gegen die Aufnahme von Novizen in den Klöstern nicht gleich nach seiner Abfassung
publiziert, sondern erst nach Aufrichtung des Passauer Vertrages am 2. August203.

28. Kastenordnung [2. Januar] 1552 (Text S. 200)
Bereits unter Herzog Ulrich waren die Ansätze zur Neuordnung des Kirchenguts in der Kastenordnung
1536 niedergelegt worden (Nr. 7). Herzog Christoph konzentrierte die kirchlichen Güter, indem er sämt-
liche noch verstreuten Anteile des Kirchenvermögens zusammenzog: Im Frühjahr 1551 ließ er die Einkünfte
aller Pfarr-, Kaplanei-, Frühmess-, Stifts- und Klosterpfründen einziehen. Diese Vermögensmasse in der
Hand des Herzogs bildete schließlich das württembergische Kirchengut. Die Einzelheiten von Einzug und
Verwaltung dieser Güter regelte die Kastenordnung, die Herzog Christoph 1552 erließ204. Die Ordnung
erschien in zwei Fassungen, als Separatdruck sowie innerhalb der 5. Landesordnung vom 2. Januar 1552.
Nach Veröffentlichung der Ordnung nahm die Kirchenkastenverwaltung am 6. März 1552 ihre Tätigkeit
auf.
In der Vorrede berief sich Herzog Christoph auf die Kastenordnung seines Vaters, die er hatte überar-
beiten lassen. Der Text gleicht in wesentlichen Teilen dem der Kastenordnung von 1536. Er ist ebenfalls in
drei Kapitel über die Einkünfte des Kastens, die Nutznießer des Kastenvermögens und die Kastenverwal-
tung unterteilt. Während das erste Kapitel weitgehend dem der Ordnung von 1536 entspricht, sind im
zweiten die Bestimmungen zu den Nutznießern des Kastenvermögens präzisiert und der Kreis der Emp-
fänger eingeschränkt. Ein besonderes Augenmerk ist ebenso wie 1536 auf die christliche Haltung der Almo-
senempfänger gerichtet. Das dritte Kapitel ist gegenüber 1536 stärker strukturiert und um zwei Abschnitte,
die den Eid der Kasten- und Spitalpfleger sowie das Zusammenleben in den Spitälern betreffen, erweitert
worden.
Ergänzend zur Kastenordnung wurde am 13. Februar 1553 eine Instruction und Stadt[ut] des gemainen
Kirchenkastens205 veröffentlicht, in dem die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des Kirchenkastens gere-
gelt und sämtliche zur Zahlung an den Kirchenkasten verpflichtete Personen und Institutionen aufgezählt
sind. Das Kirchengut sollte ausschließlich kirchlichen und schulischen Belangen zukommen. Hierzu
gehörte, dass die Kirchendiener anstelle variabler Einkünfte verschiedener Herkunft eine feste Besoldung
aus der Hand ihres Landesherrn erhalten sollten. Neu war, dass der Kirchenkasten nicht mehr der welt-
lichen Rentkammer unterstand, sondern dem Kirchenrat. So war eine von der weltlichen Finanzverwaltung
abgetrennte, eigenständige Finanzverwaltung der geistlichen Belange geschaffen worden206. Die noch aus
der Regierungszeit Herzog Ulrichs stammenden Kastengelder wurden jedoch nicht mit dem kirchlichen
Vermögen vereinigt, sondern blieben im Staatshaushalt. Auch die Einkünfte der großen Abteien und Klö-

202 Ernst, Briefwechsel I, Nr. 790 S. 796; vgl. Kugler,
Christoph I, S. 325f. und Anm. 7; Brecht/Ehmer,
Reformationsgeschichte, S. 317.
203 Kugler, Christoph I, S. 323f.; Hartmann, Brenz,
S. 220f.
204 Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte, S. 323ff.;
Hermelink, Kirchengut, S. 93-99; Ernst, Kirchen-
gut, S. 399f.; Bernhardt, Zentralbehörden, S. 57f.;

Reformation in Württemberg, S. 291f.; Hartmann,
Brenz, S. 223.
205 HStA Stuttgart A 282 Nr. 2640.
206 Rauscher, Reformationsgeschichte, S. 190f.; Landau,
Art. Kirchengut, in: TRE 18, S. 571f.; Reformation in
Württemberg, S. 285ff.; Brecht/Ehmer, Reforma-
tionsgeschichte, S. 323ff.

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