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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0063
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Einleitung

1551 mahnte der Herzog Sichard, seine Verbesserungsvorschläge einzureichen, und auch bei Amerbach
wurde nachgefragt. Dieser schickte schließlich am 22. November 1551 seinen Kommentar241.
Johannes Brenz arbeitete bereits seit Juli 1551 die neue Eheordnung aus242, für die er Bucers Straßbur-
ger Ratschlag in Ehesachen von 1532 hinzugezogen hatte243. Die newe eeordnung, desgleichen ein instruction,
deren gemeß sich unsere Eerichter halten sollen sandte der Herzog am 20. Oktober 1552 an Amerbach. Dieser
fertigte hierzu ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme an, die er dem Herzog vermutlich im Dezember
1552 zukommen ließ. Christoph leitete das Gutachten an Hofmeister, Kanzler und Räte weiter, die es mit
Brenz berieten. Auch die Meinungen des Ulmer Reformators Martin Frecht244 und des württembergischen
Hofpredigers Kaspar Gräter wurden eingeholt. Die Verfasserschaft der Eheordnung von 1552 liegt demnach
nicht bei Brenz allein, sondern zu einem gewissen Teil auch bei Amerbach und Sichard245. Am 1. Januar
1553 erschien die Eheordnung schließlich im Druck246.
Sie greift inhaltlich auf die Eheordnung von 1536 zurück, ergänzt und bestätigt sie. Lediglich die
Belange des Ehegerichts wurden 1553 konkreter gefasst. Mit der Eheordnung von 1553 war die Gesetzge-
bung auf dem Gebiet des Eherechts in Württemberg für das 16. Jahrhundert zunächst abgeschlossen247. Die
Ordnung wurde wortgetreu in die Große Kirchenordnung von 1559 und deren Neuauflage von 1582 aufge-
nommen, ebenso wie in die Kirchenordnung für Mömpelgard von 1560 und deren Neuauflage von
1571248. Die württembergische Eheordnung von 1553 bildet außerdem das Gerüst für die Eheordnung der
Grafschaft Hohenlohe249 von 1572.
Die Eheordnung sollte vier Mal jährlich von der Kanzel verlesen werden. Zu diesem Zweck wurden bis
Ende des 16. Jahrhunderts mehrere sogenannte Kurze Inhalte der Eheordnung, wie solche zu gebürender zeit
auff der Cantzel soll verlesen werden, verfasst: Auszüge einzelner Abschnitte der Eheordnung zur Haltung der
Gemeinde in Ehefragen. Der Wortlaut der Ordnung wurde hierfür vereinfacht, um der Hörerschaft das
Verstehen zu erleichtern. Einer dieser Kurzen Inhalte stammt von 1582, ein gleichlautender wurde am
1. Januar 1596 erlassen250.

31. Instruktion zur Kirchendienerbesoldung [um 1553] (Text S. 284)
32. Mandat zur Kirchendienerbesoldung und Besetzung vakanter Stellen 10. Dezember 1554 (Text S. 286)
Da das mittelalterliche Pfründenwesen den Unterhalt der Kirchendiener oft nicht sichergestellt hatte,
sollten die Einkünfte sämtlicher vakanten Pfründen an jedem Ort in den Kirchenkasten eingezogen werden,
um jedem Kirchendiener daraus eine feststehende jährliche Kompetenz zu reichen. In Ergänzung zur

241 Das Gutachten Sichards datiert vom Oktober 1551. Das
Gutachten Amerbachs vom 22. November 1551 gilt als
verloren. In der UB Basel befindet sich eine württem-
bergische Eheordnung von 1536 mit Randglossen von
Amerbach (Ms. C Vla 45, Amerbachsche Schriften aus
dem Nachlass von Peter Ochs, Tom. 4) sowie das Kon-
zept seines Gutachtens (Über die ordnung in ehesachen im
furstenthumb Wirtemberg mein bedencken, Anno 1551);
vgl. Köhler, Amerbach, S. 61; ders., Ehegericht II,
S. 253 Anm. 103, S. 255ff.
242 Köhler, Ehegericht II, S. 255; ders., Amerbach, S. 69.
243 Von der Ehe und Ehescheidung aus göttlichen und kaiser-
lichen Rechten, Bucer, Deutsche Schriften 10, Nr. 12
S. 175-404; Köhler, Ehegericht II, S. 258.

244 Zu Martin Frecht siehe Deetjen, Art. Frecht, in:
TRE 11, S. 482-484; RGG4 3, Sp. 289.
245 Köhler, Ehegericht II, S. 258. Die alleinige Verfasser-
schaft Brenz’ vertreten Hartmann, Brenz, S. 223f. und
Richter, EKO II, S. 128.
246 Köhler, Amerbach, S. 60-77; ders., Ehegericht II,
S. 253-260; Erbe, Ehescheidungsrecht, S. 104-108;
Reformation in Württemberg, S. 263f.; Hartmann,
Brenz, S. 223f.
247 Erbe, Ehescheidungsrecht, S. 104-108.
248 Siehe Nr. 29.
249 Sehling, EKO XV, S. 171-206.
250 Der Text von 1582 in: Württ. Landesbib. Stuttgart
W. G. qt. K. 134. Der Text von 1596 in: UB Tübingen
L IV 17.4.

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