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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0070
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Württemberg

Klostervogt anzuerkennen, die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen zu geloben und die Aufsicht über die
klösterliche Ökonomie zu versprechen. Anschließend wurde er in Anwesenheit des Landhofmeisters, des
Kirchenratsdirektors und des Stuttgarter Propsts feierlich investiert und hierauf der Klosterschule sowie
den Klosterbediensteten und -untertanen vorgestellt, die ihm Treue geloben mussten.

39. Visitationsartikel [um 1556/57] (Text S. 324)
Bei diesem nicht datierten Schriftstück handelt es sich um eine Reinschrift, die möglicherweise als Ergän-
zung zu einer Visitationsinstruktion entstanden ist. In sieben Punkten wird die schlechte Verwaltung der
Armenkästen moniert, die Abschaffung der Sakramentshäuschen in den Kirchen und die Abweisung frem-
der Bettler gefordert, der Besuch des Katechismusgottesdienstes angemahnt sowie der überhandnehmende
Luxus bei Hochzeiten und die unzureichende Kompetenz der Kirchendiener beklagt.
Zum letzten Punkt findet sich eine Randbemerkung von anderer Hand, die darauf verweist, dass das
Kompetenzbuch von den drei Kirchenräten durchgesehen werden soll. Das Kompetenzbuch, in dem die
jährlichen Einkünfte der Geistlichen verzeichnet waren, ist erstmals in der Visitationsordnung von 26. Mai
1553 (Nr. 33) erwähnt305. Die Randbemerkung gibt außerdem einen Anhaltspunkt für die Datierung des
Textes: ex commissione principis, den 26. Julii anni huius, in beysein Wolffen Bonackers. Diese Marginalie
schränkt die Datierung der Artikel auf die Zeit vor dem 23. Oktober 1558, dem Todestag Wolfgang Bon-
ackers306, ein.

40. Mandat zur Entfernung von Sakramentshäuschen 19. August 1556 (Text S. 325)
In Anlehnung an die beiden Mandate vom 6. Dezember 1555 (Nr. 34, 35) sowie an die Visitationsartikel
(Nr. 39), mit denen Herzog Christoph bereits gegen altgläubige Praktiken vorgegangen war, erließ er im
August 1556 erneut ein Mandat zur Entfernung der Sakramentshäuschen. Das Schreiben ist an Pfarrer,
Vogt, Bürgermeister und Gericht in Brackenheim bei Heilbronn gerichtet und fordert diese auf, die Sakra-
mentshäuschen still und beschaidenlich zu entfernen.
Der Erlass zeigt ebenso wie die zuvor in dieser Sache verfügten Mandate die umsichtige Vorgehensweise
des Herzogs. Christoph wollte bei der Entfernung der Tabernakel keinerlei Aufsehen erregen. Diese Dinge
sollten möglichst nicht in der Öffentlichkeit vonstatten gehen, um unter allen Umständen einen Bilder-
sturm zu verhüten307. In die gleiche Richtung zielt auch das Verbot des Ave Maria- und Wetterläutens vom
2. November 1556308. Die Vielzahl derartiger Mandate zeigt jedoch, dass ihnen offensichtlich nur mäßiger
Erfolg beschieden war und dass immer noch zahlreiche Menschen den Praktiken der alten Glaubenslehre
anhingen.

41. Visitationsordnung 2. Februar 1557 (Text S. 326)
Nur vier Jahre nach Veröffentlichung der letzten Visitationsordnung als Teil der zweiten Kanzleiordnung
1553 (Nr. 33) wurde am 2. Februar 1557 eine neue, eigenständige Visitationsordnung erlassen. Die Visita-
tionsordnung von 1553 stellt lediglich inhaltlich die Vorarbeit zur weit ausführlicher gehaltenen Ordnung
von 1557 dar, wörtliche Übernahmen finden sich nicht.

305 Vgl. Ernst, Kirchengut, S. 400 und Anm. 5.
306 Zu Wolfgang Bonacker siehe Bernhardt, Zentralbe-
hörden, S. 177f.; Pfeilsticker, Dienerbuch I, §§ 1663,
1454, 1758.

307 Vgl. Schahl, Feldkirchen, S. 38.; Reformation in
Württemberg, S. 132.
308 Reyscher, Gesetze VIII, S. 106; Ehmer, Bilderge-
spräch, S. 89.

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