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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0075
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Einleitung

rung in höhere und niedere Klosterschulen. Neun niedere, sogenannte Grammatistenschulen, wurden in
Adelberg, Alpirsbach, Anhausen, Blaubeuren, Denkendorf, St. Georgen, Königsbronn, Lorch und Murr-
hardt eingerichtet und standen vier höheren in Bebenhausen, Herrenalb, Hirsau und Maulbronn gegen-
über341.
Die württembergische Klosterschulordnung wurde fast wörtlich in die Kirchenordnung des Fürsten-
tums Braunschweig-Wolfenbüttel342 von 1569 aufgenommen.

42c. Ordnung gegen die Täufer und andere abweichende Lehren 1559 (Text S. 381)
Herzog Christoph war vor allem deshalb an der Bekämpfung der Täufer interessiert, weil sie sein obrig-
keitliches Kirchenregiment nicht anerkannten. Die Politik gegen Abweichler von der offiziellen Lehre ver-
schärfte sich im Laufe von Christophs Regierungszeit. Während der Herzog die Täufer 1554 noch in Haft
nehmen ließ, drohte ihnen 1557 kurzerhand die Ausweisung aus dem Herzogtum343. 1558 wurde der Kurs
gegen die Täufer, wohl auf Vorschlag Andreäs, nochmals verschärft. Die Todesstrafe, die von führenden
Theologen im November 1557 empfohlen worden war, wurde in Württemberg jedoch nicht voll-
streckt344.
Mit Ausnahme der beiden einleitenden Absätze ist die Ordnung gegen Täufer und andere Sektierer der
wortgetreue Abdruck eines Mandats, das Herzog Christoph bereits am 25. Juni 1558 erlassen hatte345.

42d. Visitationsordnung für die Superintendenten 1559 (Text S. 385)
Die Visitationsordnung für die Superintendenten ordnet die Zusammensetzung der Visitationskommissio-
nen sowie die Visitationstermine neu. Je ein Super- sowie ein Generalsuperintendent sollten in den beiden
Visitationssprengeln im Norden und Süden des Herzogtums tätig sein. Im Gegensatz zur 1553 eingeführten
vierteljährlichen Visitation, hatte die Bereisung 1559 - vermutlich wegen des hohen Aufwands - nur noch
halbjährlich zu erfolgen. Dabei mussten die Superintendenten anhand eines detaillierten Fragenkatalogs
auf Amtsführung und Lebenswandel sämtlicher Personen des Gemeinwesens achten.
Die Visitationsordnungen von 1553 und 1557 stellen keine direkten Textvorlagen für die Ordnung von
1559 dar346. Diese führte lediglich die Inhalte der früheren Visitationsordnungen fort und erweiterte sie.
Direkte Textanleihen übernahm die Visitationsordnung hingegen aus zwei kleinen handschriftlichen
Konzeptfragmenten der Superintendenzordnungen von 1551 und 1553. Beim Officium der Superattendenten
(um 1551) handelt es sich um ein Textfragment mit Randbemerkungen, die möglicherweise von Brenz
stammen347. Dieses Officium bildet eine konzeptionelle Vorstufe zu den Abschnitten Visitation und Amt der
Special Superintendenten, Von der Leer und Kirchengebräuchen sowie Von den Schulen der Ordnung von 1559.
Das Officium ist jedoch wesentlich kürzer als die Ordnung von 1559 und stimmt oftmals nicht wörtlich mit
dieser überein348.

S. 126ff.; ders., Bildungsideale, S. 18-21; ders., Vannius,
S. 217ff.
341 Eberl, Klosterschule, S. 24.
342 Sehling, EKO VI/1, S. 244-258.
343 Vgl. Clasen, Wiedertäufer, S. 42ff.; Brecht/Ehmer,
Reformationsgeschichte, S. 364ff.; Franz, Bücherzen-
sur, S. 130f.
344 Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte, S. 366f. Vgl.
die zahlreich überlieferten Akten zu den Täufern in
Württemberg bei Bossert, Wiedertäufer.

345 HStA Stuttgart A63 Bü 22. Druck: Bossert, Wieder-
täufer, Nr. 177 S. 168-171. Vgl. Brecht/Ehmer,
Reformationsgeschichte, S. 363-367; Franz, Bücher-
zensur, S. 128.
346 Anderer Meinung ist Rauscher, Zur Entstehung,
S. 171. Vgl. Ehmer, Art. Christoph, in: TRE 8,
S. 68-71, hier S. 69.
347 So Reformation in Württemberg, S. 263; Brecht, Ord-
nung, S. 36 Anm. 98.
348 Einen detaillierten Vergleich des Officium mit dem ent-

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