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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0078
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Württemberg

42h. Ordnung des Konvents der Superintendenten 1559 (Text S. 408)
Die vier Generalsuperintendenten sollten zweimal jährlich mit dem Stuttgarter Propst, dem Landhofmei-
ster sowie den Kirchenräten in Stuttgart zu einem Konvent zusammenkommen und über die Ergebnisse der
von den Superintendenten vorgenommenen Visitationen beraten. Die Ordnung des Konvents regelt in allen
Einzelheiten, welche Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der bei der Visitation angetroffenen Mängel ergrif-
fen werden sollten364.

42i. Unterhaltsordnung für Kirchendiener, Schulen und Pädagogium 1559 (Text S. 410)
Anknüpfend an zwei Mandate zur Kirchendienerbesoldung von 1553/54 (Nr. 31, 32), wurde auch in die
Große Kirchenordnung von 1559 ein Regelwerk zur Finanzierung der geistlichen Instutionen aufgenom-
men. Bereits die Ordnung zur Anstellung der Kirchendiener (42a) verwies darauf, dass den Geistlichen eine
feste jährliche Kompetenz zukommen sollte. In der Unterhaltsordnung wurde der genaue Einzug der ein-
zelnen Güter im Kirchenkasten sowie die Versorgung sämtlicher in kirchlichen Diensten stehender Personen
und Institutionen geregelt. Die in den Kirchenkasten eingezogenen Gelder sollten - im Gegensatz zur
Handhabung durch Herzog Ulrich - ausschließlich kirchlichen Belangen zukommen. Zu dieser Unterhalts-
ordnung ist außerdem ein Entwurf überliefert, der vermutlich frühestens von 1555 stammt365.

42k. Ordnung des Kirchenrats 1559 (Text S. 413)
In der Kirchenordnung von 1559 erscheint erstmals der Begriff Kirchenrat zur Bezeichnung einer Institu-
tion, die bereits seit 1549 bestand366. Während 1553 noch ausschließlich der Landhofmeister als Direktor des
Kirchenrats fungiert hatte, trat 1559 der Propst zu Stuttgart gleichrangig neben ihn. Der Kirchenrat
bestand weiterhin aus einer geistlichen und einer weltlichen Bank. Die Aufgaben der weltlichen Bank
hatten sich gegenüber 1553 jedoch unter anderem um die Aufsicht über die Verwaltung der Männerklöster
vermehrt. Die Aufgabenverteilung zwischen der weltlichen und der geistlichen Bank des Kirchenrats blieb
sonst jedoch dieselbe wie 1553, und der Kirchenrat übte auch nach wie vor keine allgemeine kirchliche
Strafgerichtsbarkeit aus.
Die Ordnung des Kirchenrats ist als Festschreibung der bestehenden Verhältnisse zu verstehen. Sie führt
die Zentralisierung der landeskirchlichen Struktur vor Augen und schließt damit den organisatorischen
Aufbau der württembergischen Kirche weitgehend ab.

43. Bekenntnis der württembergischen Theologen zum Abendmahl 1560 (Text S. 420)
Nach dem Interim mußte Herzog Christoph seine lutherische Kirchenpolitik gegen andere Strömungen
abgrenzen, um die religiöse Einheit und damit die Ruhe im Lande zu wahren. Dabei ging er nicht nur gegen
die Täufer und Schwenckfelder, sondern auch gegen Zwinglianer und Calvinisten vor. 1559 wurde der Fall
des Bartholomäus Hagen, Pfarrer in Dettingen bei Kirchheim/Teck, bekannt, der im Briefwechsel mit

364 Vgl. Lempp, Synodus, S. 40.
365 Wie und wavon die pfarren, prediger, diacon, subdiacon,
catechisten, stipendium, paedagogium, schulen, armen leu-
then und anders, so der kürchen incorporiert, erhalten sol-
len werden. Druck: Ernst, Kirchengut, S. 419. Einen

genauen Vergleich von Entwurf und Text bietet Rau-
scher, Zur Entstehung, S. 174ff.; vgl. Ernst, Kirchen-
gut, S. 402, 419 Anm. 3.
366 Siehe Nr. 20.

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