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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0088
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Württemberg

daraus entstandene Bergische Buch, d.h. die eigentliche Konkordienformel, vorgelegt werden450. Das aus
12 Artikeln bestehende Bekenntnis verstand sich als Wiederholung der Confessio Augustana von 1530. Es
wies eine scharfe Abgrenzung zum Calvinismus auf und vertiefte damit die dogmatische Spaltung zwischen
den Anhängern Luthers sowie denen Calvins und Zwinglis. Für die Zukunft erschwerte es ein politisches
Zusammengehen sämtlicher Protestanten.
Die Konkordienformel sollte durch die Unterschrift aller Kirchen- und Schuldiener sowie der Stände
anerkannt werden, wofür mit großem organisatorischem Aufwand Einzelwerbungen durchgeführt wurden.
Herzog Ludwig übernahm die Unterschriftensammlung in Schwaben und am Oberrhein und am 19. Juli
1577 versandte er ein Werbungsschreiben, dem die Konkordienformel beigegeben war. Es gelang ihm, in
weiten Teilen des südwestdeutschen Raumes zahlreiche Unterschriften zu erzielen451. Unterzeichnet wurde
die Konkordienformel schliesslich von drei Kurfürsten, 20 Fürsten, 24 Grafen, 4 Freiherren, 35 Reichsstäd-
ten sowie 8000 Pfarrern und Schullehrern. Am 25. Juni 1580, zum 50. Jahrestag der Confessio Augustana,
wurde die Konkordienformel im Konkordienbuch veröffentlicht452. Hiermit war endlich eine einheitliche
Lehrnorm geschaffen worden, die an Stelle der verschiedenen Corpora doctrinae treten sollte. Die Konkor-
dienformel wurde dennoch nie für das gesamte Luthertum verbindlich. In Hessen, Pfalz-Zweibrücken,
Braunschweig-Wolfenbüttel, Anhalt, Holstein und Pommern sowie in den Reichsstädten Frankfurt, Dan-
zig, Bremen, Speyer, Worms, Nürnberg, Straßburg, Magdeburg und Nordhausen wurde sie nicht angenom-
men oder, wie in Pfalz-Zweibrücken und Braunschweig-Wolfenbüttel, wieder fallengelassen403.
Mit Unterzeichnung der Konkordie war die Einführung der Reformation in Württemberg wie auch in
zahlreichen anderen Territorien im wesentlichen abgeschlossen. Die Ordnungen der kirchlichen Belange, die
in den kommenden Jahren folgten, konsolidierten die lutherische Konfession Württembergs gegenüber
anderen Glaubensrichtungen.

52. Kirchenratsordnung 1569/31. Dezember 1578 (Text S. 446)
Zu den ersten Amtshandlungen Herzog Ludwigs gehörte die Überarbeitung und Neuherausgabe der zweiten
Kanzleiordnung von 1553. Die darin enthaltene Visitationsordnung (Nr. 33) wurde 1569 als Kirchenrats-
ordnung in die dritte Kanzleiordnung aufgenommen. Die veränderte Bezeichnung unterstreicht, dass sich
der Kirchenrat in Württemberg aus der Visitationskommission entwickelte.
Die Ordnung benennt die einzelnen Mitglieder des Kirchenrats und führt deren Aufgaben aus. Der
Kirchenrat stand unter Aufsicht des Kirchenratsdirektors und teilte sich - wie bereits 1553 festgelegt - in
eine geistliche und eine weltliche Bank. Auch die Aufgabenverteilung wurde beibehalten.
Am 31. Dezember 1578 veröffentlichte Herzog Ludwig nochmals eine Neuauflage der Kanzleiordnung,
in der die Kirchenratsordnung jedoch keine grundlegenden Veränderungen mehr erfuhr. Lediglich die 1569
namentlich benannten Mitglieder des Kirchenrats wurden in der Neuauflage 1578 nurmehr mit ihrem Amt
bezeichnet.

450 Deetjen, Concordi Buch, S. 30-35; ders., Concordia,
S. 303-349; Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte,
S. 439; Stälin, Wirtembergische Geschichte IV/2,
S. 822f.; Press, Württemberg, S. 42ff.; Ebel, Andreä,
S.78-119.

451 Deetjen, Concordi Buch, S. 39.
452 Heppe, Protestantismus IV, S. 248f.; Brecht/Eh
mer, Reformationsgeschichte, S. 439.
453 Brecht/Ehmer, Reformationsgeschichte, S. 440ff.

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