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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0483
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54. Ehegerichtsordnung 1586

inn Stuben erhallten und mit allerhandt kurtzweil
die bestimpte tag zu- und hinbringen, welche mil-
terung künfftig keinswegs mehr fürgenomen, son-
dern (wie gemelt) mit ernstlicher fortsetzung der
straff ohne underschid volnfahrn werden. | 7v |
Unnd solle hierinnen so gar einige miltterung
nicht geschehen, das auch auff den fall, diß verbre-
chen der mitlauffenden umbstendt halben bey ei-
nem oder dem andern etwas beschwerlicher sich an-
sehen und erfinden sollten, ir, unnsere amptleut,
(welches wir euch hiemit ernstlich eingebunden ha-
ben wöllen) solches mit guter außfürung zu unßerer
Cantzley berichten unnd der straff halben fernern
bescheidts gewarten sollen.
Waver sich aber begebe, das ungeachtet vorbestimp-
ter bestraffung, jemandts mit diesem abschew-
iichem Laster deß Ehebruchs sich zubesudlen noch
weitter Lust und allso darüber zum andernmal ehe-
brüchig würde, dieselben sollen nach gewisser er-
fahrung desselben Innhallt unserer Landtsord-
nung15 auff rechtliche Beclagung und ergangne ur-
theil mit eusserster Todtstraff angesehen, der mann
enthaupt unnd das weib ertrenckt werden. | 8r |
Ferners, wann sich jemandts mit zweyen unor-
denlich, das ist, da inn unserer Eheordnung16 erfor-
derte solenniteten nicht gebraucht, ehelich verloben,
jedoch mit keinem beyschlaffen würde, solche große
leichtfertigkeit solle hinfüro ann den vorgreiffenden
Pershonen mit 14tägiger gebürender gefenckhnus,
auch speisung wasser unnd brodts selbige Zeit über
gestrafft werden.
Da aber über solchen jetzo gesetzten verspruch
auch der beyschlaff ervolgte, solle die vorbestimpte
gefenckhnus straff auff drey wochen erhöhet und
dergleichen ubel bedachten Pershonen, noch darzu
dem mann alle offentliche gesell-, dem weibsbildt
aber gespilschafften, biß auff unnser begnadigung
verbotten sein. Mitt gleicher straff sollen auch die
jenigen angesehen werden, welche sich mit jemandt
ordenlich und also offenbarlich | 8v | inn ehelichen
verspruch eingelaßen unnd nachgehends einem an-

15 Siehe vorige Anm.
16 Eheordnung Württemberg 1553, siehe Nr. 30.

dern ebenmessig, jedoch unordenlichen oder unbe-
dachten verspruch thun und nicht beyschlaffen wür-
den. Waver aber diß mit der andern auch der
beyschlaff ervolgte oder ohne beyschlaff einer oder
eine sich mit zwayen Pershonen ordenlich, soleniter,
mit gehaltnem Handtstreich oder andern offentli-
chen, würckhlichen versprechungen einlassen wür-
den, die sollen nach erlittner vierwöchiger gefenckh-
nus mit rechtlicher erkandtnuß ann Pranger gestellt
und aller Ehrn entsetzt werden. Unnd nechstgesetzt
gleichförmige meinung soll es mit den jhenigen ha-
ben, welche nach würckhlich volnzogner erster Ehe
jemandts andern die Ehe unordenlich und ohnbe-
dechtlich ohne beyschlaff zusagen.
Wann aber jetzgehörter verspruch | 9r | wolbe-
dechtlich und mit gehalltnem handtstreich oder son-
sten offentlich ohne beyschlaff beschehen würde, der
oder die sollen mit richterlicher erkandtnuß nach
außgeüebtem peinlichem Proceß an Pranger ge-
stellt, mit Ruten außgeschwungen und nach gschaf-
fenheidt der Person, auch anderer umbstendt unsers
Fürstenthumbs verwisen oder inn des orts seines ha-
benden Bürgerrechtens Zwing und Benn verbannet
werden.
Sollte sich dann zutragen, das eines über voran-
geregt offentlich oder wirckhlich versprechen, zumal
beyschlaffen, oder auch, das noch mehr mit gehalt-
nem Kirchgang die ander Ehe bestettigen lassen
und deren volnziehung thun würde, alls dann sollen
der oder die vermög der peinlichen Halls gerichts
Ordnung mit Richterlicher erkandtnuß zur todt-
straff, der [Mann] deß schwerts, die fraw Pershon
aber deß wassers, gesprochen und condemniert wer-
den17.
Ob dann jemandts einen Raptum, das ist | 9v | ein
ehrlich frawenbildt, ehelich oder ledigs standts,
heimblich oder offentlich, mit oder ohne gewaldt
wider der elltern oder Ehemans wissen und willen
unzucht halben würde hinweg füren, derselbig solle,
Innhallt der keyserlichen Recht und peinlichen
hallsgerichts Ordnung, zum todt verurtheilt und mit

17 Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532
(Carolina), Art. 120, 121.

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