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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0514
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Baden

12. Kirchenordnungsmandat 1601 (Text S. 551)
14. Kirchenordnungsmandate 1603 (Text S. 557)
In diesen Mandaten wird die unveränderte Geltung der lutherischen Ordnungen von 1556 betont, von den
Pfarrern die genaue Befolgung dieser Ordnungen angemahnt und eine Vereinheitlichung auch von kleineren
und nebensächlicheren Gebräuchen und Zeremonien durchgeführt, bei denen sich wohl in etlichen Pfarreien
Eigenständigkeiten entwickelt hatten (oder vielleicht auch schon seit Jahrzehnten bestanden). Außerdem
ist darin von der Einführung eines einheitlichen Gesangbuches die Rede - leider ist nicht ersichtlich, um
welches es sich dabei handelt. Zwar ist aus dem Jahre 1559 das Christenlich Gsangbuch des Conrad Wolff-
hart der Frau Karls, Markgräfin Anna, gewidmet; aber ob damit dieses Gesangbuch offizielle Geltung
erlangte,137 ist eher zweifelhaft. Erst im Jahre 1616 ist ein solches Gesangbuch nachweisbar:
Kirchen Gesangbuch, darinnen die Fürnembste und beste, auch gebräuchlichste Lieder und Gesäng auff die Hohe
Fest, item Psalmen Davids, Catechismi Gesäng und andere Geist- und Schrifftreiche Lieder uber die Artickel
unsers Christlichen Glaubens etc. begriffen und zusammen getragen. Für die Kirchen und Schulen der Mark-
graffschafft Baden und Hochburg etc. Durch sondern angewendten fleiß, mühe und verlag Pauli Ledertz, Buch-
händlers und Burgers in Straßburg. Gedruckt durch Antonium Bertram - M.DC.XVI.138
Diese Mandate sind nicht mehr im Original erhalten, sondern nur in zwei Sammelhandschriften, deren eine
im Generallandesarchiv (GLA 74/4323) und eine im Landeskirchlichen Archiv (LkA F 408/2), beide in
Karlsruhe, liegt.
Die Sammelhandschrift F 408/2 enthält neben den drei Ergänzungsmandaten zur Kirchenordnung zwei
Hebammenordnungen (von 1604 und 1614), das Ehebruchmandat von 1604 und ein Mandat gegen Fluchen
und Schwören (1612139); beigebunden ist schließlich ein Exemplar der Kirchenordnung im Nachdruck von
1649140 (die wiederum im Anhang die Kirchenzuchtordnung von 1564, die Eheordnung von 1581, das Ehe-
bruchmandat von 1604 und das Gotteslästerermandat von 1612 enthält). Da diese Sammelhandschrift beim
Zusammenbinden mit der gedruckten Kirchenordnung so übel beschnitten wurde, dass in einigen der Man-
date die Marginalspalten sowie die ersten und letzten Zeilen mancher Seiten verstümmelt sind, ist davon
auszugehen, dass der handschriftliche Teil der Sammlung nach 1614 (Datum des letzten handschriftlichen
Mandats), aber deutlich vor 1649 angelegt wurde. Dabei ist auch in den Text der Mandate eingegriffen
worden, denn schon in der ersten Conformitätserklärung von 1601 wird in dieser Abschrift im Abschnitt
Verlesung der Mandaten und Eheordtnung das Ehebruchmandat von 1604 erwähnt - dieser Halbsatz fehlt in
der Fassung der Conformitätserklärung aus dem GLA.
Aber auch die Sammlung aus dem Generallandesarchiv ist eine spätere Zusammenstellung, denn an die
Conformitätserklärung, die hier ohne Datumsangabe endet, schließen sich unmittelbar und in der selben
Handschrift die beiden Mandate von 1603 und das Vesperpredigtmandat von 1610141 an (es folgt dann noch
die Hebammenordnung von 1604). Aber da der Text der vier Mandate von 1601-03 authentischer zu sein
scheint gegenüber der Handschrift aus dem landeskirchlichen Archiv, zudem der Zeitpunkt non ante quem
weiter zurück liegt, folgt unsere Ausgabe dieser Handschrift.

137 Wie etwa in Pfalz-Zweibrücken, wo die erste Kirchen-
ordnung 1557 zusammen mit dem Gesangbuch veröf-
fentlicht wurde.
138 Vgl. Erbacher, Gesang- und Choralbücher, S. 35, 131,
7*. Bei Erbacher auch eine komplette Liedliste dieses
Gesangbuches.

139 Nicht 1624, wie auf dem beigelegten, maschinenschrift-
lichen Inhaltsverzeichnis eingetragen ist.
140 Nicht 1612, wie auf dem archivalischen Deckblatt ver-
merkt.
141 S.u. Text Nr. 19.

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