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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0515
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Einleitung

1604, noch vor der Regierungsübernahme in Pforzheim, hatte Georg Friedrich ein weiteres Ehemandat
publizieren lassen, das eine Konkretisierung und Verschärfung der in der Eheordnung ausgesprochenen
Strafen beinhaltete.

15. Ehebruchmandat 1604 (Text S. 563)
Zur Datierung vgl. das oben unter Nr. 10 Gesagte. Verwirrend ist hier, dass neben dem Exemplar B aus dem
GLA Karlsruhe sich im Band F 408/2 des landeskirchlichen Archivs in Karlsruhe zwei Versionen dieses
Mandats finden, nämlich eine handschriftliche (A) in dem schon öfter genannten Sammelband mit Man-
daten. Dieser Sammelband wurde später mit dem Nachdruck der Kirchenordnung von 1649 zusammen-
gebunden, in deren Anhang dieses Mandat aber ebenfalls abgedruckt ist (C). Obwohl dieser handschriftli-
che Sammelband wohl nach 1614 entstand und somit eine späte Quelle darstellt, weshalb wir uns bei der
Konformitätserklärung (Nr. 12) und zugehörigen den Erklärungsmandaten (Nr. 14) gegen ihn als Druck-
vorlage entschieden haben, scheint er immer noch früheren Datums zu sein als die Abschrift B, weshalb wir
ihn hier nun als Druckvorlage benutzen. A und C bieten über fast den ganzen Text einen übereinstimmen-
den Wortlaut, C hat lediglich die fürstliche Titulatur für Friedrich V. und am Ende des ersten Ehebruch-
kapitels einen Absatz bzgl. der Bestrafung junger oder schwangerer Frauen eingefügt. Dagegen weist B an
etlichen Stellen erhebliche Abweichungen und auch Auslassungen auf.
Nachdem Georg Friedrich 1604 alle Lande der durlachischen Linie in seiner Hand vereinte und außerdem
die Baden-Badener Lande verwaltete, setzte in den darauffolgenden Jahren eine Neuorganisation der Lan-
desverwaltung und -ordnung ein, die allerdings weniger die kirchlichen als vielmehr die weltlichen Belange
betraf: Den bisher genannten Mandaten folgen lediglich sieben weitere, die sich allesamt mit Detailfragen
beschäftigen; ihnen stehen z.B. 20 Mandate gegenüber, die sich mit den weitaus drängenderen wirtschaft-
lichen Problemen beschäftigen.142
13. Dienstleutemandat 1602 (Text S. 556)
16. Toleranzmandat 1608 (Text S. 570)
17. Sonntagsmandat 1609 (Text S. 571)
18. Fastnachtsmandat 1610 (Text S. 572)
19. Predigtmandat 1610 (Text S. 573)
20. Jesuitenmandat 1611 (Text S. 574)
21. Mandat zum Reformationsjubiläum 1617 (Text S. 576)
Die Kirchenordnung von 1556 blieb mit den Ergänzungen von 1601 und 1603 in Kraft, sie wurde 1649 von
Georg Friedrichs Sohn Friedrich V. unverändert nachgedruckt. An eine flächendeckende, obrigkeitlich
erzwungene Einführung der Reformation in Baden-Baden wagte sich Georg Friedrich ebensowenig wie sein
Bruder Ernst Friedrich;143 1605 wurde Georg Friedrich offiziell mit Baden-Baden belehnt unter der Bedin-
gung, am vorgefundenen Konfessionsstand nichts zu ändern.144 Allerdings genügte es an zahlreichen Orten,

142 Wie etwa Zunft-, Zoll- und Gewerbeordnungen oder
Mandate zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige.
Vorrangig war vor allem die Sanierung der völlig zerrüt-
teten Badener Staatsfinanzen: Maurer, Baden,
S. 50-62.
143 Diesbezügliche Pläne wurden immer wieder ausgearbei-

tet, aber wegen der unsicheren Rechtslage nie ausge-
führt, vgl. Bartmann, Kirchenpolitik, S. 245.
144 Vgl. Bartmann, Kirchenpolitik, S. 225. Vgl. auch ein
badisches Schreiben nach Wien von 1612, in dem darauf
hingewiesen wird, dass den Untertanen der okkupierten
Baden-Badener Gebiete der Besuch von Messe oder Pre-

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