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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0548
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Baden

kleinen zehenden hievor gehabt, daß derselbig einem
neuen Kirchendiener auch folgen, und was die marg-
grävischen befelchhaber in zeit dieses wehrenden
Streits weiter und mehr eingenommen und von des
Prälaten gefällen verändert gewesen, darneben soll
dem Praelaten erbare Rechnung beschehen, jedoch
hat ihme der Praelat das bindhauß durch das gantze
jahr und sonsten in der herbstzeit Stuben, Cammer
samt der Kuchin, die Trotten9, heuhauß und Roß-
stall wißentlich vorbehalten, die ihm auch ein Kir-
chendiener ohnverhindert und ohnversperrt rau-
men, inhaben und gebrauchen laßen soll.
θZum vierten, demnach in dieser Handlung fürkom-
men, daß ein jeder Pfarrer zu Köttenbach, |4v| ober-
halb Zehringen gelegen,ι das dorff Zehringen und die
unterthanen zu Wildtal auch versehen, und sich
jetzunder befunden haben soll, daß die Pfarrkirch
Köttenbach in der marggrävlichen Obrigkeiten ge-
legen sey, darumben dann hochgedachter Marggrav
sich der Kirchen und derhalben gemelten untertha-
nen und die den bißhero gewesenen Pfarrern nit al-
lerdings folgen laßen wölle, und den Commissariis
sovil bericht beschehen, daß die bestimt Pfarr Köt-
tenbach ihre abgesinderte gefäll und benamtlich ein
Theil der Marggravschafft und den andern Theil
der gefällen auß der Vorder Österreichischen Landen
einfallen hat, so haben die Commissarien und be-
felchhaber umb mehrer Ruhe und Einigkeit willen
auf des gnädigen Marggraven und der Oberkeiten
zu Zehringen und im Wildthale Ratification und
Wohlgefallen (deren sich beede Theil in Monaths
Frist gegen einandern erclären sollen) für rechtlich
und sitlich angesehen, daß der Herr Marggrav die
Kirchen zu Köttenbach samt derselben gefällen, so-
viel deren jetzt in der Marggravschafft gefallen, zu
sich ziehen, die un- |5r| derthanen, gen Köttenbach
gehörig, darauß unversehen, aber die Oberkeiten zu
Zehringen und im Wildtal die gefäll, soviel dem ob-
bestimten Pfarrern und Kirchen zu Köttenbach bis-

θ 4. Kottenbach.
ι Zehringen und Wildthal.
κ 5. Tennenbach. Mußbach.
λ 6. Waldkirch.

hero in den Österreichischen Landen gefallen, ein-
ziehen und versehung der Pfarrern zu Zehringen und
wildthal verordnen und verwenden soll.
κZum Fünfften, soviel das Gottshauß zu Tennen-
bach betrifft, dieweil die Höff im Mußbach mit den
Pfarrlichen Rechten von dem Closter Tennenbach
verricht und versehen werden sollen, solches aber
von wegen geenderter Religion dieser zeit nit be-
schehen kann, so sollen Abbt und Convent daselbst
einem jedem Pfarrherrn zu Ottenschwanden10 umb
versehung der gemelt untherthanen im Maußbach
jährlich geben Sechszehen gulden, ihme auch den
kleinen zehenden daselbs ihrethalben unverhindert
folgen und wiederfahren laßen.
λZum Sechsten, nachdem Herr Propst, Dechant und
Capitel der Stifft Waldkirch gegen den marggrävi-
schen verwaltern undt Kirchendienern, und hinwie-
derumb diesel- |5v| bigen gegen jetzt gemelten Stifft
Waldkirch etliche beschwärungen, des gleichen Pri-
or und Convent Prediger Ordens zu Freyburg im
Preyßgau ein Supplication seiner in der Marggrav-
schafft habenden, aber durch die marggrävische
ambtleüth arrestirter und versperter gefällen halben
fürbracht und umb Relaxation und Entschlagung
derselben gebetten, aber die Commissarien der Mar-
grävlichen und Waldkirchischen gegen einanderen
habenden beschwerdten nit genugsamb underricht
noch lauter weis gehabt, aus was ursachen die Ar-
resta auf der Prediger Herren gefällen gelegt worden
seyen, so haben sie solche der Stifft Waldkirch ha-
bende Irrungen bis zu ihrer beederseits solches für-
derlichen zuesammenkunfft verschoben und sich des
arrest halbens erbotten, unverzogendlichen bericht
einzunehmen, und wann sich die Sachen Supplicirter
maßen geschaffen seyen, befunden werden, sie Re-
laxation darüber zu verordnen und daßelbig der Re-
gierung in Vorder Österreich Elsäß inner- |6r| halb 14
Tagen ungefehrlich zuschreiben.

9 Kelter oder Presse, vgl. Grimm, DWb 22, Sp. 1078f.
10 Ottoschwanden.

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