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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0550
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Baden

8. Pfarrhausmandata
5. Mai 1564
General befelch, alle Kirchendiener und gebaü belangend.

Karl, von Gottes gnaden Marggrav zu Baden und
Hachberg etc.
Lieben getrewen. Demnach wir in unser jüngst ge-
haltner visitation befunden, daß die Pfarrer und
Kirchendiener in unsern Marggravschafft und Herr-
schafften die behausungen mit indach und gemach
in bau halten, auch etliche dieselbigen uß farleßig-
keit und unordentlicher haußhaltung zu abgang und
nachtheil brin[gen]b und also, wann sie geurlaubt
werden, hin[der]c ihnen verlaßen, also daß folgends
solche auß den Kirchen gefällen wieder erbeßert und
erbauet werden muß. Solchem zu fürkommen, so ist
deßhalben unser meinung und befelch, wann fürthin
einicher unserer Kirchendiener uff- oder abzeucht,
daß ihr mit fleiß fürsehung thon und auch darob-
halten, daß als dann durch Superintendenten und
verwalter, oder uff wenigst deren einen, [und]d den
Vogt im Fleckhen die Pfarrbehausung besichtigt.

Und wo sich befindt, daß durch einichen Kirchen-
diener ichts1 darin verwarlost oder in abgang und
verderben gericht, daß alß dann solcher Kirchendie-
ner angehalten werde, solchs uff seinen Costen wie-
der zuerbauen und zubeßern. Und wa er solches nit
gutwillig thun, solches durch unsern verwalter ge-
schehe, und ihme an seiner Competenz abgezogen
und ingehalten werde. Des wöllen wir uns also zu
euch versehen.
Datum Pfortzheim den V. Maii anno etc. LXiiii
Carolus.
[Umschlag:] Ausschreiben in Bau Sachen in specie
Anbefohlne besichtigung der Pfarrhäußer bey Ab-
zug der Pfarrer und deren Reparation auf ihre Ko-
sten, wann sie solche in Abgang und Verderben
kommen laßen.

a Textvorlage (Handschrift): GLA Karlsruhe 74/4050; der c Manuskript zerstört.
Schrift nach handelt es sich um eine Abschrift aus dem d Manuskript zerstört.
17. oder 18. Jahrhundert.
b Manuskript zerstört. 1 Etwas.

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