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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0586
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Baden

vlebe oder sonstenv ihrer verwürkung gemäß
wnach Rath Rechtverstendigerw gestrafft werden.
μxWir wöllen aber hiebei vorbehalten haben, obver-
melte ordnung und gesezte straff deß Ehbruchs und
unzucht (fals solche laster fürter wie bißher im
schwang gehen oder zue nemmen solten) künfftig
noch ferner ohne einige gelindigkeit vermög aller
Gött- undt Keyserlichen Rechten zu schärpfen, wie
auch nach beschaffenheit der Personen und anderer
|63| Umbständen in den fählen zuerhöhen, da einer
unserer beambten seine amptsangehörige oder ein
Pfleger und Vormünd seine vogtfraw6, ein herr oder
meister seine vertrawte dienerin oder magd be-
schlaffen, ein diener oder knecht seines herren oder
meisters weib, töchter oder verwandte Person zu
Ehbruch oder unzucht bringen wurde.
νNit weniger sollen obstehende straffen nach
Rechts verstendiger leuth ermessigungy geschärfft
und erhöhet werden gegen den jenigen Personen, so
dergleichen ohn gebürr in kirchen oder andern wider
die unzucht sonders befreiten orthen begingen.
ξAlß sich auch zu vil mahlen anhero begeben, das
zwar die verbrachte unzucht und Ehbruch von den
verdechtigen Personen halssterrig verneint, jedoch
solche ungebürr und unzuchten, so zu höchstem er-
gernus und argwohn ursach geben, alß ein steigen in
die Cammern, beyschläff und andere verdechtige
zusamenschlupfungen bekant oder sonsten gefunden
worden, gedenkhen wir solche üppigkheiten nit un-
gestrafft zu lassen, sonderz uff dergleichen fähl die
schuldhaffte personen je nach gelegenheit der umb-
stenden mit dem thurn und zimlichen Geldtbuessen,

μ Reservat künfftiger erhöhung.
ν Item des Orts.
ξ Verdachter Unzucht.
ο Anlaß und unterstehung der unzucht.
π Blutschanden zwischen auff- und absteigender Lini.
ρ Blutschanden zwischen nahen verwandten Personen.
v-v B: und leben und.
w-w Fehlt B.
x Von hier bis „keyserlichen Satzungen zu gebrauchen be-
vor“ (fol. 65) fehlt B, vgl. Fußnote c S. 569. Stattdessen
hat B nur: Und so vatter, Mütter, Pfleger, Vormünder

nit weniger, alß weren angedeuter laster vollzogen
worden, abstraffen.
οJa wir wollen auch die vorbereitung, anlaaß und
verführung, alß da jemand ein ohnverrueffte Person
mit verhaissung oder sonsten zur ungebür anspreche
oder anderwerts mit ohngebürlichen antasten, nach-
gehen und geberden zu raitzen und zu fall zu brin-
gen unterstünde, alles ernsts verbotten und in sol-
chen fählen uns und den belaidigten, was nach ge-
legenheit der umbstenden sich eigeta und gebühret,
vorbehalten haben.
πWir setzen und ordnen auch zu fürkommung mehr-
mahlen |64| begegneter dubien noch ferner der blut-
schanden halben fürter zu halten, wie volgt, das,
welche Personen auf- oder absteigender lini, alß Va-
ter, großvater mit tochter oder tochter tochter,
mutter, großmutter mit Sohn oder Sohnß Sohn und
also fortan in auff- oder absteigender lini in oder
ausserhalb Ehbruchs sich miteinander fleischlich
vermischen, die sollen mit dem Schwerdt vom leben
zum Todt zu richten verurtheilt werden.
ρBegebe sich aber, daß Personen, so einander mit
gar naher und solcher blutfreundschafft oder Schwa-
gerschafft zugethon, dernhalb sie nach göttlichen
oder keyserlichen Rechten keines wegs zusamen eh-
lichen möchten, in massen im 3. buch Mosi am 18.
Capitel7 austrukhlich benent oder doch mit densel-
ben benänten ein ganz gleiche mainung hat, wissent-
lich ehbrüchigen oder lediger weyß vergingen, alß
nemlich mit Schwester und brueder von einer oder
beeden banden, mit vaters oder mueter brueder und
schwester, mit bruders oder Schwester kind und

und Freundt ihre Eheliche und Pflegkinder und ver-
wandten zu den unehren verkuplen würden, die sollen
ohne alle gnad mit urthel und Recht zum Todt erkent
und gericht werden.
y C: ermässen.
z C: sondern wollen.
a C: eignet.

6 Die von einem Vogt (= Vormund) Abhängige, vgl.
Grimm, DWb 26, Sp. 443.
7 Lev 18,6-18.

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