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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0622
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Limpurg

munder Gewaldt sein, sich heimblich verloben und
also winckhel Ehen machen, darauß allerhandt
schandtthatten, Ärgernußen und unrichtigkeitten
ervolgen. Demselben nun soviel müglich fürzuba-
wen, ist irer Gn. Gn. ernstlicher wil und mainung,
wann solche Persohnen sich |4| verheyrathen wöllen,
das dieselben zu irer Eheverlobung zum wenigsten
zween ihrer nechstverwandten bluettsfreundt oder
Schwäger oder, wo sie deren keine hetten, sonsten
zwo erbare, redliche Persohnen nemmen, mit denen
sie im fall der noth solche ihre Eheverpflichtung
notturfftig und rechtmeßig beweisen möchten. Wo
solches überschritten und in vorkomung ein oder an-
der theil die angegebene Eheverlobung nicht wie zu
recht gnuegsam erweisen könt, derselb soll nicht al-
lein neben verlust der Sachen, wo gleich auch die
schwengerung oder beischlaff mitunder gelauffen,
und einander uß seinen ursachen nicht zuerkandt
worden, in die auffgelauffene Uncosten verdambt,
sondern zugleich auch von iren Gn. Gn. als ein
muettwilliger übertretter dero Ordnung mit dem
thurn, an geldt oder in andere weeg ernstlich ge-
strafft werden.
Wie ebenmeßig solche vermeßen Leutt mit allen
ungnaden angesehen werden sollen, die dergestaldt
sich mit einander verloben und darauff beischlaffen,
das, wo die schwengerung nicht ervolg, auch das
eheverloben ungültig sein solle. Oder einander or-
denlicher weiß die Ehe versprechen und zu dessen
bestettigung etwas uff die handt geben, hernacher
aber umb einer |5| liederlichen ursach willen einander
wider auffsagen und schenckhen, ja, das noch mehr
ist, mit andern sich widerumb verloben, und dasselb
wol zum zweyten und drittenmal etc. Doch soll dem
jhenigen theil, welcher inn solch aufsagen oder
schenckhen nicht einwilligen woltt, ungewehrt sein,
sich dessen bei ihren Gn. Gn. als der Obrigkeit
zubeklagen, welche hienach ausser sonderlichen ur-
sachen und umbstenden nach erkandtnus des Rich-
ters leichtlich nicht gescheiden werden sollen.
Zum dritten.
Dieweil auch die tägliche erfahrung bezeucht,
das vile Persohnen mit einander sich ehelich ver-
sprechen, die weder die Göttlichen, Natürliche und

weldliche Gesatz und Ordnungen nicht zulassen,
sonder ernstlich verbietten, auch solche Pflichten
für grewlich und abschewlich haltten. Disem ubel-
standt zubegegnen, so wollen ihre Gn. Gn. keines
weegs zulassen, das sich nachvolgende Persohnen
mit einander ehelich versprechen. Sondern da es be-
schehe, solche vermeinte Ehe nicht allein unbündig
sein, sondern dazu noch solche Persohnen an Leib
und guett oder mit verweisung der Herrschafft nach
gelegenheit der Sippschafft gestrafft werden sollen,
und die jhenigen desto ernsthaffter |6| und scherpf-
fer, wo dazu noch der beischlaff mit underlauffen
wirdte.
Erstlichs soll kein Persohn sich zu der andern
verloben, die einander in auff- oder absteigender Li-
nien verwandt sein.
Dann zum andern in der beseitz Linien, auch
nicht die Persohnen, so im ersten, andern und drit-
ten grad der Sippschafft und bluettverwandtnus
halb, gleicher oder ungleicher Linien, einander ver-
wandt sein.
Vors dritte aber die Mag- und Schwägerschafft
belangendt, lassen es ihre Gn. Gn. bei der Ordnung
Göttlicher und Keyserlicher Rechtten und verbott
in solchen fällen verbleiben.
Damit aber solches zu meniglichs nachricht desto
clärer angezeigt werde, welche Persohnen der
bluettsfreundtschafft halb nicht zusammen heyra-
then sollen oder mögen, habens ihre Gn. Gn. under-
schiedlich hienach verzeichnen lassen.
Nemblichs der man sol nicht haben oder nemen:
- Sein Muetter, Anfrawen und volgendts hinauff zu
rechnen, so vil deren im Leben sein möchten.
- Sein Dochter, Enigkhlin, Enigkhlins dochter und
volgendts hinab zu rechnen in infinitum.
- Sein Schwester, noch derselben und seines Brue-
ders dochter und Enigkhlin. |7|
- Seines Vatters oder Muetter Schwester.
- Vatters oder Muetter Brueder oder Schwester
dochter, noch derselben Enigkhlin.
- Anherrens oder anfrawen Schwester, noch deren
Brueders oder Schwester dochter.
- Vatters oder Muetter Brueders weib.

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