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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0623
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2b. Extrakt der Eheordnung 1610

- Sohnes weib.
- Brueders weib.
- Stieffdochter und deren döchter.
- Stieff Muetter.
- Stieff Sohns dochter dochter.
- Schwiger.1
- Stieff Brueders oder Schwester dochter oder
Enigkhlin.
- Weibs Brueder oder Schwester dochter.
- Weibs Schwester.
Ein gleiche mainung solle es auch mit dem weib ha-
ben, das ihr in solche Sippschafft zu heyrathen
gentzlichen verbotten sein solle.
Zum Viertten.
So verbietten ihre Gn. Gn. ebener massen hier-
mit, das kein Vormunder oder Pfleger vor gethoner
Rechenschafft seiner verwaltung, auch nicht ohne
ihrer Gn. Gn. erlaubnus noch anderst, |8| als die ge-
meinen Keyßerlichen Recht zulassen, seine Pfleg
Kindt ihme selbsten, noch seinem Sohn und doch-
ter, Sohns Sohn oder dochter dochter verheyrathen
solle.
Beneben auch und weiln sich ye zu zeitten be-
gibt, das Persohnen erfunden werden, die entweders
mit verlassung ihres Ehe Gemahls sich ander werths
und woll etwann zum zweiten und dritten mahl ge-
gen underschiedlichen Persohnen verloben und die-
selben ehelichen, das dann höher zu achten und zu
haltten als ein Ehebruch. Oder auch in wehrendem
Ehestandt auff ein künfftigs, wann das eine Ehege-
mecht absterben werde, mit andern sich verspre-
chen, ja wol gar beischlaffen dörffen etc., Welche
beede schandtliche, unchristliche, Teuflische, hoch-
verbottene Laster ihre Gn. Gn. nicht allein mit
höchstem ernst verboten haben wollen, sondern ne-
ben dem, das dise Persohnen, es seie man oder weib,
nach außweiß der Rechten, für drei-2 und ehrloß ge-
halten, auch solche verlobung vor crafftloß erkandt

β N.B. Quaerella, reconciliatio.

sein solle, Nach deren discretion und gelegenheit der
Sachen an Leib oder Leben, guett oder Landtsver-
weisung alles ernsts zustraffen gedenckhen.
Ferners so wollen und gebietten ihre Gn. Gn.
nicht weniger ernstlich, das alle und jede Eheleuth,
so sich ordenlicher, in recht zulessiger weiß gegen
einander verlobt haben, ein guette zeit |9| zuvor, ehe
und dann sie zur Kirchen gehn, sich bei ihrem Pfar-
herr angeben und drei Sonttag nacheinander offent-
lich in der Kirchen außrueffen lassen, auch wo sol-
che Persohnen frembdt und unbekandt, ihres her-
kommens, Standts, weesens, Leben und wandels
demselben guette Kundtschafft, schrifft- oder
mündtlich einbringen sollen. Anderst sollen sie von
keinem Kirchendiener außgerueffen, vertrawt noch
eingesegnet werden.
Zum fünfften.
Nachdem sich gleicher gestaldt offtmals befindt,
das etliche Eheleuth auß anreitzung des laidigen
Sathans und fridhäßiger Leuth zuschüeren gegen
einander grossen, bidern haß und unchristlichen wi-
derwillen fassen, davon hero in fast täglichem
zanckh, rauffen und beissen etc. leben, ja auch biß-
weilen gar von einander lauffen und einsam in der
Herrschafft sich haltten.
βSolchem unweesen und viehischem Leben
zubegegnen, wollen ihre Gn. Gn., das, wo derglei-
chen fürgehn, von dero Pfarer, amptleuth oder Ehe-
richter fleiß vorgewendet werden solle, wie zwischen
solchen Eheleuthen widerumb ein versöhnung ge-
troffen, sie zu Christlicher bueß und besserung ge-
bracht werden mögen, |10| auch zum fall, wo es nöt-
tig und ersprießlich erachtet, gegen dem schuldigen
und widersetzigen theil ernstliche straff oder ge-
fengkhnus fürzunemmen. Inmaßen ire Gn. Gn. selb-
sten gegen solchen zänckhischen, Eheverwirrischen
köpffen dermaßen mit allem ernst zuverfahren ge-
denckhen, das sie gewißlich ir vornemmen gerewen,
und sich andere daran zuspiegeln haben sollen etc.

1 Schwiegermutter, vgl. Grimm, DWb 15, Sp. 2612.
2 Treu.

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