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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (16. Band = Baden-Württemberg, 2): Herzogtum Württemberg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2004

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https://doi.org/10.11588/diglit.30655#0647
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6. Visitationsordnung 1611

11. Ob er sich befleißige, daß die fürnehmsten
Glaubensarticul nach Heyliger Göttlicher Schrifft,
Augspurgischer Confession undt dem Condordien-
buch durch die predigten der Gemain fürgetragen
undt ercläret werden.
12. Ob er Sontäglich den Cathechismum mit den
verordneten Fragen nach anleitung der Kirchen
Ordnung treibe undt wie die Jugend denselben be-
greiffe, aob sie fleißig bey dem examineb er-
scheinec undt von den Eltern geschicket werde.a
13. Wan dundt wie offtd er daß H. Abendmal
pflege zue halten.
14. Was er für Wortte brauche bey überreichung
deß Gesegneten brots undt deß Gesegneten kelchs. |3|
15. Ob er auch mehr Ostien consecrire als per-
sonen communiciren undt, da ohnversehens eine
oder mehr überbleiben, was er damit mache, item da
weniger Ostien consecriert als personen vorhanden,
wie er es alsdan angreiffe, ob er die consecrirten bre-
che undt theyle oder aber auffs neu consecrire.
16. Was er bey der communion für Gesänge sin-
gen laße.
17. Ob die communicanten nach empfangenem
Sacrament auch biß zue endt verharren oder vor
demselben zue kirch hinaus lauffen.
18. Ob er auch kinder unter zwölff Jahren com-
municire.
19. Ob er auch die kinder, so zum ersten mahl
communiciren, zue vor examinire undt informire.
20. Ob er auch jemandt wiße, der deß Morgends,
ehe dan er zum Sacrament gangen, zuvor brandwein
getruncken oder sich sonsten gefüllet.
21. Ob er auch jemandt wiße, der alsbaldt nach
empfangenem Sacrament in die Schenke gangen
undt sich voll gesoffen. |4|
22. Ob er auch admittire die, welche in öffend-
lichem ärgernus undt Feindschafft leben.
23. Ob er auch unverständige kinder eundt He-
terodoxose zue Gevatterschafften admittire.
a Spätere Ergänzung.
b Gestrichen: undt predigt.
c Gestrichen: ponantur verba ord. art. 3.
d-d Spätere Ergänzung.
e-e Spätere Ergänzung.
f-f Spätere Ergänzung.
g Gestrichen: zue Vesper.

24. Ob er auch die jungfrauen und junge gesel-
len, die zum ersten mahl zue Gevatterschafften er-
sucht werden, in ihrem catechismo examinire.
25. Ob auch die Eltern ihre kinder lang unge-
taufft ligen laßen.
26. Ob auch der kindes Vatter ihne umb die tauff
eigner persohn anspreche undt die Gevattern ihme,
ehe den er sie bittet, zuvor anzeige.
27. Ob er auch eine gewiße stundt halte.
28. Ob er auch Ehemänner wiße, die an ihren
Weibern in ihren 6 Wochen11 Gewalt undt muthwil-
len üben, dieselben ausjagen oder schlagen.
29. Ob auch in der Gemeindt ein tüchtige, be-
reydete undt in nothfällen verstandige Wehmutter
sey.
30. Ob er auch ein buch halte, da rein die get-
aufften kinder verzeichnet werden, fob er auch die
hochzeiten und leichen auffschreibef?
31. Wohin die ungetaufften kinder undt mit was
ceremonien sie begraben werden. |5|
32. Ob er auch pro concione die Eltern unterrich-
te von den kindern, welche, durch den todt überei-
let, ohne tauffe dahin sterben.
33. Ob er deß Sonn Abendsg oder aber Sonntags
frühe Beicht höre.
34. Ob er auch das junge Völcklein in der Beicht
aus ihrem catechismo examinire.
35. Ob er auch dem confitenten die nothwendi-
gen Stück der buße in der beicht vorhalte.h
36. Ob er auch ein buch halte, da rein der con-
fitenten Nahmen geschrieben werden.
37. Ob er auch von denen, welche in seinem
Pfarrspiel seyen, testimonia fordere.
38. Ob er auch, wan junge gesellen undt jung-
frauen sich wollen proclamiren laßen, sich zuvor der
Eltern undt vormünder consens gewiß erkundige.
39. Ob er auch solche personen zuvor ihren ca-
techismum recitiren laße.

h Gestrichen: Ob er auch bey denen, absonderlich die er
von einem undt andern laster abgemahnet, beßerung
verspühre.
11 Die Zeit des Kindbettes.

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