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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0104
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Grafschaft Hanau-Lichtenberg

umb Michaelis oder zum Herbstzeitten, wenn man
Wein und Obst ablieset, mögen nach Gelegenheit
der Zeit und des Orths der Jugent acht oder vier-
zehen Tag zur Vacantz erlaubt werden. Ausserhalb
dieser bestimpten Ferien und dann je einen Tag zu
den gewöhnlichen Messtägen oder Jahrmärckten
soll es den Praeceptoribus nit erlaubt sein, das
Schulhalten proprio arbitrio und eigens Gefallens
einzustellen.
ηZum Siebenden, des Sambstags zwo Morgenstun-
den seien allerdings17 und allein dem Gebett, Latei-
nischen oder Teutschen Catechismo Lutheri, wie
auch (am Sontag Morgens vor der Predig) dem
Evangelio dominicalib teutsch oder latein destinirt.
Nachmittag aber von Zwölffen biss auff Ein Uhr
singe der Schulmeister mit den Knaben die gemeine
Kirchengesäng, daß sie der Melodeyen gewohnen
und auff den Sontag in der Kirchen desto besser be-
stehen mögen, weil schwerlich eine Musica der
Endten18 zuwege zu pringen. Die übrigen Stunden
werden ihnen auch zur Vacantz erlaubet.
θZum Achten, da die Praeceptores Noth halben und
auss ehrhafften Ursachen an andere Ortt verreisen
solten oder wolten oder zu ehrlichen Hochzeiten ge-
laden würden, soll solches geschehen mit Vorwissen
und Bewilligung des Pfarrers alda, welcher ihnen
auff ein gewisse Zeit würdt zu erlauben wissen.
ιZum Neunden sollen auch die Praeceptores den
schreibenden Knaben oder Mägdlein je nach Gele-
genheit, auffs wenigst in sechs Wochen einmahl,

η 7. Dies Sabbati.
θ 8. Praeceptorum abitus, profectio sive absentia.
ι 9. Scripturae.
κ 10. Aetas discipulorum.
λ 11. Puerorum p[er] parentes presentatio festum Gregorii
et Galli.
μ 12. Venia discipulorum et adventus tempestivus.

b Klein: doicali.
c Klein: Georgiitag.

17 Gänzlich, s. FWb 1, Sp. 790f.
18 Hier ist wohl gemeint: ein Chorgesang an diesem Ort.

Teutsche oder Lateinische Fürschrifften19 machen,
dieselbe underdessen abwechseln und wochentlich
zu vier underschiedlichen Mahlen nach Mittag ihre
Nachschrifften fordern, besehen und corrigiren, sie
auch in gemeinen Teutschen und Lateinischen Zah-
len und Rechnen underrichten und üben.
κZum Zehenden, dieweil auch etwan durch junge
überschickte Kinder (so der Lehr noch nicht vähig),
sonderlich wo kein Schulgelt gegeben wirdt, andere
in der Schul beunruhiget und verhindert werden, als
soll hinfüro kein Diaconus oder Ludimoderator20
schuldig sein, solche Kinder, Knaben oder Döchter-
lein, in Schul anzunehmen, sie haben dann das Sech-
ste Jahr ihres Alters nunmehr complirt und völlig
erreichet.
λZum Eilfften sollen auch die Elttern ihre Kinder
Anfangs nicht, wie bisher, unordentlich21 zur Schu-
len schicken, sondern hiermit verbunden sein, die-
selbe den Praeceptoribus persönlich zu praesentirn
und gebürlich zu befehlen, damit man eigentliche
Wissenschaft haben möge, wem dieselbige zustehen.
Und zu besserem Nachricht sollen sie (wie bei an-
dern Schulen auch bräuchlich) järlich uff S. Grego-
riitagc gegen dem Früling22 und auff Galli nach dem
Herbst23 solemniter mit Gesäng und andern ge-
wohnlichen Ceremonien introducirt und eingeführet
werden.
μZum Zwölfften wollen wir auch, dass hinfüro kein
discipulus dieser Schulen ohne Erlaubnus selbst
muttwillig aussbleiben oder seines Gefallens, wenns

19 Muster zum Nachschreiben, s. Wb. d. elsäss. Mundar-
ten2, S. 516; Grimm, DWb 4, Sp. 803 und DWb 26,
Sp.1512.
20 Siehe Anm. 2.
21 Hier wohl: formlos, ohne vorherige Anmeldung.
22 Wegen der Ergänzung gegen dem Früling ist die im Mar-
ginalapparat und auch bei Fendler, Examina, S. 233
für die „Newe Schulordnung“ überlieferte Lesart S. Gre-
goriitag (12. März) gegenüber der von Klein für den Text
überlieferten Lesart Georgiitag (23. April) zu bevorzu-
gen.
23 16. Oktober.

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