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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (20. Band = Elsass, 2. Teilband): Die Territorien und Reichsstädte (außer Straßburg) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30662#0330
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Weißenburg

Im Schutz des Klosters entstand schon früh eine erste Ansiedlung. Diese profitierte vom Markt- und
Münzrecht der Abtei, das Bauern und Handwerker aus den umliegenden Dörfern anzog15. Die Bewohner
unterstanden dem Abt und waren dem Kloster abgabenpflichtig. Nach dem Patron des Klosters wurden sie
als „Sankt-Petersleute“ bezeichnet16. Wie viele andere Orte im Elsaß erfuhr auch Weißenburg die besondere
Förderung der Staufer. In einer Urkunde Friedrich Barbarossas von 1187 wird es als oppidum bezeichnet;
1254 erscheint es dann als civitas. 1224 leistete Weißenburg eine Reichssteuer von 80 Mark Silber17. Zwi-
schen 1251 und 1293 kam es zur Errichtung der Stadtmauer18. Im 14. Jh. wurden die Vororte Bannacker
und Bruch in die Ummauerung einbezogen19. Mit der Erlaubnis des Kaisers erwarb die Stadt 1360 die
Dörfer Schweigen, Weiler und Weilenbrunn sowie die Höfe St. German und St. Pantaleon20.
Im Statut des Abtes Edelin von 1265 ist erstmals ein städtischer Rat erwähnt. Die Auswahl der Rats-
herren lag jedoch noch beim Abt21. Bereits 1275 verlor der Abt aber dieses Recht durch eine von Rudolf von
Habsburg vermittelte Vereinbarung. In dieser mußte der Abt der Bürgerschaft auch ein Mitbenutzungs-
recht am Mundatwald einräumen22. 1305 befreite König Albrecht I. die Bürger vom Landgericht in
Landau, sein Nachfolger Heinrich VII. fünf Jahre später von allen auswärtigen Gerichten23. Unter Karl IV.
traten neben die 14 Ratsherren aus den Reihen der Patrizier und Hausgenossen 14 Mitglieder der Zünfte.
Aus den Reihen der Zünfte wurde auch der Marschalk gewählt und dem regierenden Bürgermeister an die
Seite gestellt24. 1431 befreite König Sigismund die Stadt Weißenburg von der Pflicht zur Huldigung des
Abtes mit dem Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zum Reich. Zugleich verlieh er ihr das Recht, eigenständig
Abgaben auf Wein, Brot und Fleisch zu erheben25. Friedrich III. sprach die Stadt 1442 schließlich gänzlich
von der Abhängigkeit des Abtes los26. Am 29. April 1518 gestattete Kaiser Maximilian I. dem Weißenburger
Rat, einen Vogt aus den eigenen Reihen zu wählen. Dieser sollte für die Stadt, aber auch für die Reichs-
dörfer zuständig sein27. Anfang des 16. Jh. setzte sich der Magistrat aus 21 Mitgliedern zusammen. Aus-
führende Organe waren der von den Zünften gewählte Marschalk und acht durch die Hausgenossen
benannte Bürgermeister, von denen je zwei zusammen ein Vierteljahr amtierten28.
Wirtschaftlich kam dem Weinbau in Weißenburg eine zentrale Rolle zu (s. auch die Zuchtordnung von
1613). Hauptabsatzgebiete für den Wein waren die Umgebung der Stadt und die Pfalz. Sehr viel weiter
gespannt war der Absatzmarkt für Tuche, das zweite Standbein der Weißenburger Wirtschaft. Die feine
Webart der Weißenburger Tuche wurde in Musterbüchern als Vorbild geführt. Neben dem Wein und den
Tuchen war noch der Export von Esskastanien von Bedeutung für die Stadt29. Zünfte erscheinen erstmals
im Statut des Abtes Edelin aus dem Jahr 1265. In der Folge bildeten sich dann sieben Korporationen
heraus: die der Winzer, der Müller und Bäcker, der Metzger und Zimmerer, der Tuchmacher und Weber,
der Gerber und Schuhmacher, der Schmiede und Schlosser sowie der Krämer und Schneider. An der Spitze
jeder Zunft standen zwei Zunftmeister, die im Wechsel die Geschäfte führten. Neben diesen gab es die
sogenannten „Lademeister“, welche die Dokumente der Zünfte aufbewahrten. Zunft- und Lademeister
bildeten zusammen das Zunftgericht. Jede der sieben Zünfte entsandte zwei „Oberherren“ in den Rat (die

vindiciis apostolicae bullae Pauli III. P. M. (Druck).
15 Vgl. Weigel, Wissembourg, S. 76.
16 Vgl. Eyer, Wissembourg, S. 16.
17 Ebd. S. 17.
18 Vgl. Weigel, Wissembourg, S. 76f.
19 Siehe hierzu den Stich von Matthäus Merian ebd.,
S. 70f., auf dem die beiden ummauerten Vorstädte sehr
gut zu erkennen sind.
20 Levy, Urkunden, Nr. 30. Vgl. auch Eyer, Wissem-
bourg, S. 20.
21 Vgl. Bornert, Monastères II,2, S. 420.

22 Zum Mundat vgl. Robert Sabatier, Le Mundat, in:
L’Outre-Forêt. Revue du Cercle d’histoire et d’archéo-
logie de l’Alsace du Nord, Nr. 33, S. 31-53, hier: S. 42f.
23 Levy, Urkunden, Nr. 4 sowie Nr. 7 und 8.
24 Vgl. Weigel, Wissembourg, S. 78f.
25 Levy, Urkunden, Nr. 48. Vgl. auch das Regest in Bor-
nert, Monastères II,2, S. 602 (D 70).
26 Levy, Urkunden, Nr. 52.
27 Ebd., Nr. 85 und 92 (Bestätigung durch Karl V.).
28 Vgl. Weigel, Wissembourg, S. 95.
29 Ebd., S. 80-83.

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